Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, Az. 6 AZR 496/10

6. Senat | REWIS RS 2012, 9995

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Gegenstand

Stufenzuordnung - Anwendbarkeit des TVÜ-L - Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2010 - 12 [X.] 1580/09 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende [X.] der Klägerin in den Monaten Oktober 2007 bis Dezember 2008 und in diesem Zusammenhang über die Frage der Anwendung der besitzstandswahrenden Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 ([X.]).

2

Die Klägerin war seit dem 30. September 2005 mit Unterbrechungen aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse im Schuldienst des beklagten [X.] als Lehrerin (sog. [X.]) beschäftigt. Vom 31. August 2006 bis zum 31. Januar 2007 war sie an der Haupt- und Realschule B tätig. Nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 ([X.]) zum 1. November 2006 war sie in die [X.] 11, Entwicklungsstufe 5, dieses Tarifvertrags eingruppiert. In der zweiten Hälfte des Schuljahres 2006/2007 unterrichtete sie aufgrund eines bis zum 18. Juli 2007, dem letzten Schultag vor den [X.]ferien, befristeten Arbeitsverhältnisses an der Förderschule in U. Die [X.]ferien endeten am 29. August 2007. Am 31. August 2007 beantragte die Haupt- und Realschule in [X.] die Zuweisung einer sog. [X.]. Der Leiter dieser Schule führte mit der Klägerin am 14. September 2007 ein Auswahlgespräch. Nach der Beteiligung des Personalrats am 18. September 2007 beschäftigte das beklagte Land die Klägerin ab dem 20. September 2007 zunächst aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse als Lehrkraft an der Haupt- und Realschule in [X.]. Seit dem 1. August 2008 ist die Klägerin unbefristet an dieser Schule tätig.

3

Das beklagte Land zahlte der Klägerin ab dem 20. September 2007 Vergütung der [X.] 11, Entwicklungsstufe 2, [X.]. In einem Schreiben vom 5. November 2008 vertrat die [X.]schulbehörde die Auffassung, die über die Dauer der [X.]ferien 2007 hinausgehende Unterbrechung der Beschäftigung der Klägerin habe dazu geführt, dass sich die [X.] nicht mehr nach dem [X.], sondern nach § 16 [X.] richte.

4

In § 1 [X.] in der bis Februar 2009 geltenden Fassung ([X.] aF) heißt es:

        

„§ 1 [X.]eltungsbereich

        

(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte),

        

-       

deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ([X.]) oder eines Mitgliedverbandes der [X.] ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und

        

-       

die am 1. November 2006 unter den [X.]eltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) fallen,

        

für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

        

…       

        

Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1 Satz 1:

        

1. In der [X.] bis zum 31. Oktober 2008 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat, bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O darüber hinaus während der [X.]esamtdauer der [X.]ferien, unschädlich.

        

…“    

5

Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der ab dem 1. März 2009 geltenden Fassung ([X.] nF) lautet:

        

„Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O tritt bei Unterbrechungen während der [X.]ferien an die Stelle des [X.]raums von einem Monat die Dauer der [X.]ferien.“

6

Mit einem Schreiben vom 25. November 2008 verlangte die im Klagezeitraum mit unterschiedlicher wöchentlicher Arbeitszeit teilzeitbeschäftigte Klägerin vom beklagten Land ohne Erfolg eine Abrechnung des Entgelts unter Zugrundelegung der Entwicklungsstufe 5 der [X.] 11 [X.].

