Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. III ZR 128/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 908

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:101215IIIZR128.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 128/14

Verkündet am:

10. Dezember 2015

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.
Dezember
2015
durch den Vorsitzenden
Richter Dr.
[X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird der
Beschluss des 11. Zivilse-nats des [X.] vom 20.
März 2014 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf fehlerhafter Kapitalan-lageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Empfehlung einer
für die Beklagte tätigen Handelsvertreterin
zeichnete der Kläger am
4.
Februar 1995 ein Angebot zur Beteiligung als Kommanditist an der
Dreiländer
Beteiligung Ob-jekt [X.]

-
W.

F.

-
KG
mit einer Einlage von 25.000
DM zuzüglich 1.250
DM Agio,
am 7.
Februar 1997 ein solches Angebot für die
Dreiländer Be-teiligung Objekt
W.

-
[X.]

-
W.

F.

-
KG mit einer Beteili-gungssumme von 20.000
DM zuzüglich
1.000
DM Agio sowie
am 13.
August 1
-

3

-

1998 ein derartiges Angebot
für die
Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Be-teiligung Objekt -
[X.]

-
W.

F.

-
KG über 30.000
DM zuzüglich 1.500
DM
Agio.

Mit Schreiben vom 19.
Mai 2011 forderte der Kläger die Beklagte auf, die ([X.] zurückzunehmen und ihm im Gegenzug den gezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen, weil diese Anlagen
in der Zwischenzeit keinen Wert mehr hätten und er sie weder verkaufen noch kündigen könne. Nachdem die Beklagte dies
zurückgewiesen hatte, beantragte der Kläger am 27.
Dezember 2011 durch seine vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte, der entsprechend erlassen wurde. In dem Antrag wurde der geltend gemachte (Zahlungs-)Anspruch mit:

"Schadensersatz aus Beteiligung Immobilienfonds-Vertrag

1. gem. Vertrag-[X.]

vom
4.

2. gem. Vertrag-[X.]

vom
7.

3. gem. Vertrag-[X.]

vom 13.

11.006,57"

bezeichnet. Weiter
enthielt er die Erklärung, dass der
Anspruch von einer Ge-genleistung nicht abhänge.

Nach
dem Widerspruch der
[X.] gegen
den Mahnbescheid und Abgabe der Sache an das Prozessgericht hat der Kläger in seiner Anspruchs-begründung Schadensersatz
in der
genannten Höhe nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten gegen Abtretung aller Ansprüche aus den Beteiligungen
begehrt.
Er
hat geltend gemacht, es habe hinsichtlich aller drei
Fondsbeteiligungen an einer hinreichend
anlagebezogenen und anle-gergerechten Empfehlung und Beratung gefehlt. Anderenfalls hätte er die
drei
Beteiligungen nicht gezeichnet.
2
3
-

4

-

Im streitigen Verfahren hat das Landgericht
ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil erlassen und diese Entscheidung nach
Einspruch des [X.] aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete
Berufung hat das [X.] mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom erken-nenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision
führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Das Berufungsgericht hat den [X.] als verjährt angesehen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zustellung des am 27.
Dezember 2011 beantragten Mahnbescheids habe die Verjährung nicht hemmen können, weil der Kläger die
darin
geltend gemachten Ansprüche nicht ausreichend individualisiert
habe.
Aus der maßgeblichen objektivierten Sicht der [X.] sei nicht erkennbar, welche Pflichtverletzungen ihr zur [X.] der Schadensersatzansprüche vorgeworfen würden. Dies sei jedoch er-forderlich gewesen, um die Hemmungswirkung hinsichtlich der einzelnen be-haupteten Pflichtverletzungen herbeizuführen. Denn Gegenstand der Verjäh-rung seien stets die einzelnen Ansprüche, nicht hingegen der Streitgegenstand des konkreten Prozesses. Der einheitliche Streitgegenstand könne mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen, die grundsätzlich jeweils eigenständi-4
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-

