Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2018, Az. AnwZ (Brfg) 49/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 6837

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:020718UANWZ.[X.]RFG.49.17.0

[X.]UN[X.]SGER[X.]CHTSHOF

[X.]M NAMEN [X.]S VOLKES

URTE[X.]L
AnwZ ([X.]) 49/17
Verkündet am:

2. Juli 2018

[X.]oppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
§ 46 Abs. 2, 5, § 46a Abs. 1 Satz 1; [X.] § 6 Abs. 1; [X.] § 1 Abs. 2 [X.], § 38; [X.] Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1

a)
[X.]ei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s" (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.]) handelt es sich nicht lediglich um eine [X.]eschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des [X.], sondern -
ebenso wie bei den [X.]estimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 [X.] -
um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.
b)
[X.]n Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz
1, 2 [X.] ist nicht tätig, wer von diesem bei dessen Kunden als externer [X.] eingesetzt wird.
c)
§ 46 Abs. 5 [X.] verstößt, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter bei Kunden seines Arbeitge[X.]s eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s tätig wird, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz
1 [X.] oder Art. 3 Abs. 1 [X.].
[X.], Urteil vom 2. Juli 2018 -
AnwZ ([X.]) 49/17 -
[X.] Hamburg

wegen
Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
-
2
-

Der [X.], [X.], hat auf die mündliche
Verhandlung vom 2. Juli 2018
durch die Präsidentin des [X.]s [X.], [X.] [X.]ünger und [X.] sowie die Rechtsanwältinnen
Schäfer und Merk

für Recht erkannt:

Die [X.]erufung der Klägerin gegen das ihrem [X.] an [X.] statt am 11. August 2017 zugestellte
Urteil des [X.] Senats des [X.]s in der [X.] wird zurückgewiesen.
Die Klägerin
hat die Kosten des [X.]erufungsverfahrens zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der [X.]eigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert des [X.]erufungsverfahrens wird auf 25.000

fest-gesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin
ist seit dem [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Mai 2011 ist sie bei der i.

AG (im [X.]: Arbeitge[X.]in) als "Consultant Datenschutz und [X.]" [X.].
Die Arbeitge[X.]in beschreibt auf ihrer [X.]nternetseite ihr Leistungsangebot wie folgt: "i.

[X.]ät Sie mit tiefgreifender Expertise in den Themenfeldern Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, [X.] und [X.]T-Forensik"; die angebotenen Leistungen werden in Datenschutz, [X.], Datenschutzgrundverordnung, [X.] und [X.]T-Forensik unterteilt. Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte für Kun-den ihrer
Arbeitge[X.]in
tätig.
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[X.]m Septem[X.] 2011 beantragte die Klägerin bei der D.

, der [X.]eigeladenen
des vorliegenden Verfahrens, gemäß § 6 Abs. 1 [X.] die [X.]efreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die von der Klägerin gegen die Ablehnung dieses Antrags
erhobene Klage hat-te vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die [X.]erufung der D.

wies das Landesozialgericht die Klage ab. [X.]n dem Verfahren der von der Klägerin hiergegen eingelegten
Nichtzulassungsbeschwerde hat das [X.] auf ü[X.]einstimmenden Antrag der dortigen Prozesspar-teien das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit angeordnet.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 beantragte die Klägerin
bei der [X.] zusätzlich zu der [X.]eits bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zu-lassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. [X.] hinsichtlich des oben genannten Arbeitsverhältnisses bei ihrer
Arbeitge[X.]in.
Dem Antrag lagen ein Original des Anstellungsvertrags
vom 18. April 2011 sowie eine undatierte Er-gänzung zu
diesem Vertrag
bei, die wie folgt lautet:
"Frau R.

K.

