Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 151/24

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1698

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Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2024 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Die Frist zur etwaigen Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO). In diesem Fall beginnt mit der Zustellung des ergänzten Urteils die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Köhler     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 151/24

26.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 8. Februar 2024, Az: 517 KLs 17/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 151/24 (REWIS RS 2024, 1698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1698

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