5

-

ger Verjährung unterlägen. Insbesondere aus dieser Unabhängigkeit der [X.] Ansprüche voneinander folge die Notwendigkeit zur Individualisierung der behaupteten Pflichtverletzungen. Da die -
kenntnisabhängige
-
Verjährung für jede Pflichtverletzung gesondert zu laufen beginne, müsse auch eine mögli-che Hemmung der Verjährung jeweils hinsichtlich der einzelnen Pflichtverlet-zungen bewirkt werden. Dies gelte nicht nur für die Hemmung der absoluten Verjährung. Deshalb genüge es nicht, dass die Beklagte aufgrund der Zustel-lung des Mahnbescheids mit
der gerichtlichen Inanspruchnahme als solcher habe rechnen müssen.
Denn der [X.] müsse eine sinnvolle Entscheidung möglich sein, ob sie sich gegen die Forderung zur Wehr setzen wolle. Diese Entscheidung könne ohne Kenntnis der behaupteten Pflichtverletzungen nur schwer oder vielleicht -
jedenfalls in verantwortungsvoller Weise
-
gar nicht ge-troffen werden. Dem vom Kläger angeführten Umstand, dass es sich bei der
Beratungssituation um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handele, komme Bedeutung nur für die Frage des Streitgegenstands und die darauf beruhende Frage nach dem Bestehen und dem Umfang der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung zu.
Für die Verjährung und deren Hemmung komme es maßgeb-lich auf die Beurteilung der einzelnen Ansprüche an, die ein unterschiedliches Schicksal nehmen könnten. Auf die Ausführungen
des [X.]
zu
einem mögli-chen -
aus seiner Sicht zu
verneinenden
-
Erschleichen des Mahnbescheids durch die wahrheitswidrige Behauptung, sein Anspruch hänge nicht von einer Gegenleistung ab, komme es damit nicht an.

II.

Diese Beurteilung hält
der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.

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-

6

-

1.
Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung hauptsächlich darauf gründet, dass
die geltend gemachten Ansprüche
im vorliegenden Mahnbe-scheid nicht ausreichend individualisiert seien, um die Hemmung der Verjäh-rung herbeizuführen, kann dem nicht gefolgt werden.

a) Für die hinreichende Individualisierung
des geltend gemachten An-spruchs im [X.] ist maßgeblich, dass der Anspruch durch seine Kenn-zeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Voll-streckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, zu entscheiden, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden, vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Anga-ben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhält-nis und der Art des Anspruchs ab ([X.] Rspr.,
siehe etwa [X.], Urteil vom 23.
Januar 2008 -
VIII ZR 46/07, [X.], 1220 f Rn. 13 mwN).

b) An diesen Grundsätzen gemessen sind die im vorliegenden Mahnbe-scheid enthaltenen Angaben ausreichend, um auch die Beklagte in die Lage zu versetzen, festzustellen, welche Ansprüche der Kläger gelten machen will. Es wird zunächst ausdrücklich "Schadensersatz aus Beteiligung Immobilienfonds-Vertrag"
genannt,
und es werden sodann konkret
die Kennnummern
sowie das Datum des jeweils zugrunde liegenden Vertrages
und die im Einzelnen dazu geforderten Beträge aufgeführt.
Dies lässt hinreichend erkennen, welches Be-gehren der Kläger
verfolgt,
und die Beklagte konnte danach keinen Zweifel [X.] haben,
dass er ihr eine schadensverursachende Verletzung ihrer Pflichten im Rahmen
des Zustandekommens
der einzelnen Beteiligungen
und deren Zeichnung
vorwirft. Dies genügt unter den Umständen dieses Falles der nach
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-

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-

§
690 Abs. 1 Nr. 3
ZPO erforderlichen
knappen Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs
und der verlangten Leistung.

2.
Darüber hinaus
ist
die Auffassung
des Berufungsgerichts rechtsfehler-haft,
eine durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte und auf den [X.] [X.]s bei Gericht zurückwirkende Hemmung der Verjährung (§
204 Abs.
1 Nr.
3, §
209 BGB, §
167 ZPO)
könne sich
ohnehin
nur auf die im Antrag konkret bezeichneten
Pflichtverletzungen erstrecken.

Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deut-lich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungs-fällen materiell-rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige re-gelmäßige Verjährungsfrist nach §§
195, 199 Abs.
1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (vgl. nur Senatsurteil vom 18.
Juni 2015 -
III
ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn.
14 mwN, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Die Reichweite der [X.] von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß §
204 Abs.
1 BGB beurteilt sich jedoch -
ebenso wie die materielle Rechtskraft nach §
322 Abs.
1 ZPO
-
nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbe-gehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in [X.] folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder hätten vorgetragen werden können. Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer
Anlageentscheidung zugrunde
liegenden Beratungs-11
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-

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-

fehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Bera-tungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn-
oder Güteverfahren eingeleitet wird (z.B.
Senatsurteile
vom 18. Juni 2015 aaO Rn. 15 und vom 16.
Juli 2015 -
III
ZR 238/14, NJW
2015, 3162
Rn. 15 sowie [X.], Beschluss vom 21.
Oktober 2014
-
XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1, 59
f Rn.
142
ff, jeweils mwN).

3.
Entscheidend ist
im Streitfall
danach
die vom Berufungsgericht offen ge-lassene Frage, ob die Berufung auf die Hemmungswirkung des Mahnbescheids gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, weil der Kläger im [X.]
unzutreffend angegeben hat, seine Ansprüche seien nicht von einer Gegenleistung abhängig.

a) Zwar kommt es für den Eintritt der Hemmungswirkung nach §
204 Abs.
1 Nr.
3 BGB nicht auf die Zulässigkeit, sondern allein auf die Wirksamkeit des auf den [X.] erlassenen und zugestellten Mahnbescheids an, so dass bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs dessen Verjährung auch dann gehemmt wird, wenn der [X.] an [X.] leidet oder sogar (etwa im Hinblick auf §
688 Abs.
2 Nr.
2 ZPO) unzulässig ist (z.B.
Senatsurteil vom 16.
Juli 2015 aaO Rn.
17).

b) Die Berufung auf die durch Zustellung eines Mahnbescheids eingetre-tene Verjährungshemmung kann jedoch rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids die bewusste wahrheitswidrige Erklärung enthält, der geltend gemachte Anspruch sei nicht von einer Gegenleistung ab-hängig oder die Gegenleistung sei bereits erbracht (vgl. Senatsurteil vom 16.
Juli 2015, aaO Rn. 30 sowie [X.], Urteil vom 23.
Juni 2015
-
XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160
Rn.
16 und 34).

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aa) Das Mahnverfahren findet gemäß §
688 Abs.
2 Nr.
2 ZPO nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Ge-genleistung abhängig i[X.] Dementsprechend muss der [X.] gemäß §
690 Abs.
1 Nr.
4 ZPO die Erklärung enthalten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht i[X.] Vom Anwendungsbereich der Regelungen
in §
688 Abs.
2 Nr.
2, §
690 Abs.
1 Nr.
4 ZPO werden nicht nur die Fälle des Zurückbehaltungsrechts nach §§
273, 320 BGB erfasst, sondern sämtliche Ansprüche, die Zug um Zug zu erfüllen sind, also auch der Anspruch auf den sogenannten "großen"
Schadensersatz, bei dem Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines vom Geschä-digten durch das schädigende Ereignis adäquat kausal verlangten Vorteils [X.] werden darf (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2015, aaO, Rn. 21 sowie [X.], Urteil vom 23.
Juni 2015,
aaO Rn.
21
f
jeweils mwN).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatz-anspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Hierzu bedarf es keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers; der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist vielmehr
entgegen der Auffassung der Revision (siehe auch Schultz, NJW 2014, 827, 828) von vornherein nur mit dieser Einschränkung begründet ([X.]
Rspr.; siehe nur
Senatsurteile vom 16.
Juli 2015 aaO Rn.
22 sowie
vom 15.
Januar
2009 -
III
ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603
Rn. 14,
jeweils mwN).
An-ders als der Kläger meint, entfiel
die Abhängigkeit der von ihm geltend gemach-ten Schadensersatzforderung von der [X.] zu erfolgenden Übertragung der Ansprüche aus den Fondsanteilen
nicht durch das entsprechende, in sei-16
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-

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-

nem Anspruchsschreiben vom 19. Mai 2011 enthaltene Angebot. Auch wenn sich die Beklagte infolge ihrer Zurückweisung des Ansinnens des [X.] in Annahmeverzug befunden haben mag (§ 295 Satz 1 BGB), hat dies nichts an der Abhängigkeit des Schadensersatzanspruchs von der Übertragung der [X.] aus den Anteilen
geändert
(vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2015 aaO Rn.
20; [X.], Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 20).

