Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. 2 StR 123/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6825

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 123/12
vom
2.
Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbs-
und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten

mit Garantiefunktion u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 2.
Mai 2012 gemäß §§
349 Abs.
2 und 4, 357 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten V.

wird das Urteil des [X.] vom 21.
Dezember 2011 -
auch hinsichtlich des Angeklagten P.

-
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der gewerbs-
und bandenmäßigen
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug sowie der Verabredung der gewerbs-
und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig sind.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten V.

wegen gewerbs-
und ban-denmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug in zwei Fällen (II.
1. und 2. der Urteilsgründe) sowie wegen der Verabredung der gewerbs-
und bandenmäßigen Fälschung von [X.]
-
3
-
karten mit Garantiefunktion
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und acht
Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt mit der Sachrüge zu der aus dem [X.] ersichtlichen Änderung des Schuld-spruchs, im Übrigen ist sie unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Der Angeklagte brachte gegen Entlohnung und Ersatz seiner Spesen im Auftrag und nach Weisung nicht identifizierter Hintermänner Kartenlesege-räte sowie [X.]s an Geldautomaten an. Mit den Kartenlesegeräten wurden die Kundendaten erfasst, mit der [X.] die [X.] der Bankkunden abgefilmt. Nach einiger Zeit entfernte der Angeklagte Lesegerät und Kamera wieder und gab sie sodann zur Auswertung an eine Kontaktperson zurück. Mit den ausgelesenen bzw. abgefilmten Daten wurden durch
unbekann-te Täter [X.] gefertigt und mit deren Hilfe durch in [X.] tätige Bandenmitglieder größere Geldbeträge abgehoben.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begange-ner gewerbs-
und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit [X.] begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken (vgl. [X.], Urteile vom 27.
Januar 2011 -
4 StR 338/10, [X.], 517 und vom 17.
Februar 2011
-
3
StR 419/10, NJW 2011, 2375). Dagegen hält seine tateinheitliche Verurtei-lung wegen [X.] in den Fällen II.
1. und 2. der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Vielmehr stellt sich sein Tatbeitrag insoweit lediglich als Beihilfe dar.
a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte weder Kenntnis der, noch irgendeinen tatherrschaftlichen Einfluss auf die konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten in [X.]. Darüber hinaus richtete sich sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil, da er für
seinen Beitrag unabhängig vom finanziel-2
3
4
-
4
-
len Erfolg des Einsatzes der gefälschten Zahlungskarten entlohnt wurde. Seine Mitwirkung stellt sich insoweit als bloße Förderung fremden Handelns und damit Beihilfe dar.
b) Entsprechend war der Schuldspruch -
erstreckt auf den Mitangeklag-ten P.


357 StPO), der seine Revision zurückgenommen hat
-
zu ändern. Die Einzelstrafen in den Fällen II.
1. und 2. können bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf den jeweils maßgeblichen Strafrahmen des §
152b Abs.
2 StGB und die auch im Fall von Beihilfe zum Computerbetrug bestehende gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände aus, dass die [X.] bei Annahme von Beihilfe niedrigere Einzelstrafen und eine (noch) niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kostener-mäßigung nicht (§
473 Abs.
4 StPO).
Ernemann Appl Schmitt

Krehl

Eschelbach
5
6

Meta

2 StR 123/12

02.05.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. 2 StR 123/12 (REWIS RS 2012, 6825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6825

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 123/12 (Bundesgerichtshof)

Ausspähen von Kundendaten an Geldautomaten im Auftrag unbekannter Dritter: Mittäterschaftlich begangene Fälschung von Zahlungskarten mit …


2 StR 74/12 (Bundesgerichtshof)

Fälschung von Zahlungskarten und Computerbetrug durch eine international tätige Bande: Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe …


2 StR 74/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 654/13 (Bundesgerichtshof)

Versuchte Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Unmittelbares Ansetzen zur Tatausführung bei Erlangung von Kartendaten durch …


1 StR 654/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 123/12

4 StR 338/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.