Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. 2 StR 74/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5928

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 74/12
vom
31.
Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbs-
und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten

mit Garantiefunktion u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des General-bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31.
Mai 2012 gemäß §§
349 Abs.
2 und 4, 357 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten M.

wird das Urteil des [X.] vom 10.
Oktober 2011, auch soweit es den Mitangeklagten

Z.

betrifft,
im Schuldspruch dahin geändert,
-
dass der
Angeklagte
M.

der gewerbs-
und banden-mäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunkti-on in sieben
Fällen,
jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum
gewerbs-
und bandenmäßigen Computerbetrug,
sowie der Verabredung der gewerbs-
und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sechs Fällen schuldig ist und
-
der Mitangeklagte Z.

der gewerbs-
und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei
Fällen,
jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbs-
und bandenmäßigen Computerbetrug,
sowie der Verabredung der gewerbs-
und bandenmäßigen Fälschung von [X.] mit Garantiefunktion in zwei Fällen schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten M.

wegen gewerbs-
und ban-denmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sieben
Fällen,
jeweils in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmäßigen Computerbetrug,
sowie wegen Verabredung zur gewerbs-
und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und zum gewerbs-
und bandenmäßigen Computerbetrug in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den nichtrevidierenden Mitangeklagten Z.

hat es wegen gewerbs-
und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen,
jeweils in Tateinheit mit gewerbs-
und banden-mäßigen Computerbetrug,
sowie wegen Verabredung zur gewerbs-
und ban-denmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und zum
gewerbs-
und bandenmäßigen Computerbetrug in zwei Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen ge-richtete Revision des Angeklagten M.

führt mit der Sachrüge zu der aus dem [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Nach den Feststellungen des
[X.]s waren der Angeklagte
M.

und der nichtrevidierende Mitangeklagte Teil einer von [X.] aus agierenden, international tätigen Bande, die sich zusammengeschlossen hatte, um Magnetstreifendaten von Maestro-
und Kreditkarten nebst zugehörigen
[X.] auszuspähen, anschließend Kartendubletten herzustellen und damit an Geldautomaten im Ausland Auszahlungen vorzunehmen. Hierzu wähl-te der Angeklagte
gegen Entlohnung
geeignete Bankfilialen aus und brachte dort jeweils gemeinsam mit anderen Mitgliedern der Bande -
in den Fällen II.
10 1
2
-
4
-
bis II.
13 der Urteilsgründe gemeinsam mit dem Mitangeklagten Z.

-
Karten-lesegeräte sowie [X.] an Geldautomaten an. Teilweise verlief die Ausspähung der Daten erfolgreich; in diesen Fällen konnte
der Angeklagte nach einiger Zeit Lesegerät und Kamera wieder entfernen und die Gerätschaf-ten sodann zur Auswertung an seine Kontaktperson zurückgeben, die [X.], dass mit den ausgelesenen bzw. abgefilmten Daten im Ausland [X.] gefertigt und unter deren Einsatz unberechtigte Geldverfügungen vorgenommen wurden. In einem anderen Teil der Fälle gelangte der [X.] nicht an die Kartendaten, weil die Manipulationen der Geldautomaten zuvor entdeckt worden waren.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begange-ner gewerbs-
und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit [X.] begegnet danach in den sieben Fällen, in denen es zur Auswertung der ausgespähten Daten und zur Erstellung von Kartendubletten kam (Fälle II.
1, 2, 5, 7, 9 bis 11 der Urteilsgründe), keinen rechtlichen Bedenken (vgl. [X.], 517; NJW 2011, 2375).
Dagegen hält seine tateinheitliche Verurteilung wegen täterschaftlichen gewerbs-
und bandenmäßigen Computerbetruges in diesen Fällen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Vielmehr liegt in seinen Tatbeiträgen
insoweit jeweils lediglich eine Beihilfe. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte weder Kenntnis der konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten im Ausland, noch konnte er sie tatherrschaftlich beeinflussen. Auch richtete sich sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den Computerbetrug erlang-ten Vermögensvorteil, da er für seinen Beitrag unabhängig vom finanziellen [X.] der gefälschten Zahlungskarten entlohnt wurde. Seine Mit-wirkung stellt sich somit insoweit als bloße Förderung fremden Handelns und 3
4
-
5
-
damit als Beihilfe dar (vgl. auch [X.], Beschluss vom 2.
Mai 2012 -
2 StR 123/12).
Dementsprechend war
auch der Schuldspruch in den übrigen Fällen zu ändern, in denen der Angeklagte aufgezeichnete Datensätze nicht in seinen Besitz bringen konnte, weil die Manipulationen der Geldautomaten zuvor ent-deckt worden waren. Insoweit ist der Angeklagte allein wegen Verabredung der gewerbs-
und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit [X.] in sechs Fällen
zu verurteilen (vgl. BGHSt 56, 170, 172; [X.], 367, 368). Die Zusage seines Tatbeitrags erfüllt, soweit er rechtlich zu-gleich als Beihilfe
zum gewerbs-
und bandenmäßigen Computerbetrug zu [X.] ist, die Voraussetzungen einer [X.] gemäß §
30 Abs.
2 Alt.
3 StGB nicht (vgl. BGHSt 53, 174, 176; [X.], 244; [X.], StGB,
59.
Aufl., §
30 Rn.
12 mwN).
3. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der [X.] kann angesichts des hier maßgeblichen Strafrahmens des §
152b Abs.
2 StGB, den das [X.] in den Fällen der [X.] gemäß §
30 Abs.
1 Satz 2, §
49 Abs.
1 StGB gemildert hat, und mit Blick auf die auch in den Fällen von Beihilfe zum Computerbetrug bestehende gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände ausschließen, dass der Tatrichter auf der Grundlage einer zutreffenden rechtlichen Bewertung auf mildere Einzelstra-fen erkannt oder eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.
4. Gemäß §
357 StPO war die Änderung des Schuldspruchs auch auf den früheren Mitangeklagten Z.

zu erstrecken, der in den Fällen II.
10 bis II.
13 der Urteilsgründe wegen der nämlichen Taten verurteilt worden ist. Auch
bei ihm bleibt aus den dargelegten Gründen der Strafausspruch bestehen.

5
6
7
-
6
-
5. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kos-tenermäßigung (§
473 Abs.
4 StPO).

[X.]

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

8

Meta

2 StR 74/12

31.05.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. 2 StR 74/12 (REWIS RS 2012, 5928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5928

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2 StR 74/12

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