7

Die Klägerin hat gemeint, die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF sei so auszulegen, dass bei [X.] eine Unterbrechung für die Dauer der [X.]ferien zuzüglich eines Monats unschädlich sei. Unter dem [X.]esichtspunkt des Bestandsschutzes habe sie daher auch für die [X.] ab dem 20. September 2007 Anspruch auf Entgelt der [X.] 11, Entwicklungsstufe 5, [X.]. Die Neufassung der Protokollerklärung könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Verhandlungsführer der [X.]ewerkschaftsseite hinsichtlich der streitbefangenen Frage gegenüber der [X.] nachgegeben hätten, um an anderer Stelle ein Zugeständnis zu erreichen. Im Übrigen berufe sich das beklagte Land treuwidrig auf die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses im [X.] 2007. Seine Schulbehörde hätte schon zum Ende der [X.]ferien am 29. August 2007 einen neuen Arbeitsvertrag ausfertigen können. Bereits am 1. August 2007 sei für das beklagte Land der Vertretungsbedarf an der Haupt- und Realschule in [X.] erkennbar gewesen, so dass die [X.] bis zum 29. August 2007 vollständig hätten abgewickelt werden können. Die vom beklagten Land gehandhabte Tarifanwendung verstoße gegen den [X.]leichheitsgrundsatz. Die [X.]ruppe der Vertretungslehrer würde ohne sachlichen [X.]rund gegenüber anderen Beschäftigtengruppen benachteiligt.

8

Die Klägerin hat beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, an sie rückständige Arbeitsvergütung in Höhe von 11.800,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von 565,80 Euro ab dem 1. November 2007, für einen weiteren Betrag in Höhe von 565,80 Euro ab dem 1. Dezember 2007, für einen weiteren Betrag in Höhe von 565,80 Euro ab dem 1. Januar 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 623,15 Euro ab dem 1. Februar 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 621,45 Euro ab dem 1. März 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 930,61 Euro ab dem 1. April 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 930,61 Euro ab dem 1. Mai 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 930,61 Euro ab dem 1. Juni 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 930,61 Euro ab dem 1. Juli 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 288,94 Euro ab dem 1. August 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 969,38 Euro ab dem 1. September 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 969,38 Euro ab dem 1. Oktober 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 969,38 Euro ab dem 1. November 2008, für einen weiteren Betrag in Höhe von 969,38 Euro ab dem 1. Dezember 2008 sowie für einen weiteren Betrag in Höhe von 969,38 Euro ab dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

Hilfsweise hat die Klägerin beantragt festzustellen,

        

dass sie ab dem 20. September 2007 in die [X.] 11, Entwicklungsstufe 5 der Anlage A 1 des [X.] einzugruppieren ist.

9

Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF sei so auszulegen, dass mit der Formulierung „darüber hinaus“ bei [X.] eine Unterbrechung von mehr als einem Monat bis zur [X.]esamtdauer der [X.]ferien unschädlich sei. Im Übrigen errechne sich für den Klagezeitraum nur eine Bruttoentgeltdifferenz in Höhe von 8.844,80 Euro.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.]arbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht die beanspruchte Vergütung der [X.] 11, Entwicklungsstufe 5, TV-L nicht zu.

I. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin gemäß § 16 Abs. 2 [X.]tz 2 TV-L unter Berücksichtigung der ab dem 30. September 2005 beim beklagten Land in den befristeten Arbeitsverhältnissen jeweils erworbenen einschlägigen Berufserfahrung der Entwicklungsstufe 2 der [X.] 11 TV-L zuzuordnen war und deshalb keinen Anspruch auf das Tabellenentgelt der [X.] 11, Entwicklungsstufe 5, TV-L hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vom 19. Juli 2007 bis zum 19. September 2007 nicht unschädlich im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] aF.

1. Diese Protokollerklärung ist ebenso wie die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] materieller Bestandteil des Tarifvertrags (vgl. zu letztgenannter Protokollerklärung [X.] 27. November 2008 - 6 [X.] - Rn. 14, [X.]E 128, 317). Die Schriftform des § 1 Abs. 2 TV[X.] ist eingehalten. Die Protokollerklärung ist von den Unterschriften der Tarifvertragsparteien unter den [X.] erfasst. In ihr kommt der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung zum Ausdruck. Sie regelt ebenso wie die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] die Frage, wann eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses unschädlich ist. Die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] aF als normativer Teil des Tarifvertrags folgt damit den für die Auslegung von [X.]esetzen geltenden Regeln (vgl. [X.] 27. November 2008 - 6 [X.] - aaO; 15. Februar 2007 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.]E 121, 266; 28. September 1989 - 6 [X.] - zu [X.] der [X.]ründe, [X.] §§ 22, 23 Zulagen Nr. 4 = [X.] 2 §§ 22, 23 [X.] Nr. 1).