bb) Die demnach §
688 Abs.
2 Nr.
2 ZPO widerstreitende Geltendma-chung des "großen"
Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausga-be eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller ent-gegen §
690 Abs.
1 Nr.
4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen [X.] dar, der es ihm
nach §
242 BGB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbe-scheids zu berufen. Ebenso verwehrt ist es ihm, sich wenigstens auf die [X.] in Höhe des "kleinen"
Schadensersatzes zu berufen, wenn er im Mahnverfahren erklärt, die von ihm geforderte Leistung in Höhe des "großen"
Schadensersatzes sei nicht von einer Gegenleistung abhängig oder die Gegenleistung sei erbracht
(vgl. Senatsurteil vom 16.
Juli 2015 aaO Rn.
30 und
[X.], Urteil vom 23. Juni 2015 aaO Rn. 34).

c) Es kommt ernstlich in Betracht, dass
die Prozessbevollmächtigten des
[X.], deren Verhalten er sich zurechnen lassen muss (§ 166 BGB, § 85 Abs. 2 ZPO), nach diesen Kriterien bei Stellung des
[X.]s rechtsmissbräuch-lich handelten. Zwar haben sie nicht erklärt, die Gegenleistung sei bereits [X.], wie dies
Grundlage verschiedener
vom Senat bereits entschiedener Fallgestaltungen
gewesen
ist
(z.B. Senatsurteile
jeweils
vom 16. Juli 2015
-
III ZR 238/14
aaO, [X.], BeckRS 2015, 13343 sowie [X.], BeckRS 2015, 13344
und Senatsbeschluss vom 27. August 2015 -
III ZR 65/15, 18
19
-

11

-

BeckRS 2015, 15779). Vielmehr haben sie
angegeben, die geforderte Scha-densersatzleistung sei von einer Gegenleistung nicht abhängig.
Auch dies wi-dersprach aus den vorgenannten Gründen (Buch[X.] [X.]) der Rechtslage.

Es liegt
nahe,
dass die
Prozessbevollmächtigten
des [X.]
dabei
auch bewusst eine
wahrheitswidrige Erklärung abgegeben
haben, weil ihnen die [X.] ihrer Verfahrensweise mit § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor Augen stand. Hierauf deutet der Umstand hin, dass sie nach dem [X.] der [X.] gegen den Mahnbescheid in der
Anspruchsbegrün-dung
sogleich (zutreffend) die
[X.]-Beschränkung
aufgenommen haben (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2015
-
III ZR 238/14
aaO
Rn. 27). Dieses [X.] ist insbesondere
auch nicht mit der
in den Schriftsätzen der Prozessbe-vollmächtigten des
[X.]
vom 18. Februar und 10. Mai 2013 nachträglich [X.]
(unzutreffenden) Ansicht vereinbar, durch das vorgerichtliche Ange-bot des [X.] im Schreiben vom 19. Mai 2011, die Fondsanteile auf die Be-klagte
zu übertragen, sei die Abhängigkeit der Klageforderung von einer Ge-genleistung entfallen.
Auf der Grundlage dieser Auffassung wäre die [X.]-Beschränkung in der Anspruchsbegründung inkonsequent.

Das Berufungsgericht hat allerdings, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, zu diesem Komplex keine Feststellungen getroffen. Da nicht aus-zuschließen ist, dass weiterer Sachvortrag zu der Frage zu erwarten ist, ob die objektiv unzutreffende Angabe zur Abhängigkeit der vom Kläger geltend ge-machten Forderung bewusst wahrheitswidrig erfolgte, ist es dem Senat ver-wehrt, die notwendige tatrichterliche Würdigung selbst nachzuholen.

20
21
-

12

-

III.

Der
angefochtene Beschluss ist damit aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZO). Da weitere Feststellungen zu treffen sind, kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.07.2013 -
8 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.03.2014 -
11 [X.] -

22

Meta

III ZR 128/14

10.12.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. III ZR 128/14 (REWIS RS 2015, 908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 908

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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