Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. 4 StR 519/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2896

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03

vom 8. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2003 dahin geändert, daß der [X.] entfällt. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird als unbegründet verworfen. 3. Die Kosten des (zweiten) Revisionsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des [X.] fallen der Staatskasse zur Last. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Gründe:

Das [X.] hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver-urteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht - 3 - Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet. Es hat davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsrechtszuges aufzuerlegen. Mit seiner auf die Sach-rüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen den [X.]. Ferner wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Ko-stenentscheidung.
1. Die wirksam auf den [X.] beschränkte Revision hat Erfolg.
Der [X.] kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke und andere berau-schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht belegt ist. Da das Urteil des [X.]s vom 24. September 2002 durch die Entscheidung des Senats vom 29. April 2003 im Rechtsfolgenausspruch mit den [X.] worden ist, sind damit auch die vom [X.] rechtsfehlerhaft als rechtskräftig angesehenen Feststellungen zum Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten und zu seinem Verhalten während der Untersuchungshaft ([X.] f.) aufgehoben. Deshalb hätte das [X.] hierzu umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274 f.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18). Das [X.] hat der [X.] zudem einen rechtlich nicht mehr zutreffenden Maßstab zugrundegelegt, indem es für die Anordnung der Maßregel hat ausreichen lassen, daß die Entziehungskur "nicht von [X.] aussichtslos" erscheint. Nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 91, 1 ff.) darf die Unterbringung in einer [X.] 4 - hungsanstalt nur dann angeordnet werden, wenn die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. auch BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 5, 9; [X.], 214). Das ist nach den bishe-rigen Feststellungen nicht der Fall. Die Annahme des [X.]s, die Teil-nahme des Angeklagten an einer Informationsveranstaltung der [X.] lasse entgegen seiner Einlassung, ihn hätten diese Gespräche nur im allgemeinen interessiert, darauf schließen, daß er selbst von einem behandlungsbedürftigen Suchtproblem ausgehe, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Der Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ab. Er schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme einer hinreichend konkreten Aussicht auf [X.] zu tragen vermögen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte be-reits mehr als zwei Jahre der verhängten Jugendstrafe durch die in dieser Sa-che erlittene Untersuchungshaft verbüßt hat. Dieser Umstand spricht entschei-dend gegen eine Motivation, sich zum jetzigen Zeitpunkt noch einer Entzie-hungskur zu unterziehen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des [X.] Urteils ist unbegründet. Der Revisionsangriff richtete sich im ersten Revisionsverfahren gegen den gesamten Rechtsfolgenausspruch. Gemessen an dem Umfang des Teilerfolgs dieses Rechtsmittels, war eine [X.] hinsichtlich der dem Angeklagten durch das erste Revisionsverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht veranlaßt, zumal das [X.] von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des ersten Revisionsverfahrens gemäß § 74 [X.] abgesehen hat. - 5 - 3. Die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens und die dem Angeklag-ten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sind dagegen der [X.] aufzuerlegen (§ 473 Abs. 3 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Ange-klagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens auf-zuerlegen (§ 74 [X.]). Tepperwien

Maatz Athing

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 519/03

08.06.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. 4 StR 519/03 (REWIS RS 2004, 2896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2896

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.