nimmt die ihr ü[X.]tragene Aufgabe als externe
Datenschutzbeauftragte in Ü[X.]einstimmung mit den [X.]estimmungen des [X.]es vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahr."
Zur [X.]egründung ihres Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin führte die Klägerin aus, dass sie in einer Vielzahl von Fällen auf der Grundlage eines jeweils zwischen ihrem Arbeitge[X.] und dessen Kunden geschlossenen Vertrages zur externen Datenbeauftragten des Kunden bestellt sei. Als solche wirke sie auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Datenschutzes nach dem [X.] ([X.])
und anderen Vorschriften ü[X.] den [X.] hin. Zu [X.]eginn ihrer Tätigkeit führe sie jeweils zunächst einen [X.]check bei dem jeweiligen Kunden durch, der als [X.]st-Aufnahme alle daten-2
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schutzrelevanten Prozesse und Systeme vor Ort erfasse, analysiere und bewer-te. Anschließend sei vorrangig der [X.]eratungsauftrag zu sehen. Die [X.]eratung ziele auf die [X.]etriebsleitung, die Mitarbeiter sowie mögliche Kunden und Liefe-ranten ab und umfasse neben der rechtlichen auch die technische Seite der Datenverarbeitung. Sie [X.]ate den Kunden ihres Arbeitge[X.]s umfassend mit dem Ziel eines effizienten, an den betrieblichen Erfordernissen, dem Ge-schäftserfolg sowie an der Unternehmenskultur orientierten Datenschutzes. [X.]n dieser Funktion erbringe sie [X.]eratungsleistungen zur Optimierung der techni-schen und organisatorischen Abläufe der Datenerhebung und -verarbeitung, der Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen und Mitarbeiterschulung sowie der betrieblichen Weiterbildung. Darü[X.] hinaus nehme sie auch Aus-kunfts-
und Registeraufgaben wahr, das heißt
sie erteile Auskunft gegenü[X.] [X.]etroffenen, verwalte Verfahrensverzeichnisse für diejenigen betrieblichen [X.]e-reiche der Kunden
ihres Arbeitge[X.]s, die personenbezogene Daten verarbei-ten, oder erfülle etwaige Meldepflichten. Grundsätzlich gelte, dass sie als [X.] Datenschutzbeauftragte in der Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes sowohl seitens ihres Arbeitge[X.]s als auch seitens dessen Kunden weisungsfrei sei.
Diese Weisungsfreiheit begründet nach Ansicht der Klägerin zugleich auch das Merkmal "anwaltlicher Tätigkeit"
im Sinne von § 46 Abs. 2 und 3 [X.].
[X.]n Ausübung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes prüfe sie Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung von Sachverhalten, und erarbei-te und bewerte Lösungsmöglichkeiten
(§ 46 Abs. 3 Nr. 1 [X.]). Sie habe die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu ü[X.]wa-chen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Zu ihrer Tätigkeit gehöre es auch, die Geschäftsleitung des Kunden entweder vor Ort, telefonisch oder schriftlich auf Haftungsrisiken hinzuweisen, [X.] für die Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen aufzuzeigen oder 5
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bei der [X.]mplementierung von datenschutzrechtlichen Vorgaben im jeweiligen Unternehmen mitzuwirken.
Sie [X.]ate die Kunden ihrer
Arbeitge[X.]in
(§ 46 Abs. 3 Nr. 2 [X.]) da-hingehend, welche [X.]nformationen an Dritte herausgegeben werden dürften, welche Maßnahmen einem [X.]eweisverwertungsverbot unterlägen oder welche Sanktionen bei Wettbewerbsverstößen (fehlender Hinweis Datenschutz, Einsatz Google-Analytics / [X.], Datenhandel, unverlangte Telefonan-rufe oder [X.]) drohten. Hierunter fielen auch mit der Datenspeicherung beziehungsweise Löschung oder Sperrung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 [X.] häufig zusammenhängende Fragen, beispielsweise zu Archivierungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung
und den Grundsätzen ordnungsgemäßer [X.]uchführung oder zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit [X.] Unterlagen. Daneben kämen, soweit [X.]etriebsräte vorhanden seien, auch mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen nach dem [X.]etriebsverfassungsge-setz in [X.]etracht.
Des Weiteren führe sie für die Kunden ihrer
Arbeitge[X.]in
mit Dienstleis-tern und Vertragspartnern oder gegnerischen Anwälten Vertragsverhandlungen
(§ 46 Abs. 3 [X.] [X.]), beispielsweise ü[X.] die Umsetzung der Vorgaben nach § 11 [X.]. Ferner gehöre zu ihren Aufgaben das Prüfen, Erstellen, An-passen und [X.], [X.], Datenschutzhinweisen (Gewinnspiele, Werbemaßnahmen), [X.]etriebsvereinba-rungen mit datenschutzrechtlichem [X.]ezug, Arbeitsverträgen (§ 5 [X.] / § 17 UWG) oder der Entwurf von [X.] (zum [X.]eispiel für Smart-phones oder E-Mail-
und
[X.]nternetnutzung).
Sie vertrete auch die Kunden ihrer
Arbeitge[X.]in
eigenständig nach au-ßen
(§ 46 Abs. 3 Nr. 4 [X.]). Dies gelte in [X.]ezug auf Anfragen und Prüfungen durch die Datenschutzbehörden, im Rahmen von Verhandlungen zwischen [X.]e-6
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triebsrat und Unternehmen, in [X.]ezug auf Nachkontrollen, Dienstleistungskon-trollen und hinsichtlich des Entwurfs innerbetrieblicher datenschutzrelevanter Vereinbarungen. Ferner mache sie die Mitarbeiter der Kunden ihres Arbeitge-[X.]s mit dem Datenschutz vertraut, führe Schulungen durch und [X.]ate hin-sichtlich datenschutzrechtlicher Risiken und Vorgaben besondere Abteilungen wie Personal ([X.]ewerbungsverfahren, A[X.]), Einkauf (Outsourcing), Marketing (Werbemaßnahmen) und [X.]T (Wahrung Fernmeldegeheimnis etc.). Schließlich habe sie die Geschäftsführung der Kunden ihres Arbeitge[X.]s regelmäßig ü[X.] gesetzliche und technische Entwicklungen und Vorgaben in [X.]ezug auf den Da-tenschutz zu unterrichten und die daraus resultierenden Konsequenzen zu vermitteln.
[X.]n der von der Klägerin und dem Vorstand ihrer
Arbeitge[X.]in
unter-zeichneten Tätigkeitsbeschreibung heißt es:
"[X.]n der Stellung von externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist i.

bundesweit einer der führenden Anbieter. Auch Frau K.

