Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.11.2012, Az. 29 W (pat) 534/11

29. Senat | REWIS RS 2012, 925

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Hallo Erde! Gemeinsam für Mensch & Umwelt Die Nachhaltigkeits-Initiative (Wort-Bildmarke)“ – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 020 905.7

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 28. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richterinnen [X.] und Uhlmann

beschlossen:

Der Beschluss des [X.] vom 28. Juni 2011 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das [X.] (grün, weiß)

Abbildung

2

ist am 9. April 2011 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Dienstleistungen der

3

Klasse 35:

4

Zusammenstellung und Präsentation von Produkten, die besondere [X.] oder ökologische Kriterien erfüllen, insbesondere aus den Bereichen Lebensmittel, Babykost, alkoholischen und nichtalkoholischen Getränke, Haushaltswaren, Drogerieartikel, Gartenartikel, Baumarktartikel, Campingartikel, [X.], Bekleidungsartikel, Schreibwaren, Elektroartikel, Telekommunikationsartikel, Reisen; Zusammenstellung und Präsentation von Informationen zum Thema Nachhaltigkeit; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln, Babykost, alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, Haushaltswaren, Drogerieartikeln, [X.], [X.], [X.], [X.], Bekleidungsartikeln, Schreibwaren, Elektroartikeln, Telekommunikationsartikeln, insbesondere Mobilfunkartikel;

5

Klasse 39:

6

Veranstaltung, Vermittlung, Vertrieb und Vermarktung von Reisen, insbesondere Flugreisen, Autoreisen, Städtereisen, Kreuzfahrten;

7

Klasse 41:

8

Organisation und Durchführung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten und Unterhaltungsveranstaltungen, insbesondere Verkostungen, Durchführung von Gewinnspielen.

9

Mit Beschluss vom 28. Juni 2011 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus den beiden sloganartigen Wortfolgen „Hallo [X.]!“, „Gemeinsam für Mensch & Umwelt“ und der erläuternden Sachangabe „[X.]“ mit der Bedeutung „Initiative zur Erhaltung eines Systems in seinen wesentlichen Eigenschaften/Charakteristika“ zusammen. Die Grußformel „Hallo“ sei ein Ruf, mit dem man Aufmerksamkeit auf sich lenke. Das Wort „[X.]“ habe die Bedeutung „irdische Welt, als das von der Menschheit bewohnte Gebiet“ und das Ausrufezeichen wirke verstärkend. Die Bezeichnung „Hallo [X.]! – Gemeinsam für Mensch & Umwelt - [X.]“ sei daher für die angesprochenen Endverbraucher nur ein werbeüblicher Hinweis auf eine gemeinsame Initiative zur Erhaltung der den Menschen und die Umwelt betreffenden Systeme der [X.] als thematische Ausrichtung und Intention der angemeldeten Dienstleistungen. Dem Ausruf „Hallo [X.]!“ komme nur die sachbezogene Bedeutung zu, dass die Initiative global ausgerichtet sei, also für Menschen und Umwelt auf der ganzen [X.] etwas unternommen werden solle. Das angesprochene Publikum sei an zahlreiche vergleichbare Wortfolgen mit dem Begriff „Hallo“ und einer nachgestellten Sachangabe gewöhnt, wie [X.]“, „Hallo Zukunft“, „hallo-urlaub.de”, „Hallo-Klima.de“, „Hallo Natur Versand“, „Hallo Baby“ und „[X.]“ (Internetbelege als [X.] bis [X.], [X.] 29 – 36 VA). Die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „Zusammenstellung und Präsentation von Produkten, die besondere [X.] oder ökologische Kriterien erfüllen, ...“ dienten explizit der Präsentation entsprechender Produkte, so dass der Verbraucher annehmen werde, dass die mit dem Anmeldezeichen gekennzeichneten Dienstleistungen zur Erhaltung der den Menschen und die Umwelt betreffenden Systeme der [X.] beitragen solle. Auch in Bezug auf die in Klasse 35 angemeldeten „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen ...“ vermittle das [X.], dass diese Dienstleistungen in irgendeiner Weise zur Erhaltung der den Menschen und die Umwelt betreffenden Systeme – etwa durch Einhaltung bestimmter Umwelt- oder Sozialstandards - beitrügen. Hinsichtlich der in derselben Klasse aufgeführten Dienstleistungen „Zusammenstellung und Präsentation von Informationen zum Thema Nachhaltigkeit“ komme dem angemeldeten Ausspruch eine Hinweiswirkung dahingehend zu, dass globale Aspekte in Bezug auf die Erhaltung der den Menschen und die Umwelt betreffenden Systeme in den Mittelpunkt gerückt würden. Für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Organisation und Durchführung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten und Unterhaltungsveranstaltungen, insbesondere Verkostungen, Durchführung von Gewinnspielen“ könne ebenfalls keine Unterscheidungskraft des [X.] angenommen werden. Denn es könne der sachbezogenen Bezeichnung des Mottos verschiedener Veranstaltungen und Aktionen dienen. Die aus klassischer grüner Schrift in einem rechteckigen Kasten bestehende grafische Gestaltung könne der angemeldeten Wortfolge keine betriebskennzeichnende Eigenart verleihen. Auch die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen könnten zu keiner anderen Beurteilung führen, weil es sich bei der Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens um eine einzelfallbezogene Rechts- und keine Ermessensfrage handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]es vom 28. Juni 2011 aufzuheben.

