Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 2 StR 567/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17837

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[X.]:[X.]:BGH:2016:130116B2STR567.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/15
vom
13. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts
und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Januar 2016

gemäß §§
46, 349 Abs.
1
StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-sion gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Juli 2015 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-langen Freiheitsstrafe verurteilt.
1. Die mit Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 16.
bzw. 19.
August 2015 eingelegten Revisionen sind unzulässig (§ 349 Abs.
1 StPO), weil sie nach dem Ablauf der einwöchigen Revisionseinlegungsfrist (§
341 Abs.
1 StPO) erhoben worden sind. Das angefochtene Urteil ist am 31.
Juli 2015 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden. Die Revision hätte daher bis zum Ablauf des 7.
August 2015 eingelegt werden müssen.

1
2
-
3
-
2. Der ebenfalls mit den Schriftsätzen vom 16. bzw. 19.
August 2015 ge-stellte Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung ist unzulässig. Der Angeklagte hat entgegen §
45 Abs.
2 Satz
1 StPO einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
a) Mit Schreiben vom 16.
August 2015 hat sein Pflichtverteidiger mitge-teilt, er habe am 31.
Juli 2015 im [X.] an die Hauptverhandlung unter Mitwirkung der Dolmetscherin die Frage der Revisionseinlegung unter klarem Hinweis auf die Fristen besprochen. Der Angeklagte habe sich gegen eine Re-visionseinlegung entschieden, ihn dann aber doch mit -
nicht unterschriebe-nem
-
Schriftsatz vom 15. August 2015 mit der Revisionseinlegung beauftragt.
b) Demgegenüber hat sein Wahlverteidiger, der an der Hauptverhand-lung vor dem [X.] nicht teilgenommen hat, mit Schreiben vom 19.
August 2015 dargelegt, er habe den Angeklagten am 10.
August 2015 im Beisein einer Dolmetscherin in der Justizvollzugsanstalt besucht. Dabei habe dieser ihm mitgeteilt, direkt nach der Urteilsverkündung den
Pflichtverteidiger unmissverständlich angewiesen zu haben, Revision einzulegen. Diesen Auftrag habe er anschließend noch einmal schriftsätzlich aus der Haft wiederholt.
c) Die Darstellung des Pflichtverteidigers, der Angeklagte habe sich [X.] gegen eine Revisionseinlegung entschieden, wird gestützt durch den Inhalt des undatierten und nicht unterzeichneten, am 15.
August eingegange-nen Schreibens des Angeklagten, in dem der Verteidiger gebeten wird, [X.] einzulegen und in dem es u.a. heißt: "Stelen Sie bitte revision. Habe ich überlegt Gericht hat viel felen gemacht. Ich hofe noch genug zeit." Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zur Darstellung des Angeklagten, er habe den 3
4
5
6
-
4
-
Verteidiger unmittelbar nach der Urteilsverkündung beauftragt, Revision einzu-legen.
Der Angeklagte war damit nicht ohne eigenes Verschulden an der Frist-wahrung gehindert (§
44 Abs.
1 StPO).

Fischer Appl Eschelbach

Ott

Zeng
7

Meta

2 StR 567/15

13.01.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 2 StR 567/15 (REWIS RS 2016, 17837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17837

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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