Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2023, Az. 5 StR 246/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3289

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Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 21. April 2023 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 10. September 2008 – 2 [X.], [X.]St 52, 349). Mit Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Cirener     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

Resch     

  

von Häfen     

  

Meta

5 StR 246/23

07.06.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 21. April 2023, Az: 3 KLs 424 Js 53384/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2023, Az. 5 StR 246/23 (REWIS RS 2023, 3289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3289

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