Sie vertritt die Ansicht, schon die Wortfolge „Hallo [X.]!“ sei ungewöhnlich, weil der Adressat des Grußes ein Planet sei, mit dem eine Konversation denklogisch ausgeschlossen sei. Die Bezeichnung habe keinen sinnvollen Inhalt und falle dadurch auf. Vom Publikum werde zudem ein gewisser Interpretationsaufwand verlangt. Über den ursprünglichen Wortsinn hinaus könne das Wort „[X.]“ im Sinne von „Umwelt“, „Boden“ oder „Natur“ verstanden werden. Im Zusammenhang mit dem Wort „Hallo“ und dem Ausrufezeichen bringe der Satz ein Gewahrwerden für die Belange der Umwelt zum Ausdruck. Damit sei die Wortfolge nicht als Gruß an die [X.], sondern als Aufforderung an das Publikum zu verstehen, ökologisch zu handeln und dies in die Kaufentscheidung mit einzubeziehen. Durch die wechselnden Adressaten und die dadurch entstehende unterschiedliche Aussage werde diese Wortfolge mehrdeutig, was eine hohe Eigentümlichkeit und Originalität begründe. Ein gedankliches In-Verbindung-Bringen der Bezeichnung mit Produkten, die ökologische Kriterien erfüllten, könne keine beschreibende Bedeutung begründen. Es sei vielmehr Ausdruck der Kommunikationsfunktion der Wortfolge, mit der ein solches Image transportiert werde. Damit besitze schon der Wortbestandteil „Hallo [X.]!“ allein die erforderliche Unterscheidungskraft. Das gelte aber erst recht für das [X.], das einen hinreichend eigenwilligen und prägnanten Charakter habe. Die auf drei Zeilen verteilte Wortfolge in hellgrünen Buchstaben werde von einem rechteckigen Rahmen in derselben Farbe umfasst, so dass ein einem Stempel ähnliches Aussehen erreicht werde. Der Text der ersten Zeile „Hallo [X.]!“ werde der oberen Stellung und der Größe wegen als Hauptbestandteil wahrgenommen und sei vom Senat bereits als schutzfähig anerkannt worden (29 W (pat) 535/11 – Hallo [X.]!). Jedenfalls werde das [X.] als Einheit betrachtet und sei trotz der längeren Wortfolge in dieser Gesamtheit schutzfähig. Ferner sei das identische Zeichen für identische Dienstleistungen vom [X.] eingetragen worden (009876111), was als Faktor in die Entscheidung einfließen könne. Vergleichbare [X.] Voreintragungen seien „Hallo“ (804941), „[X.]“ (39818016), „Hallo [X.]“ (39733089), „Hallo“ (39852230) und „Hallo Pizza“ (30465152).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1. a)

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.], 228, 229 [X.]. 33 – Vorsprung durch Technik; [X.], 935 [X.]. 8 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 233, 235 [X.]. 45 - Standbeutel; [X.], 1044, 1045 [X.]. 9 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 270 [X.]. 8 – Link economy; a. a. [X.] - [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411, 412 [X.]. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] a. a. [X.] – Link economy). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428, 431 [X.]. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch).

Ausgehend hiervon haben Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, 678 [X.]. 86 – Postkantoor; [X.], 952, 953 [X.]. 10 - [X.]Card) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.]n Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854 [X.]. 18 - [X.]).

Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.], 1100, 1102 [X.]. 23 – [X.]!; a. a. [X.] 855 [X.]. 28 f. - [X.]). Dabei gilt, dass je bekannter der beschreibende Begriffsgehalt für die Waren oder Dienstleistung ist, desto eher wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Ware oder Dienstleistung in Erscheinung tritt ([X.], 58, 60 – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2004, 146, 147 f. [X.]. 32 – [X.]; 674, 678 [X.]. 97 - Postkantoor; 680, 681 [X.]. 38 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht ([X.] [X.] 2007, 204, 209 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.], 229, 230 [X.]. 29 - BioID).

Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortzeichen gerechtfertigt sind ([X.] [X.], 228, 231 [X.]. 36 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, 1029 [X.]. 32 u. 36, 1030 [X.]. 44 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] a. a. [X.] [X.]. 9 – [X.]). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt ([X.] a. a. [X.] – [X.]). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, [X.] oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen ([X.] a. a. [X.] [X.]. 56 – Vorsprung durch Technik). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen ([X.] a. a. [X.] [X.]. 57 – Vorsprung durch Technik; [X.], 949 f. [X.]. 12 - My World).

b)

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt bereits die in der obersten Zeile des [X.]s größenmäßig hervorgehobene sloganartige Wortfolge „Hallo [X.]!“, die den Hauptbestandteil bildet. Sie ist aufgrund ihrer Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig. Trotz der ergänzenden Zusätze „Gemeinsam für Mensch & Umwelt“ und „[X.]“ ist sie in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen entgegen der Ansicht der Markenstelle mehrdeutig und regt zum Nachdenken an, ohne dass ein beschreibender Begriffsinhalt für die beanspruchten Dienstleistungen oder ein enger beschreibender Bezug zu ihnen erkennbar ist. Damit verfügt das Anmeldezeichen über die erforderliche Eigenart, um von den angesprochenen Verkehrskreisen als Unternehmenshinweis für die in Rede stehenden Dienstleistungen aufgefasst zu werden.

aa)

Zu den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen zählen hier sowohl der Handel als auch der Endverbraucher.

bb)

Die optisch im Vordergrund stehende Wortfolge in der ersten Zeile setzt sich aus Wörtern der [X.]n Alltagssprache, nämlich „Hallo“ und „[X.]“, sowie einem Ausrufezeichen am Ende zusammen.

aaa)

Als Grußformel bzw. als ein Ruf, der Aufmerksamkeit erregen soll ([X.] – [X.], 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]), ist der Bestandteil „Hallo“ in der Alltags- und der Werbesprache weit verbreitet und in Verbindung mit Ortsangaben gebräuchlich, um einen regionalen Bezug zum Ausdruck zu bringen ([X.] (pat) 76/02 – hallo [X.]).

bbb)

http://de.wikipedia.org/wiki/[X.]). Mit „[X.]“ werden aber auch der „Erdboden“ bzw. das „Erdreich“, „ein bestimmtes Metalloxid“, „fester Boden bzw. Untergrund“, ein „begrenztes Gebiet, Land, zu dem eine emotionale Beziehung besteht“ oder die „irdische Welt als das von der Menschheit bewohnte Gebiet“ bezeichnet ([X.] - [X.] Universalwörterbuch, a. a. [X.]).

ccc)

Das Ausrufezeichen am Ende der Wortfolge ist ein Schlusszeichen, das zur Kennzeichnung besonders eindringlich gemeinter, mit Nachdruck zu betonender Wörter und Sätze dient.

ddd)

In dieser Gesamtbedeutung werden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge „Hallo [X.]!“ im Sinne einer nachdrücklichen Begrüßung des Planeten „[X.]“ oder der „irdischen Welt im Sinne eines von der Menschheit bewohnten Gebietes“ verstehen. Da Adressat des Grußes ein Planet oder die irdische Welt ist, mit denen eine Konversation ausgeschlossen ist, macht dieser Satz keinen Sinn und wirkt daher ungewöhnlich.

cc)

Der in der zweiten Zeile angeführte Slogan „Gemeinsam für Mensch & Umwelt“ ruft dazu auf, dass mehrere Personen zugunsten von Mensch und Umwelt zusammenwirken sollen.

dd)

Der Zusatz „[X.]“ in der dritten Zeile setzt sich aus den Begriffen „Nachhaltigkeit“ und „Initiative“ zusammen.

aaa)

Unter „Nachhaltigkeit“ versteht man ein ökologisches „Prinzip, nach dem nicht mehr verbraucht werden darf, als jeweils nachwachsen, sich regenerieren, künftig wieder bereitgestellt werden kann“ (www.duden.de).

bbb)

Der Begriff „Initiative“ weist auf einen Zusammenschluss mehrerer natürlicher und/oder juristischer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen [größer angelegten Ziels] hin (www.duden.de).

ccc)

In ihrer Verbindung beschreibt die Wortkombination „[X.]“ einen Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Erreichung des Erhalts eines sich auf natürliche Weise regenerierenden Systems.

ff)

Der Slogan „Gemeinsam für Mensch & Umwelt“ wird durch den Zusatz „[X.]“ dahingehend erläutert, dass sich alle zugunsten der Menschen und der Umwelt zusammenschließen sollen, um das gemeinsame Ziel des Erhalts eines sich auf natürliche Weise regenerierenden Systems erreichen zu können.

gg)

Diese für die angesprochenen Verkehrskreise verständliche Aufforderung ändert aber nichts an der sinnlosen und daher nach wie vor eigentümlich wirkenden, an den Anfang gestellten Grußformel „Hallo [X.]“. Über die Dienstleistungen wird damit noch keine konkrete Aussage getroffen. Es bedarf weiterer Überlegungen auf Seiten des Verbrauchers, um die ungewöhnliche Grußformel mit den beiden anderen Wortfolgen derart gedanklich zu verbinden, dass sie eine sinnvolle Sachaussage bilden, was aber schon allein aufgrund der Unstimmigkeit von „Hallo [X.]!“ nicht gelingen kann.

