Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 21. April 2023 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 10. September 2008 – 2 [X.], [X.]St 52, 349). Mit Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Cirener |
|
Mosbacher |
|
Köhler |
|
Resch |
|
von Häfen |
|
Meta
07.06.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dresden, 21. April 2023, Az: 3 KLs 424 Js 53384/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2023, Az. 5 StR 246/23 (REWIS RS 2023, 3289)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3289
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 322/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 151/24 (Bundesgerichtshof)
5 StR 191/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 164/23 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Wirksamkeit der Übermittlung einer einfach signierten Revisionsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach eines Anwaltskollegen
5 StR 118/23 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.