[X.]ät Kun-den von i.

als externe betriebliche Datenschutzbeauftragte und führt daneben datenschutzrechtliche Prüfungen durch."
Mit [X.]escheid vom 4. Mai 2016 wies die [X.]eklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zurück. Zur [X.]egründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses weder unmittelbar (§ 46 Abs. 5 Satz 1 [X.]) noch im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz
2 Nr. 1 bis 3 [X.] für ihre Arbeitge[X.]in
in deren Rechtsangelegenheiten an-waltlich im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.] tätig. Eine analoge An-wendung des § 46
Abs. 5 [X.] scheide [X.]eits mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz aus.
Den hiergegen erhobenen Wi[X.]pruch der Klägerin wies die [X.]eklagte mit [X.]escheid vom 2. Septem[X.] 2016 zurück.
Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage, mit der sie die Aufhe-bung der beiden vorstehend genannten [X.]escheide
der [X.]eklagten sowie die 9
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Verpflichtung der [X.]eklagten erstrebt hat, die Klägerin als Rechtsanwältin (Syn-dikusrechtsanwältin) für ihre Tätigkeit als "Consultant Datenschutz und [X.]"
bei ihrer
Arbeitge[X.]in zuzulassen, hat der [X.]. Die [X.]eklagte hatte im erstinstanzlichen Verfahren ihren bisherigen Vortrag dahingehend
ergänzt, dass eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit der Klägerin nicht vorliege.
Zur [X.]egründung seiner Entscheidung hat der [X.] im [X.] ausgeführt:
Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die [X.]eklagte habe
den Zulas-sungsantrag der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu Recht zurückgewiesen. Deren Tätigkeit als Angestellte ihrer Arbeitge[X.]in entspreche nicht den [X.] des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.].
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin [X.] nicht durch die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 3 [X.] geprägt.
Zwar umfasse
der [X.]eruf des Datenschutzbeauftragten
-
möglicherweise auch in einem nicht geringen Umfang -
Tätigkeiten, welche die Merkmale an-waltlicher Tätigkeit erfüllten. Diese stellten a[X.] nicht den ganz eindeutigen Schwerpunkt der Leistungspflichten der Klägerin als externe Datenschutzbeauf-tragte dar.
Der [X.]eruf des Datenschutzbeauftragten umfasse
neben rechtlichen Fragestellungen auch in einem nicht unerheblichen Umfang Aufgaben in ande-ren [X.]ereichen. So setze
die gemäß § 4f Abs. 2 Satz
1 und 2 [X.] a.F.
erfor-derliche Sachkunde des Datenschutzbeauftragten
neben [X.] unter anderem Kenntnisse des [X.] sowie technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus (vgl. hierzu den [X.]eschluss der o[X.]sten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen [X.]ereich ("Düsseldorfer Kreis")
vom 24./25. Novem[X.] 2010
betref-fend die "Mindestanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des [X.]eauf-12
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tragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 2 und 3 [X.]
([X.])"). Für das gesetzliche Anforderungsprofil des Datenschutzbeauftragten könne deshalb jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der ganz ein-deutige Schwerpunkt seiner Leistungspflichten im rechtlichen [X.]ereich liegen müsse und die rechtliche [X.]eratung der datenverarbeitenden Stelle seine Tätig-keit beherrsche
und die Aufgaben in den anderen Wissensgebieten nur einen geringen Umfang hätten.
Unabhängig davon erreiche
die von einem Datenschutzbeauftragten zu erbringende Leistung im rechtlichen [X.]ereich weder die erforderliche fachliche Tiefe noch die erforderliche fachliche [X.]reite, um den Anforderungen der in § 46 Abs. 2 und 3 [X.] geforderten anwaltlichen Tätigkeit zu genügen.
Der [X.] sei auch insoweit das objektive [X.]erufsbild eines Datenschutzbeauftragten. Eine mögliche weitergehende Tätigkeit der Klägerin, die ü[X.] den gesetzlich normierten gewöhnlichen Aufgaben[X.]eich eines Datenschutzbeauftragten hin-ausgehe
und die sie wegen ihrer [X.]efähigung zum Richteramt fachlich zu leisten in der Lage sei, wäre nicht zu [X.]ücksichtigen. Ohne die [X.]eits bestehende Anwaltszulassung der Klägerin würde sie einen Verstoß gegen das Gesetz ü[X.] außergerichtliche Rechtsdienstleistungen darstellen.
Die Zuordnung einer Leistung in den anwaltlichen [X.]ereich setze
eine gewisse [X.]reite und Tiefe der rechtlichen Tätigkeit voraus. Diese können von einem Datenschutzbeauftragten nicht gefordert und nicht erbracht werden. Dies folge
zum einen aus der gesetzlichen [X.]eschränkung, dass sich die rechtliche Tätigkeit lediglich auf die Gesetze zum Datenschutzrecht beziehen könne und dürfe. Das Datenschutzrecht sei a[X.] trotz aller Ü[X.]schneidungen mit anderen Rechtsgebieten ein äußerst kleiner Teil der gesamten Rechtsordnung.
Zum an-deren könne der [X.]eruf des Datenschutzbeauftragten von jedem ausgeübt [X.]n, der ü[X.] ausreichende Rechtskenntnisse der [X.]eichsspezifischen [X.]regelungen im privaten und öffentlichen Recht verfüge.
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Vor diesem Hintergrund komme
es nicht darauf an, ob die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich als externe Datenschutzbe-auftragte tätig sei oder noch andere Arbeiten für ihre Arbeitge[X.]in
verrichte, worauf die Stellenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag als "Consultant [X.] und [X.]"
