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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2024 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Frist zur etwaigen Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO). In diesem Fall beginnt mit der Zustellung des ergänzten Urteils die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).
[X.] |
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[X.] |
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[X.] |
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Köhler |
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Werner |
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Meta
26.03.2024
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 8. Februar 2024, Az: 517 KLs 17/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 151/24 (REWIS RS 2024, 1698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1698
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 246/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 322/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 91/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 191/23 (Bundesgerichtshof)
4 StR 237/22 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in Strafsachen: Verschuldenszurechnung bei formwidriger Revisionseinlegung
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