Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2016, Az. 1 StR 283/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6962

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[X.]:[X.]:BGH:2016:090816B1STR283.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 283/16

vom
9. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. August
2016
be-schlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
unter Freisprechung im Übrigen
wegen verschiedener Diebstahlstaten, teils in Tateinheit mit Sachbeschädi-gung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-teilt, eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen sowie die Einzie-hung verschiedener Gegenstände angeordnet. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil sind unzulässig.
1. Der am 29. April 2016 gestellte
Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] ist jedenfalls nicht innerhalb der Wochen-frist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt und damit unzulässig. Das Urteil des Land-gerichts ist in Anwesenheit des Angeklagten am 23. Oktober 2015 verkündet 1
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worden;
er wurde zutreffend über seine Rechtsmittel belehrt. Die Frist zur [X.] der Revision betrug gemäß § 341
Abs. 1
StPO eine Woche nach [X.]. Unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte anschließend seine Pflichtverteidigerin mit einer Revisionseinlegung beauftragen wollte oder nicht, erfuhr er jedenfalls am 12. Januar 2016 sicher davon, dass seine Vertei-digerin keine Revision eingelegt hatte. An diesem Tag wurde er nämlich vom Vorsitzenden des
hiesigen Verfahrens
in
einer
anderer Sache als Zeuge zu den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen vernommen, dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das gegen ihn ergangene Urteil rechtskräftig ist und er [X.] aussagen muss, und sogar noch dazu befragt, weshalb er das Urteil habe rechtskräftig werden lassen. Spätestens damit war eine mögliche Unkenntnis vom Fehlen der Revisionseinlegung beseitigt und begann die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO
zu laufen.
2. Die am 29. April 2016 eingelegte Revision des Angeklagten ist verspä-tet (§ 341 Abs. 1 StPO) und war deshalb mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
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Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 8. August 2016 lag dem Senat zur Beratung vor.
Graf Cirener Radtke

Mosbacher Fischer
4

Meta

1 StR 283/16

09.08.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2016, Az. 1 StR 283/16 (REWIS RS 2016, 6962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6962

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