hinweise, ferner die arbeitsvertragliche Regelung, wonach sie auch andere
angemessene Arbeiten zu leisten habe, und die Tätig-keitsbeschreibung ihres Arbeitge[X.]s, nach der sie neben der Tätigkeit als Da-tenschutzbeauftragte auch datenschutzrechtliche Prüfungen durchführe.
Darü[X.] hinaus sei die für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin er-forderliche fachliche Unabhängigkeit der [X.]erufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet
(§ 46 Abs. 4 Satz 2 [X.]).
Der ge-setzlich normierte Schutz der fachlichen Unabhängigkeit des Datenschutzbe-auftragten (§ 4f
Abs. 3 [X.] a.F.) greife
nicht zu Gunsten der Klägerin. Die
Schutzvorschriften des § 4f Abs. 3 [X.] a.F.
fänden für die Klägerin als [X.] Datenschutzbeauftragte keine Anwendung, da sie ausschließlich im [X.] des Datenschutzbeauftragten zum Datenverpflichteten
-
hier also im [X.] der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden -
gälten, nicht jedoch im [X.] der Arbeitge[X.]in zum Kunden und vor allem auch nicht im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Arbeitge[X.]in.
Ein vertraglich vereinbarter Schutz liege
ebenfalls nicht vor.
Aufgrund des fehlenden gesetzlichen Schutzes würden bei externen [X.] eine Mindestvertragslaufzeit sowie besondere, den externen [X.]beauftragten sichernde Zahlungsmodalitäten, Haftungsfreistellungen und Dokumentationspflichten enthaltende vertragliche
Regelungen im Dienstvertrag gefordert (vgl. auch hierzu den
[X.]eschluss des "[X.]" vom 24./25. Novem[X.] 2010). Diese Voraussetzungen erfülle der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht.
Die (undatierte) Ergänzung zum Dienstvertrag, die besage, dass die Klägerin "die ihr ü[X.]tragene Aufgabe als externe betriebliche Datenschutz-17
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beauftragte in Ü[X.]einstimmung mit den [X.]estimmungen des [X.]undesdaten-schutzgesetzes vereinbarungsgemäß fachlich unabhängig wahrnimmt", ge-währleiste ihre fachliche Unabhängigkeit ebenfalls nicht, da darin lediglich der Gesetzestext wiederholt
und insbesondere offen gelassen werde, ob die fachli-che Unabhängigkeit der Klägerin auch gegenü[X.] ihrer
Arbeitge[X.]in
gelten solle
und welche Schutzmechanismen zu Gunsten der Klägerin bestünden. Hierbei sei auch zu [X.]ücksichtigen, dass die Arbeitge[X.]in keinem [X.]erufsrecht unterliege, das sie selbst zur fachlichen Unabhängigkeit verpflichte.
Schließlich werde die Klägerin auch nicht gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 [X.] in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitge[X.]in
tätig.
Die Aufgabe eines externen Datenschutzbeauftragten bei [X.] sei keine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitge[X.]in. Das gelte auch, wenn die Arbeitge[X.]in die Gestellung ei-nes Datenschutzbeauftragten gewerblich anbiete und gegenü[X.] [X.] dessen Leistungen durch die Klägerin als ihre Angestellte ausführen lasse.
Es liege
auch keiner der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] [X.] Tatbestände vor. Die von der Klägerin vertretene verfassungskonforme Auslegung, dass ihre Situation als angestellte externe Datenschutzbeauftragte mit einem der in § 46 Abs. 5 Satz
2 Nr. 2 oder [X.] [X.] geregelten Fälle vergleichbar und deswegen gleich zu behandeln sei, sei
nicht möglich. Zu-nächst
wi[X.]präche eine solche Auslegung dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzge[X.]s. Zum anderen seien die [X.] a[X.] auch nicht vergleichbar.
§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.] betreffe
den Fall [X.] zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, die sicherstellten, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst werde. Derartige gleichgerichtete [X.]nteressen bestünden zwischen der Arbeitge[X.]in
der Klägerin und ihren Kunden nicht.
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§ 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] [X.] betreffe solche Arbeitge[X.], die ihrerseits durch ihr eigenes [X.]erufsrecht zur Unabhängigkeit verpflichtet seien. Eine durch [X.]ufsrechtliche
oder andere Normen begründete [X.]ufliche Unabhängigkeit bestehe
bei der Arbeitge[X.]in der
Klägerin jedoch nicht.
Schließlich sei auch eine Verletzung von Art. 12 [X.] nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen
worden, dass die Versagung ihrer zusätzlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
sie hin-sichtlich ihrer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin oder als von ihrer Arbeit-ge[X.]in bei deren Kunden eingesetzte externe Datenschutzbeauftragte [X.] würde. Soweit es der Klägerin um die [X.]efreiung von der gesetzli-chen Rentenversicherungspflicht gehe, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass es nach der Rechtsprechung des [X.] einen grundrechtlichen Schutz zur optimalen Altersversorgung nicht gebe.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom [X.] wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zugelassenen [X.]erufung, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt
und ihr Klagebe-gehren weiterverfolgt. Mit der [X.]erufungsbegründung hat die Klägerin eine von ihr und ihrer Arbeitge[X.]in
am 5. Septem[X.] 2017 unterzeichnete "Ergänzung zum Dienstvertrag vom 18.04.2011" vorgelegt, in der es heißt:
"Die fachliche Unabhängigkeit der [X.]erufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 [X.] ist vertraglich und tatsächlich gewährleistet. Frau R.