Um bei den in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „Zusammenstellung und Präsentation von Produkten, die besondere [X.] oder ökologische Kriterien erfüllen ... und ... von Informationen zum Thema Nachhaltigkeit“ die Grußformel „Hallo [X.]!“ als Aufforderung an das Publikum zu verstehen, sich beim Einkauf umweltbewusst, naturschützend und sozial zu verhalten, bedarf es auch unter Berücksichtigung der beiden sinnhaften Zusätze „Gemeinsam für Mensch & Umwelt“ und „[X.]“ eines hohen Interpretationsaufwandes ([X.], 1143, 1144 [X.]. 10, 17 – Starsat).

Die sloganartige Gesamtbezeichnung eignet sich auch für die übrigen beanspruchten Dienstleistungen nicht als beschreibender Hinweis.

aaa)

Für die in Klasse 35 im Gegensatz zu den Zusammenstellungs- und Präsentationsdienstleistungen nicht näher erläuterten „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln, Babykost, alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, Haushaltswaren, Drogerieartikeln, [X.], [X.], [X.], [X.], Bekleidungsartikeln, Schreibwaren, Elektroartikeln, Telekommunikationsartikeln, insbesondere Mobilfunkartikel“ macht die Kennzeichnung erst nach mehreren Gedankenschritten einen eindeutigen Sinn. Es muss nämlich hinzugedacht werden, dass die im Groß- und Einzelhandel angebotenen Produkte unter Einhaltung bestimmter Umwelt-, Sozialstandards oder Nachhaltigkeitskriterien hergestellt und deren Erwerb daher den Erhalt [X.]r und ökologischer Systeme auf der [X.] zu fördern geeignet sein können (vgl. [X.] a. a. [X.] – Starsat).

bbb)

Eine beschreibende Aussage dahingehend, dass Gegenstand der mit dem Anmeldezeichen gekennzeichneten Dienstleistungen in Klasse 39 „Veranstaltung, Vermittlung, Vertrieb und Vermarktung von Reisen, insbesondere Flugreisen, Autoreisen, Städtereisen, Kreuzfahrten“ Reisen sind, die besonders umweltschonend und energiesparend durchgeführt werden, ist völlig fernliegend.

ccc)‘

Für die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten und Unterhaltungsveranstaltungen, insbesondere Verkostungen, Durchführung von Gewinnspielen“ gilt das Gleiche.

2.

Unabhängig davon, träte jedoch auch die Überlegung des Senats hinzu, dass es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das [X.], auch wenn es aufgrund der bei Umweltfragen naheliegenden grünen Farbgebung und der rechteckigen, schlichten Einrahmung einfach gestaltet ist, bei den Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Herkunftshinweis verstanden wird ([X.] a. a. [X.] 1047 [X.]. 20 – [X.], [X.], 825, 827 f. [X.]. 22 f. – [X.]; [X.], 1100 [X.]. 28 – [X.]!). Nach der ebenfalls zu berücksichtigenden Entscheidung des [X.] „Darstellung eines mit gestrichelten Linien umsäumten [X.]“ ([X.] 2012, 488 ff.) besteht aber keine Verpflichtung, die Prüfung der Unterscheidungskraft auf andere Verwendungsarten des angemeldeten Zeichens zu erstrecken, als diejenige, die das Amt oder der Senat aufgrund seiner Sachkunde auf diesem Gebiet als die Wahrscheinlichste erkennt.

Als herkunftshinweisende Handlungen kommen vorliegend in Betracht die Anbringung des [X.]s am Geschäftslokal sowie die Benutzung auf Gegenständen, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen ([X.] a. a. [X.] [X.]. 28 - [X.]; [X.], 616 [X.]. 13 – [X.]). Dabei handelt es sich aus der Sicht des Senats, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, auch um die wahrscheinlichsten Verwendungsformen. Bei ihnen kann das angemeldete [X.] daher als Hinweis auf die betriebliche Herkunft aufgefasst werden.

3.

Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der in Rede stehenden Dienstleistungen kann bei dem Anmeldezeichen auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht bejaht werden.

Meta

29 W (pat) 534/11

28.11.2012

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.11.2012, Az. 29 W (pat) 534/11 (REWIS RS 2012, 925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 925

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