Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2021, Az. KZR 66/15

Kartellsenat | REWIS RS 2021, 4768

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Gegenstand

Überprüfung von Stationsentgelten für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur: Zulässigkeit einer Billigkeitskontrolle; Anwendbarkeit des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots


Tenor

Auf die Revision wird das Urteil des Kartellsenats des [X.] vom 29. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der [X.], ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz ([X.]). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe in [X.]. Die Beklagte, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt Bahnhöfe der Klägerin in [X.] und Nordrhein-Westfalen.

2

Die Klägerin schließt mit Eisenbahnverkehrsunternehmen, die die von ihr vorgehaltene Infrastruktur in Anspruch nehmen wollen, jeweils Rahmennutzungsverträge über die Stationsnutzung ab. Darin nimmt sie hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige Stationspreisliste. Die Einzelnutzungen der Bahnhöfe werden in gesonderten Stationsnutzungsverträgen geregelt.

3

Die Parteien schlossen mit Datum vom 27. Mai und 10. Juni 2004 einen solchen Rahmenvertrag. Zu diesem [X.]punkt galt das Stationspreissystem 1999 ([X.]), das Einzelpreise für jeden von der Klägerin betriebenen Bahnhof vorsah. Zum 1. Januar 2005 führte die Klägerin ein neues Stationspreissystem ([X.]) ein, dem die Bundesnetzagentur im Rahmen der Vorabprüfung nicht widersprach. Danach wurden die von den zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmen zu zahlenden Entgelte nach bestimmten Preiskategorien und bezogen auf die jeweiligen Bundesländer pauschal ermittelt. Die Einordnung eines bestimmten Bahnhofs in eine der sechs [X.] richtete sich nach einer Vielzahl von Faktoren, zu denen unter anderem die jeweils nach Fern- und Nahverkehr unterschiedlich gewichtete Anzahl der Reisenden und der Zughalte zählte. Für die Beklagte führte das neue System zu Preiserhöhungen. Zahlungen leistete die Beklagten nur in Höhe der Entgelte, wie sie sich nach dem [X.] berechneten.

4

Mit ihrer Klage macht die Klägerin Zahlung ausstehender Teilentgelte für die [X.] vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 geltend. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.270.693,18 € zuzüglich Zinsen sowie Mahnkosten zu verurteilen. Das [X.] hat der Klage - unter Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von Mahnkosten - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin, nachdem sie die Klage teilweise zurückgenommen hat, die Beklagte zur Zahlung von 1.812.990,72 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Stationsentgelte zu. Die Bestimmung der im streitgegenständlichen Zeitraum vertraglich geschuldeten Entgelte seitens der Klägerin halte einer Billigkeitskontrolle nach § 315 [X.], welche weder durch die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes noch durch diejenigen der [X.] ausgeschlossen sei, nicht stand und sei daher unverbindlich. Die Klägerin habe die Billigkeit der geforderten Entgelte nicht hinreichend dargelegt.

8

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch nicht verneint werden.

9

Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten erhobenen Stationsentgelte seien am Maßstab der individuellen vertraglichen Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 [X.] zu überprüfen. Wie der [X.] (Urteil vom 9. November 2017 - [X.]/15, [X.] 2018, 74 - [X.]) nach Verkündung des Berufungsurteils ausgesprochen hat, steht die Richtlinie 2001/14/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14/[X.]), insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des Art. 4 Abs. 5 und des Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, der Anwendung einer nationalen Regelung wie derjenigen des § 315 [X.] entgegen, die eine - von der durch die Richtlinie vorgesehenen Überwachung durch eine [X.] unabhängige - Überprüfung von [X.] auf ihre Billigkeit im Einzelfall und deren Abänderung durch die Zivilgerichte zulassen. Die vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnete Überprüfung von [X.] am Maßstab des § 315 [X.] und die gerichtliche Neufestsetzung eines billigen Entgelts haben daher, wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat ([X.], Urteile vom 29. Oktober 2019 - [X.], [X.], 209 Rn. 34 - Trassenentgelte; vom 1. September 2020 - [X.], [X.], 119 = N&R 2021, 56 Rn. 13 f. - [X.]; vom 8. Dezember 2020 - [X.], [X.], 365 Rn. 16 - Stornierungsentgelt II), zu unterbleiben.