K.

unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und ei-ne einzelfallorientierte Rechts[X.]atung im Rahmen der Tätigkeit als be-stellte Datenschutzbeauftragte oder eine datenschutzrechtliche Prüfung beeinträchtigen. [X.]hr gegenü[X.] bestehen keine Vorgaben zur Art und Weise der [X.]earbeitung und [X.]ewertung bestimmter Rechtsfragen, sie ar-beitet fachlich eigenverantwortlich."
Die [X.]eklagte und die [X.]eigeladene verteidigen
das Urteil
des Anwaltsge-richtshofs.
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Entscheidungsgründe:
Die [X.]erufung ist nach § 112e Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
[X.]
Der [X.] hat die Klage mit Recht abgewiesen.
1. Die Klage ist
als Verpflichtungsklage
(§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Die Klage ist jedoch, wie der [X.] zutreffend angenom-men hat, unbegründet.
Die Ablehnung des von der Klägerin erstrebten Verwal-tungsakts -
ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach §§ 46 f. [X.] -
ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§
112c Abs. 1 Satz
1 [X.], §
113 Abs. 5
Satz
1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da nicht alle Vorausset-zungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin (§
46a Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 bis 3, § 46 Abs. 2 bis 5 [X.])
erfüllt sind. Dabei kann dahinstehen, ob
-
wie der [X.] angenommen hat -
das
Arbeitsverhältnis der Klä-gerin nicht durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] geprägt und zudem die erforderliche fachliche Unabhängigkeit der [X.]erufsausübung der Klägerin weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§
46 Abs. 3, 4 Satz 2 [X.]). Denn es fehlt jedenfalls an der weiteren, vom [X.] zutreffend verneinten Zulas-sungsvoraussetzung, wonach sich die Tätigkeit des [X.]
auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s zu beschränken hat (§ 46 Abs. 5 [X.]).
Die Klägerin ist als externe Datenschutzbeauftragte nicht, wie in § 46
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Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 5 [X.] vorgesehen, im Rahmen ihres [X.] für ihre Arbeitge[X.]in in deren Rechtsangelegenheiten tätig.
a) Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum [X.]eruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 [X.] erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 [X.] vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] entspricht.
aa) Der [X.] ist zutreffend und weder von der [X.]eklagten noch von der [X.]eigeladenen beanstandet davon ausgegangen, dass die beiden erstgenannten Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen. Die Klägerin verfügt ü[X.] die [X.]efähigung zum Richteramt nach dem [X.] (§ 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]) und es liegt bei ihr keiner der in § 7 [X.] genannten Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor.
Auch ist der [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.]eits seit dem [X.] bestehende Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin der von ihr zusätzlich beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht entge-gensteht (vgl. § 46c Abs. 4
Satz 2, Abs. 5 Satz 2 [X.]; [X.]T-Drucks.
18/5201, S.
19, 25, 27
f., 35; [X.]/Deckenbrock, [X.], 215, 221).
[X.]) Der [X.] hat -
entgegen der Auffassung der Klägerin -
auch mit Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Klägerin bei ihrer Arbeit-ge[X.]in den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] nicht entspricht.
Denn es sind nicht alle der in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllt.
Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] üben Angestellte anderer als der in §
46 Abs. 1 [X.] genannten Personen oder Gesellschaften -
dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts-
oder patentanwaltliche [X.]erufsaus-übungsgesellschaften -
ihren [X.]eruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rah-31
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men ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitge[X.] anwaltlich tätig sind (Syn-dikusrechtsanwälte).
Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 [X.] vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit [X.] beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird
(vgl. Senatsbeschluss vom 12.
März 2018 -
AnwZ ([X.]) 21/17, juris Rn. 5; [X.]T-Drucks.
18/5201,
[X.]9, 29).
Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 [X.] ist die fachliche Unabhängigkeit der genannten [X.]erufsausübung des [X.] vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Schließlich sieht § 46 Abs. 5 [X.] vor, dass sich die [X.]efugnis des [X.] auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s
beschränkt.
Der [X.]egriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitge-[X.]s wird durch § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] hinsichtlich der in den Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Fallgestaltungen konkretisiert (vgl. [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]).