2. Dem Wortlaut, dem im tariflichen [X.]esamtzusammenhang zum Ausdruck kommenden Zweck des § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] und der hierzu vereinbarten Protokollerklärung sowie der [X.] ist zu entnehmen, dass eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei [X.] stets vorliegt, wenn während eines im Vergleich zur Dauer der Sommerferien längeren [X.]raums kein Arbeitsverhältnis bestanden hat ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese TV-L Stand Dezember 2009 Teil IV/3 [X.] Rn. 20).

a) § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] stellt ebenso wie § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] die allgemeine Regel auf, dass die tariflichen Überleitungsbestimmungen nur Anwendung finden, wenn das Arbeitsverhältnis über den festgesetzten Stichtag hinaus ununterbrochen fortbesteht. [X.]rundsätzlich ist danach jede rechtliche Unterbrechung für die Anwendung des [X.] schädlich (vgl. zur Regelung in § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] [X.] 27. November 2008 - 6 [X.] - Rn. 16, [X.]E 128, 317).

b) Hiervon enthält die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] aF ebenso wie die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] eine für alle Beschäftigten geltende Ausnahme für den Fall, dass eine Unterbrechung nicht länger als einen Monat andauert. Eine solche Unterbrechung ist unschädlich. Der Tarifvertrag fingiert in diesem Fall das Arbeitsverhältnis als ununterbrochen fortbestehend. Nach dem Wortlaut der Protokollerklärung ist hierfür allein die Dauer der Unterbrechung maßgeblich. Auf einen möglichen sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen kommt es danach nicht an (vgl. zur Regelung in § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] [X.] 27. November 2008 - 6 [X.] - Rn. 16, [X.]E 128, 317).

c) Für Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] aF die für alle Beschäftigten geltende Fiktion, wonach Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich sind, für nicht ausreichend gehalten. Ihnen war bewusst, dass die Sommerferien länger als einen Monat dauern und die nicht seltene Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei befristet beschäftigten [X.] während dieser Ferien nicht nur bewirken würde, dass diese Lehrkräfte während der Sommerferien regelmäßig arbeitslos sind und keinen Anspruch auf Vergütung haben ([X.] 19. Dezember 2007 - 5 [X.] § 4 Nr. 15 = EzA [X.] § 4 Nr. 14), sondern dass nach ihrer Wiedereinstellung nach den Sommerferien auch die tariflichen Überleitungsbestimmungen keine Anwendung mehr fänden. Dies haben sie für nicht angemessen erachtet und deshalb angeordnet, dass bei [X.] im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O Unterbrechungen während der [X.]esamtdauer der Sommerferien unschädlich sind. Die Klägerin war Lehrkraft im Sinne dieser Vorbemerkung, nach der die Anlage 1a nicht für Angestellte gilt, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter die [X.] l I fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Für eine solche Vereinbarung fehlt jeder Anhaltspunkt. Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit darüber, dass die Klägerin Lehrkraft im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] aF war und damit eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nur während der [X.]esamtdauer der Sommerferien unschädlich gewesen wäre. Die Parteien streiten ausschließlich darüber, ob die Worte „darüber hinaus“ in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] aF so auszulegen sind, dass bei [X.] der sich für alle Beschäftigten unschädliche [X.] von einem Monat um die Dauer der Sommerferien verlängert (so [X.] 9. Dezember 2008 - 6 [X.] 1138/08 -), oder so zu verstehen sind, dass bei [X.] bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des [X.]raums von einem Monat die Dauer der Sommerferien tritt (so [X.] 20. Januar 2009 - 12 [X.] 1109/08 -), wie dies die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] nF jetzt ausdrücklich festlegt.

