Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2012, Az. 2 StR 123/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6809

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Gegenstand

Ausspähen von Kundendaten an Geldautomaten im Auftrag unbekannter Dritter: Mittäterschaftlich begangene Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Computerbetrug bzw. Beihilfe hierzu


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]  wird das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2011 - auch hinsichtlich des Angeklagten [X.]  - im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug sowie der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]  wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug in zwei Fällen ([X.] und 2. der Urteilsgründe) sowie wegen der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt mit der Sachrüge zu der aus dem [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Angeklagte brachte gegen Entlohnung und Ersatz seiner Spesen im Auftrag und nach Weisung nicht identifizierter Hintermänner Kartenlesegeräte sowie [X.]s an Geldautomaten an. Mit den Kartenlesegeräten wurden die Kundendaten erfasst, mit der [X.] die [X.] der Bankkunden abgefilmt. Nach einiger Zeit entfernte der Angeklagte Lesegerät und Kamera wieder und gab sie sodann zur Auswertung an eine Kontaktperson zurück. Mit den ausgelesenen bzw. abgefilmten Daten wurden durch unbekannte Täter [X.] gefertigt und mit deren Hilfe durch in [X.] tätige Bandenmitglieder größere Geldbeträge abgehoben.

3

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken (vgl. [X.], Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 338/10, [X.], 517 und vom 17. Februar 2011 - 3 [X.], NJW 2011, 2375). Dagegen hält seine tateinheitliche Verurteilung wegen [X.] in den Fällen [X.] und 2. der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Vielmehr stellt sich sein Tatbeitrag insoweit lediglich als Beihilfe dar.

4

a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte weder Kenntnis der, noch irgendeinen tatherrschaftlichen Einfluss auf die konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten in [X.]. Darüber hinaus richtete sich sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil, da er für seinen Beitrag unabhängig vom finanziellen Erfolg des Einsatzes der gefälschten Zahlungskarten entlohnt wurde. Seine Mitwirkung stellt sich insoweit als bloße Förderung fremden Handelns und damit Beihilfe dar.

5

b) Entsprechend war der Schuldspruch - erstreckt auf den Mitangeklagten [X.](§ 357 StPO), der seine Revision zurückgenommen hat - zu ändern. Die Einzelstrafen in den Fällen [X.] und 2. können bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf den jeweils maßgeblichen Strafrahmen des § 152b Abs. 2 StGB und die auch im Fall von Beihilfe zum Computerbetrug bestehende gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände aus, dass die [X.] bei Annahme von Beihilfe niedrigere Einzelstrafen und eine (noch) niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.

6

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kostenermäßigung nicht (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ernemann                                      Appl                                      Schmitt

                             Krehl                                 Eschelbach

Meta

2 StR 123/12

02.05.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 21. Dezember 2011, Az: 101 KLs 38/11

§ 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 152b Abs 2 StGB, § 263a Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2012, Az. 2 StR 123/12 (REWIS RS 2012, 6809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6809

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