(1) Es kann dahinstehen, ob die von der [X.]erufung angegriffene [X.]eurtei-lung des [X.]s zutrifft, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin,
namentlich deren Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte, nicht in dem vorstehend (unter [X.]) genannten Sinne durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] geprägt und daher nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] anzusehen ist
(vgl. ebenso [X.], [X.], 3627, 3630
[für den [X.]n Datenschutzbeauftragten verneinend]; vgl. auch Löwe/[X.]/
[X.], [X.]. 2017, 102, 105; [X.], [X.]. 2017, 203, 206; LSG
[X.]erlin-[X.]randenburg, Urteil vom 30. März 2017 -
L 22 R 188/15, juris Rn. 33; [X.]
-
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[X.], [X.], 176, 178
f.). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der [X.], was die [X.]erufung in Zweifel zieht, in diesem Zusammen-hang rechtlich zutreffend auf das -
in §§ 46 ff. [X.] nicht genannte und auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht verwendete -
Kriterium der fachlichen Tiefe und fachlichen [X.]reite als Voraussetzung für die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 2, 3 [X.]
abgestellt hat
(vgl. ebenso [X.], [X.]. 2018, 44, 46).
Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des [X.]s zutrifft, dass die -
als [X.]element (auch) der [X.]tätigkeit (vgl. [X.]T-Drucks.
18/5201,
S.
18, 20, 26, 28
ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]erufs-
und Fachanwaltsordnung, 6.
Aufl., § 46 [X.] Rn. 13) -
erforderliche fachliche Unabhängigkeit der [X.]e-rufsausübung der Klägerin, die von der [X.]eklagten weder im Zulassungsverfah-ren noch im vorliegenden Rechtsstreit in Zweifel gezogen worden ist und zu deren Untermauerung die Klägerin im [X.]erufungsverfahren die im Tatbestand genannten Ergänzungen
zum Dienstvertrag vorgelegt hat, weder vertraglich noch tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 [X.]).
(2) Denn für die von der Klägerin erstrebte Zulassung als Syndikus-rechtsanwältin fehlt es jedenfalls an der gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 [X.], § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung, dass die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitge[X.]in in de-ren Rechtsangelegenheiten tätig sein muss, ihre Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitge[X.]in zu beschränken hat. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin -
wie der [X.] zutreffend ange-nommen hat -
als externe Datenschutzbeauftragte nicht in den Rechtsangele-genheiten ihrer Arbeitge[X.]in, sondern in den Rechtsangelegenheiten der Kun-den der Arbeitge[X.]in tätig ist.
(a) [X.]ei dem vorstehend genannten Merkmal der Tätigkeit in Rechtsange-legenheiten des Arbeitge[X.]s (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.]) handelt es 36
37
-
16
-

sich, an[X.] als von vereinzelten Stimmen in der Literatur ([X.] in [X.]/
[X.], aaO Rn. 44; Kleine-Cosack, [X.]. 2016, 101, 102
und
108
f.)
an-genommen wird, die hierin keine Erlaubnisnorm sehen, nicht lediglich um eine [X.]eschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des [X.], sondern -
ebenso wie bei den [X.]estimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 [X.] -
um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vgl. [X.]/Deckenbrock, [X.], 215, 218; Offermann-[X.]urckart, [X.], 113, 114 f.; dies. [X.]. 2016, 125, 126; [X.] in [X.], Stand 1. März 2018, § 46a [X.] Rn. 3).
Dies ergibt sich [X.]eits aus § 46a Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.], der als Zu-lassungsvoraussetzungen die Absätze 2 bis 5 des § 46 [X.] nennt. [X.] wird in den Gesetzesmaterialien im Rahmen der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 [X.] ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Satz 1
[X.] den [X.]egriff des [X.] legaldefiniert und diese Definition durch die Absätze 3 bis 5 des § 46 [X.] näher konkretisiert wird ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]; siehe auch [X.]/[X.], [X.], aaO, § 46 [X.] Rn. 11). Schließlich bestätigt auch die Regelung in § 46b Abs. 2 Satz 2 [X.], welche einen Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für den Fall vorsieht, dass die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tat-sächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] entspricht, die oben genannte rechtliche [X.]eurteilung, dass es sich auch bei dem hier in Rede stehenden § 46 Abs. 5 [X.] um eine tatbestandli-che Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt handelt.
(b) Die
Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen des §
46 Abs. 5 [X.], da die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihre Arbeitge[X.]in nicht in deren Rechtsangelegenheiten anwaltlich tätig ist (§
46 Abs.
2 Satz 1, Abs. 5 [X.]).
Der [X.] hat zutreffend er-kannt, dass die gebotene Auslegung des §
46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] 38
39
-
17
-