d) Bereits der Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] aF spricht für das Verständnis, dass bei [X.] eine im Vergleich zur Dauer der Sommerferien längere Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bewirkt, dass die Unterbrechung nicht mehr unschädlich ist.

aa) Im [X.]egensatz zur Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] nF regelt die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] aF zwar nicht ausdrücklich, dass bei [X.] im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des [X.]raums von einem Monat die Dauer der Sommerferien tritt. Die für die Frage der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin maßgebliche Protokollerklärung aF spricht vielmehr davon, dass in der [X.] bis zum 31. Oktober 2008 Unterbrechungen von bis zu einem Monat, bei [X.] im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O darüber hinaus während der [X.]esamtdauer der Sommerferien, unschädlich sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung „darüber hinaus“ den für die Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses unschädlichen [X.]raum von einem Monat bei [X.] nicht um die Dauer der Sommerferien verlängert. Die Worte „darüber hinaus“ beziehen sich auf die Monatsfrist. Die Tarifvertragsparteien haben gerade nicht geregelt, dass bei [X.] Unterbrechungen während der [X.]esamtdauer der Sommerferien und bis zu einem Monat darüber hinaus unschädlich sind.

bb) Für ein redaktionelles Versehen der Tarifvertragsparteien bei der Formulierung der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] aF fehlen Anhaltspunkte. Es kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien nicht wussten, dass es bei [X.] nicht nur während der Sommerferien, sondern auch außerhalb dieser Ferien zu längeren Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses kommen kann, zB dann, wenn eine Lehrkraft jeweils befristet zur Vertretung anderer Lehrkräfte für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer vereinbarten Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder einer längeren Arbeitsunfähigkeit beschäftigt wird. [X.]leichwohl haben die Tarifvertragsparteien des [X.] bei Unterbrechungen außerhalb der Sommerferien für Lehrkräfte keinen von dem für alle Beschäftigten geltenden unschädlichen [X.]raum von bis zu einem Monat abweichenden längeren [X.]raum festgelegt. Dies zeigt, dass sie die Lehrkräfte bezüglich der Dauer der Unterbrechung gegenüber den anderen Beschäftigten nicht allgemein besserstellen, sondern angesichts der nicht seltenen Praxis der Länder, die Arbeitsverhältnisse mit [X.] auf das Schuljahresende zu befristen und die Lehrkräfte nach den Sommerferien neu einzustellen (vgl. zu dieser Praxis [X.] 19. Dezember 2007 - 5 [X.] § 4 Nr. 15 = EzA [X.] § 4 Nr. 14; [X.] 20. Januar 2009 - 12 [X.] 1109/08 -; [X.] 9. Dezember 2008 - 6 [X.] 1138/08 -), nur sicherstellen wollten, dass die tariflichen Überleitungsbestimmungen bei einer Unterbrechung während der Sommerferien noch Anwendung finden.

cc) [X.]egen das Verständnis der Klägerin spricht auch, dass den Tarifvertragsparteien des [X.] die Dauer der Sommerferien in den einzelnen Bundesländern bekannt war. Diese Ferien dauern in aller Regel ca. sechs Wochen. Wenn die Tarifvertragsparteien des [X.] gemäß der Ansicht der Klägerin beabsichtigt hätten, dass sich bei [X.] der für alle Beschäftigten geltende unschädliche [X.] von bis zu einem Monat um die Dauer der Sommerferien verlängert, hätte es von der Regelungstechnik her und aus [X.]ründen der Praktikabilität nahegelegen, für Lehrkräfte eine bestimmte, von dem [X.]raum von bis zu einem Monat abweichende, besondere [X.]spanne festzulegen, während der Unterbrechungen unschädlich sind, zB einen [X.]raum von zwei Monaten oder zehn Wochen. Aus dem Umstand, dass die Tarifvertragsparteien von einer solchen naheliegenden Regelung abgesehen haben, kann abgeleitet werden, dass es sich bei den in der Protokollerklärung genannten [X.]räumen nach ihrem Willen um Alternativen und somit bei der [X.]esamtdauer der Sommerferien um die maximale unschädliche Dauer der Unterbrechung handeln sollte.