III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Wie der [X.] für entsprechende Sachverhalte bereits ausführlich begründet hat, ist die Vorschrift des Art. 102 AEUV im Streitfall anwendbar ([X.], [X.], 209 Rn. 28 ff. - Trassenentgelte; [X.], 119 Rn. 18 f. - [X.]). Das Berufungsgericht hat jedoch - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob und inwieweit das [X.] der Klägerin einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt, nach den ebenfalls uneingeschränkt anwendbaren Vorschriften des § 134 [X.] die Bestimmung der Stationspreise teilweise unwirksam ist (vgl. [X.], [X.], 119 Rn. 72 - [X.]) und sich die Klageforderung daher als unbegründet erweist. Da das Berufungsgericht hierzu keine umfassenden Feststellungen getroffen hat und der [X.] auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts in der Sache auch nicht selbst entscheiden kann, ist sie nicht zur Endentscheidung reif und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

2. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO ist im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Berufungsgerichts an den [X.] vom 10. Dezember 2020 (KG, [X.], 178 ff.) nicht geboten. Entgegen der Auffassung der Revision stellt sich in diesem Zusammenhang nicht die vom Berufungsgericht dem [X.] vorgelegte Frage, ob es mit der Richtlinie 2001/14/[X.] vereinbar ist, wenn ein Zivilgericht "unabhängig von der Überwachung durch die [X.] die Höhe der verlangten Entgelte nach den Maßstäben von Art. 102 AEUV und/oder des nationalen Kartellrechts überprüf(t)".

a) Mit der Anwendung des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV sowie der darauf bezogenen Normen des nationalen Rechts durch die Zivilgerichte ergibt sich im Streitfall weder in [X.]rechtlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein Konflikt mit der Richtlinie 2001/14/[X.].

aa) Ungeachtet des Umstandes, dass es sowohl im [X.]srecht wie auch im nationalen Recht an einem gesetzlich normierten Anwendungsausschluss des Art. 102 AEUV sowie der Vorschriften der §§ 134, 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. [X.], § 33 GWB aF fehlt ([X.], [X.], 209 Rn. 21 ff., 32 ff. - Trassenentgelte; [X.], 119 Rn. 19 ff., 38 - [X.]), ergeben sich in [X.]rechtlicher Hinsicht für die Wahrung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur aus Art. 102 AEUV im Wesentlichen gleichlautende Vorgaben wie aus der Richtlinie 2001/14/[X.]. Darüber hinaus ist anerkannt, dass regulierungsrechtliche Vorgaben bei der Prüfung des Verhaltens eines Infrastrukturunternehmens am Maßstab des Art. 102 AEUV zwingend zu berücksichtigen sind ([X.], [X.], 209 Rn. 44 - Trassenentgelte; [X.], 119 Rn. 34 - [X.]).

bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht lassen sich weder dem [X.]srecht noch dem nationalen Recht Vorschriften entnehmen, nach denen die Zivilgerichte Ansprüche wegen eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch ein bestimmtes Entgelt oder Entgeltsystem nur und erst dann prüfen und zuerkennen dürfen, wenn die [X.] (oder das deren Entscheidungen überprüfende Verwaltungsgericht) das betreffende Entgelt oder Entgeltsystem für nach den Maßstäben des Eisenbahnregulierungsrechts für rechtswidrig befunden hat ([X.], [X.], 209 Rn. 37 - Trassenentgelte; [X.], 119 Rn. 38 ff. - [X.]).

Sollte sich eine solche besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung und Sachprüfung einer Schadensersatzklage wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens aus der Richtlinie 2001/14/[X.] ableiten lassen, fehlte es jedenfalls an einer entsprechenden Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber. Ein etwaiges Umsetzungsdefizit könnte auch nicht dadurch geheilt werden, dass die Zivilgerichte die maßgeblichen anspruchsbegründenden oder -vernichtenden Normen unangewendet lassen ([X.], [X.], 209 Rn. 38 - Trassenentgelte; [X.], 119 41 - [X.]). Denn die Verpflichtung der mitgliedstaatlichen Gerichte, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen, findet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ihre Grenze darin, dass sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen darf ([X.], Urteile vom 16. Juni 2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] Rn. 47 - [X.]; vom 8. Mai 2019 - [X.]/18, [X.], 1131 Rn. 38 - [X.]; vom 11. September 2019 - [X.]/18, [X.], 1919 Rn. 38 - [X.]; s.a. [X.], Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, [X.], 669, 670; [X.], Urteil vom 15. Oktober 2019 - [X.], [X.], 2164 Rn. 22; Beschluss vom 31. März 2020 - [X.], [X.], 865 Rn. 12; Urteil vom 18. November 2020 - [X.], NJW 2021, 1008 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur nach Maßgabe des nach innerstaatlichem Recht methodisch Erlaubten in Betracht ([X.], [X.], 669, 670; [X.], Urteile vom 7. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 101 Rn. 20; vom 28. Juni 2017 - [X.], [X.]Z 215, 126 Rn. 24; vom 26. März 2019 - [X.]/17, [X.]Z 221, 325 Rn. 21).

