Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. IX ZB 247/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1144

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[X.] ZB 247/02vom16. Oktober 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Raebel, [X.] und [X.] 16. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] des [X.] vom 4. Juni 2002wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.[X.]: 1.389,48 Gründe:[X.] Gläubigerin beantragte am 9. August 2001 die Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin mit der Maßgabe, daß [X.] und Auslagen nicht übernehmen werde.Nach Abgabe der Sache an das örtlich zuständige [X.] hat dieses mit Beschluß vom 26. November 2001 die Einholung einesSachverständigengutachtens zur Frage der Insolvenzreife der Schuldnerin be-schlossen. Mit Beschluß vom 14. Februar 2002 hat das [X.] Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten- 3 -deckenden Masse abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der [X.]. Der Beschluß ist rechtskräftig.Die Gläubigerin wurde gemäß § 50 GKG wegen Gerichtskosten in [X.] 102,26 1.287,22 e-ben ohne Erfolg.Mit ihrer vom Einzelrichter der entscheidenden Zivilkammer zugelasse-nen Rechtsbeschwerde macht die Gläubigerin geltend, sie sei zur Kostentra-gung nicht verpflichtet.[X.] Rechtsmittel ist unstatthaft.1. In Rechtssachen, die Erinnerungen des [X.] gegen [X.] betreffen, sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung [X.] an einen obersten Gerichtshof des [X.] ausgeschlossen (§ 5Abs. 2 Satz 3 GKG; [X.]üsse v. 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02, [X.], 70; v. 18. Juli 2002 - [X.] 77/02, [X.], 629 f).2. [X.] durch das [X.] dem Ausschluß des [X.] zum [X.]gerichtshof nichts. EineBindung des [X.] an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der [X.] entzogen ist, auch bei - [X.] - [X.]. Die Zulassung des Rechtsmittels kann nicht dazu führen, daß [X.] gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird ([X.]. [X.] Oktober 2002, aaO).[X.][X.] RaebelBergmannVill

Meta

IX ZB 247/02

16.10.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. IX ZB 247/02 (REWIS RS 2003, 1144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1144

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