e) Die [X.] bestätigt das Auslegungsergebnis. Die Regelung in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] nF, wonach bei [X.] im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des [X.]raums von einem Monat die Dauer der Sommerferien tritt, schließt eine Kumulierung aus. Dass die Neufassung der Protokollerklärung die Anwendung der Überleitungsbestimmungen des [X.] hindert, wenn die Unterbrechung auch nur einen Tag länger dauert als die Sommerferien, räumt auch die Klägerin ein. Ihre Mutmaßung, die Neufassung der Protokollerklärung könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Verhandlungsführer der [X.]ewerkschaftsseite hinsichtlich der streitbefangenen Frage gegenüber der [X.] nachgegeben hätten, um an anderer Stelle ein Zugeständnis zu erreichen, überzeugt nicht. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien des [X.] wenige Monate nach dem Außerkrafttreten der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] aF mit Ablauf des 31. Oktober 2008 an dem für alle Beschäftigten geltenden unschädlichen [X.] von einem Monat festgehalten und bei [X.] im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O wiederum bestimmt haben, dass Unterbrechungen während der Sommerferien die Anwendung der Überleitungsbestimmungen des [X.] nicht hindern, legt nahe, dass sie bei [X.] die Dauer der unschädlichen Unterbrechung im Vergleich zur bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Rechtslage nicht völlig anderen Regeln unterwerfen wollten, sondern sich nur veranlasst sahen klarzustellen, dass sich die unschädliche Unterbrechung von bis zu einem Monat bei [X.] nicht um die Dauer der Sommerferien verlängert und die Sommerferien damit die Höchstgrenze einer unschädlichen Unterbrechung darstellen (vgl. zu dieser möglichen Klarstellungsfunktion der Neufassung einer tariflichen Regelung [X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.] § 8 Nr. 9 = [X.] 120 TVöD-K § 8.1 Nr. 3).

f) Das Argument der Klägerin, zwischen den [X.]arbeitsverhältnissen, die sich in der Regel unmittelbar an die Sommerferien anschlössen, und den Arbeitsverhältnissen von [X.] sei zu differenzieren, weil letztgenannte Arbeitsverhältnisse klassischerweise dadurch gekennzeichnet seien, dass sich nur in Ausnahmefällen ein weiteres Arbeitsverhältnis ohne zeitlichen Verzug unmittelbar an die Sommerferien anschließe, trägt nicht. Auch wenn es zuträfe, dass in aller Regel ein Bedarf an [X.] erst nach den Sommerferien erkennbar wird und [X.] deshalb und aufgrund des Ruhens des Schulbetriebs während der Sommerferien sowie aufgrund der erforderlichen Einstellungsformalitäten nur sehr selten bereits am ersten Schultag nach den Sommerferien wieder eingestellt werden, ist doch maßgebend, dass die Tarifvertragsparteien des [X.] bezüglich der Unschädlichkeit von Unterbrechungen bei [X.] nicht zwischen [X.]arbeitsverhältnissen und Arbeitsverhältnissen von [X.] unterschieden haben. Sie haben die Regelung ausdrücklich für alle Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O und damit auch für [X.] getroffen. Den Tarifvertragsparteien des [X.] kann auch nicht unterstellt werden, dass sie nicht wussten, dass [X.] aufgrund des häufig erst nach den Sommerferien erkennbaren Bedarfs, der erforderlichen Auswahl unter den Bewerbern und Bewerberinnen und der notwendigen Beteiligung des Personalrats regelmäßig nicht bereits am ersten Schultag nach den Sommerferien wieder eingestellt werden. Wenn sie gleichwohl nur die Dauer der Sommerferien als unschädliche Unterbrechung bestimmt haben, ist dieser Wille der Tarifvertragsparteien des [X.] zu achten.

g) § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] iVm. der zugehörigen Protokollerklärung aF verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.].