ergibt, dass von diesen Vorschriften eine Tätigkeit wie die hier in Rede [X.] Tätigkeit der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte der Kunden ihrer Arbeitge[X.]in nicht umfasst wird. Dies gilt, wie der [X.] ebenfalls zutreffend angenommen hat, auch für die in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der vorbezeichneten [X.]estimmungen herleiten.
(aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.]s der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzge[X.]s maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzge-[X.]s dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wort-laut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Geset-zesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschlie-ßen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbeding-ten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wort-laut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzge[X.] verfolgte [X.] ist durch das Gericht bezogen
auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur Senatsurteile vom 20.
März 2017 -
AnwZ ([X.]) 33/16, [X.], 1681 Rn. 19; vom 29. Januar 2018 -
AnwZ ([X.]) 12/17, NJW 2018, 791 Rn. 16; [X.] 133, 168 Rn. 66 [X.]; [X.], NJW 2014, 3504 Rn. 15; [X.], [X.]eschluss vom 16. Mai 2013
-
[X.][X.] Z[X.] 7/11, [X.], 2674 Rn. 27).
([X.]) Nach diesen Maßstäben ist § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] nicht, wie von der Klägerin erstrebt, dahin auszulegen, dass auch derjenige in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge[X.]s
anwaltlich tätig ist, der -
wie hier 40
41
-
18
-

die Klägerin -
von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.
([X.]) [X.]ereits der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 [X.]
und die Systematik dieser [X.]estimmungen, wonach der Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitge[X.] anwaltlich tätig ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und sich die [X.]efugnis des [X.] zur [X.]eratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s
beschränkt
(§ 46 Abs. 5 Satz 1 [X.]), sprechen
deutlich für die vorstehend genannte Auslegung. § 46 Abs. 5 Satz 1 [X.], der die in § 46 Abs. 2 Satz
1 [X.] enthaltene Definition des [X.] konkretisiert ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]), spricht nicht etwa allgemein von Angelegenheiten des Arbeitge[X.]s, sondern vielmehr speziell von Rechtsangelegenheiten
des Ar-beitge[X.]s.
Für die Annahme einer Rechtsangelegenheit in diesem Sinne reicht es entgegen der Auffassung der Klägerin
nicht aus, dass die Arbeitge[X.]in der Klägerin sich gegenü[X.] ihren Kunden zur Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, namentlich zur Erfüllung der Aufgaben
eines externen [X.]beauftragten,
verpflichtet und hierzu die bei ihr angestellte und allein von ihr vergütete Klägerin einsetzt. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise verengt die Klägerin in unzulässiger Weise die rechtliche [X.]etrachtung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitge[X.]in und auf die damit zusammen-hängenden arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte.
Sie verkennt hierbei jedoch, dass die vorbezeichneten Umstände nicht dazu führen, dass hierdurch die Aufgaben eines externen [X.], welche die Klägerin wahrzunehmen hat, als solche zu einer Rechtsan-gelegenheit der Arbeitge[X.]in im Sinne des §
46 Abs. 5 [X.]
würden. [X.] handelt es sich sowohl bei der [X.]estellung eines Datenschutzbeauftragten 42
43
44
-
19
-

(vgl. §
4f [X.] a.F.
bzw. die zum 25. Mai 2018 in [X.] getretenen Vorschriften der §§ 5, 38 [X.] n.F.) als auch bei den
von diesem durchzuführenden [X.] (vgl. § 4g [X.] a.F.
bzw. § 7 [X.] n.F.) um Rechtsangelegenheiten der
jeweiligen Kunden der Arbeitge[X.]in, die diesen
aufgrund der Vorschriften des [X.]es und der -
gemäß ihrem Art.
99 Abs. 2 -
seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der [X.] geltenden (vgl. hierzu [X.]T-Drucks. 18/11325, [X.], 69) Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der [X.] 95/46/[X.] ([X.]; A[X.]l. Nr. L 119 [X.], [X.]. Nr. L 127 [X.] und Nr.
L 314 [X.]) obliegen (vgl. Art. 37 bis 39 der vorbezeichneten
Verordnung).
([X.]b) Die Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2016 in [X.] getrete-nen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Ände-rung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezem[X.] 2015 ([X.]G[X.]l. [X.] [X.]517)
be-kräftigen die Auslegung, dass nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge-[X.]s
anwaltlich tätig ist, wer -
wie hier die Klägerin -
von diesem als externer Datenschutzbeauftragter bei dessen Kunden eingesetzt wird.
[X.]n der [X.]egründung des Fraktionsentwurfs des vorgenannten Gesetzes wird [X.]eits im Rahmen der einleitenden Schilderung des Ziels und der Lösung des Gesetzentwurfs der Wille des Gesetzge[X.]s deutlich, dass der Syndikus-rechtsanwalt die Funktion eines anwaltlichen [X.]eraters seines Arbeitge[X.]s hat und deshalb im Zusammenhang mit der statusrechtlichen Anerkennung der Tä-tigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem Unternehmen unter anderem die Ein-schränkung -
gegenü[X.] dem selbständigen Rechtsanwalt nach § 4 [X.] -
vorgenommen wird, dass die Tätigkeit von [X.] [X.] auf die [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitge-45
46
-
20
-

