Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2024, Az. XI ZB 24/23

11. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1869

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Tenor

Die [X.] zu 1, die [X.], wird zur [X.] bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des [X.] vom 3. November 2023 (13 [X.]) ist beim [X.] ([X.].: [X.]) durch den [X.] und vier Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat am 3. November 2023 den verfahrensgegenständlichen [X.] erlassen. Der [X.] ist am 9. November 2023 im [X.] veröffentlicht worden. Gegen den [X.] haben der [X.] und vier Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 4. Dezember 2023 eingegangen.

II.

2

Nach Anhörung des [X.]s und der [X.] wird die [X.] zu 1, die [X.], nach billigem Ermessen zur [X.] bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die [X.] zu 1 hat den Prospekt als Verantwortliche gezeichnet (Prospekt, [X.]). Die weitere [X.] ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der [X.] beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

3

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den [X.] Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

4

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des [X.]s (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Dauber

      

Schild von Spannenberg     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZB 24/23

19.03.2024

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. November 2023, Az: 13 Kap 3/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2024, Az. XI ZB 24/23 (REWIS RS 2024, 1869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1869

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