aa) Nach dieser Bestimmung darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche [X.]ründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine schlechtere Behandlung liegt vor, wenn befristet Beschäftigte für die gleiche Arbeitsleistung eine geringere Bezahlung als die unbefristet Tätigen erhalten. Auch dürfen [X.] geleistete Vorteile befristet Beschäftigten nicht wegen der Befristung vorenthalten werden ([X.] 27. November 2008 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 128, 317; 19. Dezember 2007 - 5 [X.] - Rn. 13, [X.] § 4 Nr. 15 = EzA [X.] § 4 Nr. 14). [X.] Regelungen müssen mit § 4 Abs. 2 [X.] vereinbar sein. Das in dieser Vorschrift geregelte Diskriminierungsverbot steht nach § 22 [X.] nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien ([X.] 11. Dezember 2003 - 6 [X.] - zu [X.] der [X.]ründe, [X.]E 109, 110).

bb) Die Klägerin wird nicht wegen der Befristung ihrer früheren Arbeitsverhältnisse schlechter behandelt als vergleichbare unbefristet beschäftigte Lehrkräfte. Die Regelung des [X.]eltungsbereichs des [X.] in § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] iVm. der Protokollerklärung aF hierzu knüpft nicht unmittelbar an die Befristung, sondern an den ununterbrochenen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an (vgl. zur entsprechenden Regelung im [X.] [X.] 27. November 2008 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.]E 128, 317). Zu Unterbrechungen kann es nicht nur durch mehrere nicht unmittelbar aneinander anschließende befristete Arbeitsverhältnisse, sondern auch durch Kündigungen und Aufhebungsverträge kommen. Umgekehrt liegt ein ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis auch vor, wenn die befristeten Arbeitsverhältnisse nahtlos aneinander anschließen (vgl. [X.] 19. April 2005 - 3 [X.] - zu II 1 der [X.]ründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 7 = Ez[X.] Versorgungs-TV § 6 Nr. 12) oder - so die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] aF und nF - die Unterbrechung zwischen den befristeten Arbeitsverhältnissen die Dauer von einem Monat nicht überschreitet.

cc) Ob § 4 Abs. 2 [X.] auch ein Verbot der mittelbaren Benachteiligung wegen befristeter Beschäftigung enthält (zum Streitstand vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. § 4 [X.] Rn. 16 mwN), kann ebenso wie in der Entscheidung des Senats vom 27. November 2008 (- 6 [X.] - Rn. 21, [X.]E 128, 317) offenbleiben. Die Vermeidung des der Klägerin aufgrund der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Nachteils wird vom Schutzzweck des § 4 Abs. 2 [X.] nicht mit umfasst. § 4 Abs. 2 [X.] verbietet nicht die Befristung als solche, sondern nur eine Ungleichbehandlung während der Dauer der Befristung. Diese Bestimmung schützt Arbeitnehmer, die im [X.] an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen eingehen, nicht vor einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (vgl. [X.] 11. Dezember 2003 - 6 [X.] - zu III 2 b der [X.]ründe, [X.]E 109, 110). Mit dem Ablauf der bisherigen Vertragsbedingungen wirkt sich nur der Nachteil aus, der mit einer Befristung stets verbunden ist oder verbunden sein kann. Nach dem Ende einer wirksamen Befristung sind die Parteien bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses in der [X.]estaltung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich frei und an frühere Abmachungen nicht gebunden ([X.] 2. März 2004 - 1 [X.] - zu III der [X.]ründe, [X.]E 109, 369). Allerdings ordnet § 16 Abs. 2 [X.]tz 2 TV-L an, dass die Stufenzuordnung, wenn Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber verfügen, unter Anrechnung der [X.]en der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis erfolgt. Das beklagte Land hat die Berufserfahrung der Klägerin aus den befristeten Arbeitsverhältnissen ungeachtet der Unterbrechungen bei der Ermittlung der tariflichen Vergütung berücksichtigt.