Die Richtlinie 2001/14/[X.] selbst, die sich an die Mitgliedstaaten richtet, kann den Schadensersatzanspruch eines [X.] weder ausschließen, noch kann sie unmittelbar weitere [X.] oder verfahrensrechtliche Voraussetzungen für seine Geltendmachung und Durchsetzung begründen; insbesondere kann sie keine Beschränkungen vorsehen, die - wie im Streitfall - auf den faktischen Ausschluss eines solchen Anspruchs hinauslaufen. Auch wenn eine Richtlinie unter bestimmten Umständen unmittelbare Ansprüche eines Privaten gegen den Staat begründen vermag, kann sie entsprechend der Kompetenzordnung der [X.] weder Verpflichtungen Privater begründen noch ihnen Ansprüche nehmen, die ihnen das nationale Recht einräumt ([X.], [X.], 209 Rn. 38 - Trassenentgelte, mwN).

b) Die Zuerkennung von kartellzivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen dient zudem in [X.]rechtlicher Hinsicht der zumindest teilweisen Herstellung eines primärrechts- und richtlinienkonformen Zustands. Dies beruht darauf, dass die [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt zu einer substantiellen Kontrolle der Stationsnutzungsentgelte auf ihre Kostenorientierung und ihre nicht diskriminierende Ausgestaltung nicht in der Lage war ([X.], N&R 2021, 56 Rn. 36, 41 - [X.]). Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das [X.] und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen ([X.], [X.] 2018, 74 Rn. 46 f. - [X.]; [X.], Beschluss vom 19. Januar 2019 - [X.], [X.], 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe es versäumt, bei der [X.] nach § 14f Abs. 2 A[X.] aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch [X.], N&R 2021, 56 Rn. 41 - [X.]). Eine behördliche Kontrolle ist auch nicht nachholbar, weil der [X.] eine nachträgliche und damit rückwirkende Regulierung aus Rechtsgründen ([X.], [X.], 119 Rn. 37 - [X.]), aber auch faktisch aufgrund der Vielzahl der bereits vollständig abgewickelten Vertragsbeziehungen und der durch den Zeitablauf weiter erschwerten Ermittlung der Entgeltbemessungsgrundlagen nicht möglich ist.

IV. Im wiedereröffneten [X.] wird das Berufungsgericht die gebotene Prüfung nach Art. 102 AEUV, § 134 [X.] nachzuholen haben. Dabei wird es Folgendes zu berücksichtigen haben:

1. Die Klägerin ist Normadressatin des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV. Daran bestehen im Streitfall keine Zweifel (vgl. bereits [X.], N&R 2021, 56 Rn. 42, 49 - [X.]).

2. Das Berufungsgericht wird die Bemessung der von den Eisenbahnverkehrsunternehmen nach dem Stationspreissystem 2005 zu zahlenden Stationsnutzungsentgelte unter Berücksichtigung des bereits in Bezug genommenen Bescheids der [X.] vom 10. Dezember 2019, nach dessen Feststellungen das Stationspreissystem in Widerspruch zu § 14 Abs. 5 A[X.] aF stand, als Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin ansehen können (vgl. [X.], N&R 2021, 56 Rn. 58 f. - [X.]; Urteil vom 22. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 21 ff. - [X.]I).

Die Anwendung eines keinen rationalen Kriterien folgenden und in sich unschlüssigen Preissystems, das die untereinander im Wettbewerb stehenden Nutzer einer unentbehrlichen Infrastruktur infolge dieses Preissystems unterschiedlichen Zugangsbedingungen für die Infrastrukturnutzung unterwirft, stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dieser Nutzer im Sinne des Art. 102 Abs. 2 Buchst. [X.] dar. Dies gilt auch für die unterschiedliche Behandlung von Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Anwendung eines Preissystems für die Eisenbahninfrastrukturnutzung (näher [X.] [X.], 119 Rn. 51 ff., 63 f. - [X.]; Urteil vom 22. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 21 ff. - [X.]I).

3. Für die sich danach gegebenenfalls anschließende Prüfung, ob und in welcher Höhe die von der Klägerin geforderten Entgelte von denjenigen abweichen, die ohne ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin vereinbart worden wären, wird sich das Berufungsgericht mangels anderweitiger geeigneter Anhaltspunkte auf die in der Vergangenheit auf Basis des Stationspreissystems 99 in Rechnung gestellten Entgelte stützen können ([X.], N&R 2021, 56 Rn. 73 ff. - [X.]).

[X.]     

      

Tolkmitt     

      

[X.]

      

Rombach     

      

Allgayer     

      

Meta

KZR 66/15

22.06.2021

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 28. September 2016, Az: KZR 66/15

§ 315 Abs 3 BGB, Art 102 Abs 1 AEUV, Art 4 Abs 5 EGRL 14/2001, Art 30 Abs 1 EGRL 14/2001, Art 30 Abs 3 EGRL 14/2001, Art 30 Abs 5 EGRL 14/2001, Art 30 Abs 6 EGRL 14/2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2021, Az. KZR 66/15 (REWIS RS 2021, 4768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4768

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XI ZR 759/17

XI ZR 198/19

VIII ZR 78/20

IV ZR 76/11

IV ZR 440/14

II ZR 244/17

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