Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2012, Az. XII ZB 473/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7191

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 473/10

vom

18. April 2012

in der Familiensache

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
April 2012 durch [X.],
Weber-Monecke, Dr.
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 12.
Zivilsenats -
Familiensenat
-
des Oberlandesge-richts [X.] vom 1.
September 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert:
3.216

Gründe:
I.
Auf den am 26.
Januar 2010 zugestellten Antrag hat das [X.] die am 4.
Juli 1975 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) -
insoweit rechtskräftig
-
geschieden und den [X.] geregelt.
Die am 8.
Oktober 1950 geborene Ehefrau hat während der Ehezeit (1.
Juli 1975 bis 31.
Dezember 2009; §
3 Abs.
1 [X.]) eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] sowie eine weitere Anwartschaft aus der Zusatzversorgung des Öffentli-1
2
-
3
-
chen Dienstes bei der [X.] ([X.]; im Folgenden: [X.])
erworben. Der Ehemann hat Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] und
aus einer privaten Altersversorgung bei der [X.] [X.] erworben.
Er hat am 13.
August 2009 eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, deren
Bewilligung noch aussteht.
Das [X.] hat die gesetzlichen Rentenanwartschaften beider
Eheleute sowie
die vom Ehemann bei der Allianz [X.] [X.] jeweils gemäß §
10 [X.] intern geteilt. Im Übri-gen, also hinsichtlich der bei der [X.] erworbenen Anwartschaften,
hat es den schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.
Das [X.] hat die Beschwerde des Ehemanns, mit der er die Aussetzung des gesamten Versorgungsausgleichsverfahrens begehrt,
zu-rückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine vom [X.] zugelasse-ne Rechtsbeschwerde, mit der er die Aussetzung des Verfahrens weiter ver-folgt.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochte-nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt.
1.
Das [X.] hat seine Entscheidung, die in [X.], 222 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:
Zu Recht habe das [X.] den Ausgleich
der bei der [X.] erworbenen
Anwartschaft dem
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Nach
der Umstellung des Zusatzversor-3
4
5
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4
-
gungssystems von einer umlagefinanzierten Zusatzversorgung auf eine kapital-gedeckte betriebliche Altersversorgung und der danach festgestellten Grund-rechtswidrigkeit der getroffenen Regelungen über die Startgutschriften
soge-nannter
rentenferner Jahrgänge stehe die notwendige Änderung der Satzung der [X.] noch aus.
Eine Aussetzung des Verfahrens sei nach dem nunmehr anwendbaren §
21 FamFG nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein solcher könne begrifflich nur dann vorliegen, wenn eine anderweitige Erledigung nicht möglich sei. Diese Möglichkeit sei mit §
19 [X.] geschaffen worden. Das Anrecht der Ehe-frau bei der [X.] sei nicht ausgleichsreif im Sinne dieser Vorschrift, denn die Berechnung der Höhe sei von der
noch ausstehenden Einigung der Tarifpartei-en abhängig.
Der Vorbehalt des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs habe keinen Einfluss auf ein etwaiges
Rentnerprivileg. Der Wunsch des Ehemanns, das
Versorgungsausgleichsverfahren insgesamt auszusetzen, damit die verzögerte Rechtskraft ihm eine zunächst ungekürzte Rente sichere, sei unbeachtlich. Auch wenn es unbillig
sei, dass
die von ihm vorzeitig bezogene Rente nach der Teilung gekürzt werde, während ihm aus den von der Ehefrau bei der [X.] er-worbenen Anrechten noch kein Anspruch zuwachse, sehe das Gesetz eine Kor-rektur nicht vor.
2.
Diese Ausführungen sind durch die inzwischen eingetretene
Entwick-lung überholt.
Gemäß
§
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurück-wirken, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu [X.]. Das gilt auch, wenn sich die maßgebliche Versorgungsordnung in einer 7
8
9
10
-
5
-
Weise ändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe der Versorgungsanwart-schaften auswirkt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 7.
Dezember 2005 -
XII
ZB 197/04
-
FamRZ 2006, 321, 322; vom 26.
Oktober 1989 -
IVb
ZB 81/87
-
FamRZ
1990, 382, 383 und vom 9.
Juli 1986 -
IVb
ZB 32/83
-
FamRZ 1986, 976, 977
f. [X.]).
Durch Änderungstarifvertrag Nr.
5 vom 30.
Mai 2011 zum Tarifvertrag Al-tersversorgung haben die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes die Berech-nung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte neu geregelt. Auf
Grund-lage
ihrer
daraufhin
geänderten
Satzung
(17.
Satzungsänderung vom 30.
November 2011, BAnz Nr.
14 vom 25.
Januar 2012) hat die
[X.]
am 22.
Februar 2012
eine neue Versorgungsauskunft erteilt. Dadurch ist das vor-malige Hindernis entfallen; nunmehr sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen der Versorgungsausgleich bereits im Erstverfahren vollständig durchge-führt werden kann.
11
-
6
-
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann nicht in der Sache abschließend
entscheiden, da der Ehezeitanteil der von der Ehefrau bei der [X.] erworbenen Versorgungsanrechte durch den Tatrichter festzustellen
ist.
Dose

Weber-Monecke

Kilnkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.06.2010 -
3 F 72/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.09.2010 -
12 UF 1006/10 -

12

Meta

XII ZB 473/10

18.04.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2012, Az. XII ZB 473/10 (REWIS RS 2012, 7191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7191

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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