h) Die Regelung des § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] iVm. der hierzu ergangenen Protokollerklärung aF ist mit Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] vereinbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin werden befristet beschäftigte [X.], deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf des letzten Schultages vor den Sommerferien endet und über diese hinaus unterbrochen ist, in Bezug auf die Anwendbarkeit des [X.] nicht gegenüber durchgängig mit [X.]arbeitsverträgen beschäftigten [X.] ungerechtfertigt benachteiligt. Dem steht schon entgegen, dass [X.] ebenso wie andere befristet Beschäftigte nach Ablauf einer Befristung grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, schon gar keinen Anspruch auf Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen haben (vgl. [X.] 27. November 2008 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]E 128, 317). Eine Überleitung in einen anderen Tarifvertrag ist nur erforderlich, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien über den Überleitungszeitpunkt hinaus das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbesteht. Soweit die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] aF bei [X.] eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien für unschädlich erklärt, liegt hierin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber [X.], deren Arbeitsverhältnis länger unterbrochen war. Schon der von den Tarifvertragsparteien für andere Beschäftigte gewählte [X.]raum von einem Monat, nach dessen Überschreitung eine Anwendung des [X.] ausscheidet, ist sachgerecht (vgl. zur entsprechenden Regelung im [X.] [X.] 27. November 2008 - 6 [X.] - aaO). Der [X.] unterscheidet sich ebenso wie der [X.] insoweit nicht wesentlich von der Rechtsprechung des [X.] zur Frage, wann ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 1 Abs. 1 KSch[X.] und § 622 Abs. 2 B[X.]B vorliegt. Danach ist regelmäßig von einer rechtlich relevanten Unterbrechung auszugehen, wenn der [X.] mehr als drei Wochen beträgt ([X.] 22. September 2005 - 6 [X.] - zu [X.] der [X.]ründe, [X.] 1969 § 1 Wartezeit Nr. 20 = EzA KSch[X.] § 1 Nr. 58). Soweit die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] aF diesen [X.]raum maßvoll auf einen Monat ausdehnt, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. zur Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] [X.] 27. November 2008 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]E 128, 317). Dies gilt erst recht, soweit die Tarifvertragsparteien des [X.] der besonderen Situation befristet beschäftigter Lehrkräfte Rechnung getragen und angesichts der längeren Dauer der Sommerferien angeordnet haben, dass nicht nur Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich sind, sondern auch Unterbrechungen während der [X.]esamtdauer der Sommerferien. Das [X.] hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich eine weitere Ausdehnung des unschädlichen [X.]s nur für Lehrkräfte kaum rechtfertigen ließe, zumal auch außerhalb des [X.] kurzfristig Vertretungsbedarf entstehen kann, eine Bewerberauswahl getroffen werden muss und Personalräte beteiligt werden müssen, so dass Unterbrechungen von über einem Monat vorkommen.

3. Die Annahme des [X.]s, die Berufung des beklagten [X.] auf die Überschreitung des [X.] verstoße nicht gegen den [X.]rundsatz von Treu und [X.]lauben (§ 242 B[X.]B), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s hat die Haupt- und Realschule in [X.] erst am 31. August 2007 und damit erst nach den Sommerferien die Zuweisung einer „[X.]“ beantragt. Schon dies schließt eine treuwidrige Berufung des beklagten [X.] auf die Schädlichkeit der Unterbrechung bezüglich der Anwendung der tariflichen Überleitungsbestimmungen aus.

II. Da der Klägerin die von ihr ab dem 20. September 2007 beanspruchte Vergütung der [X.] 11, Entwicklungsstufe 5, TV-L nicht zusteht, ist auch der von ihr hilfsweise gestellte Feststellungsantrag unbegründet.

III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Oye    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 496/10

18.01.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Göttingen, 5. November 2009, Az: 2 Ca 42/09 E, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 TVÜ-L, § 1 Abs 1 S 1 ProtErkl 1 TVÜ-L, § 16 Abs 2 S 2 TV-L, § 4 Abs 2 TzBfG, Art 3 Abs 1 GG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, Az. 6 AZR 496/10 (REWIS RS 2012, 9995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9995

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