[X.]s beschränkt sein soll ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]).
Dementsprechend ist auch der Senat [X.]eits nach der alten Rechtslage davon ausgegangen, dass der Syndikusanwalt seinem Arbeitge[X.] Rechtsrat erteile, was a[X.] nicht der Fall sei, wenn [X.]nhalt der Dienstverpflichtung nicht die [X.]eratung seines Arbeitge-[X.]s oder Dienstherrn, sondern die [X.]eratung des Mandanten sei (vgl. nur Se-natsbeschluss vom 6.
März 2006 -
AnwZ ([X.]) 37/05, [X.], 1516 Rn.
10
f.
-
insoweit teilweise in [X.]Z 166, 299 nicht abgedruckt; vgl. auch [X.]SG, [X.], 1899 Rn. 31, 42, 57, 59).
[X.]m Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, der [X.]egriff des [X.] umfasse denjenigen, dessen Aufgabe darin bestehe, seinem Arbeitge[X.] in dessen eigenen Angelegenheiten als Rechtsbe-rater zur Seite zu stehen (Unternehmenssyndikusrechtsanwalt), oder der seine Arbeitskraft dazu verwende, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder in deren Rechtsangelegenhei-ten zu erteilen ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]8).
Weiter heißt es -
im Rahmen der Vertretungsbefugnis für den Arbeitge[X.] -, die anwaltliche Tätigkeit des [X.] sei
auf die [X.]eratung und Vertretung seines Arbeitge[X.]s in allen Rechtsangelegenheiten beschränkt ([X.]T-Drucks. 18/5201, S.
21).
[X.]n der Einzelbegründung zu § 46 Abs. 2 [X.] heißt es sodann einlei-tend,
§ 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] legaldefiniere den -
durch § 46 Abs. 3 bis 5 [X.] näher konkretisierten -
[X.]egriff des [X.]; die Regelung verdeutliche, dass der Syndikusrechtsanwalt für seinen Arbeitge[X.] anwaltlich tätig werde
([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]).
Für die oben genannte Auslegung des § 46 Abs.
2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] spricht schließlich insbesondere auch die Einzelbegründung zu § 46 Abs. 5 [X.]. Dort wird ausgeführt ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]):
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48
49
-
21
-

"§ 46 Absatz 5 Satz 1 [X.]-E regelt den Grundsatz, dass die [X.]efugnis des [X.] zur [X.]eratung und Vertretung sich auf die An-gelegenheiten des Arbeitge[X.]s beschränkt. Die [X.]eschränkung auf die Tätigkeit des [X.] für seinen Arbeitge[X.] in dessen Rechtsangelegenheiten ist erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltli-chen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher [X.]nte-ressen zu verhindern (Fremdkapitalverbot). Dies bringt zum Ausdruck, dass an dem in § 59e [X.] geregelten Fremdbesitzverbot festgehalten wird."
(ccc) Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen zugleich, dass der Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 Satz 1 [X.] gerade darin besteht, eine Tä-tigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter, wie sie hier aus den oben (unter ([X.])) genannten Gründen vorliegt, für den Syndikusanwalt nicht vorzusehen und auf diese Weise dessen Unabhängigkeit, welche der Gesetzge[X.] neben der Ei-genverantwortlichkeit als [X.]element des [X.]erufs des Rechtsanwalts und damit auch des [X.] ansieht ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]8, 20, 26, 28
ff.), zu gewährleisten.
([X.]) Die Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] ergibt, wie der [X.] ebenfalls richtig gesehen hat, dass die Tätigkeit der Klägerin auch nicht die Voraussetzungen eines der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenhei-ten des Arbeitge[X.]s erfüllt.
Die Parteien gehen ü[X.]einstimmend
und mit Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 [X.], mithin eine Rechtsange-legenheit innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, hier nicht gegeben sind. An[X.] als die Klägerin meint, ist die Tätigkeit der Klägerin a[X.] auch in Ansehung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 [X.] nicht als eine solche in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitge[X.]in anzusehen.
Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] umfassen die Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s neben der vorbezeichneten Fallgestaltung nach § 46 Abs. 5 50
51
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53
-
22
-

Satz 2 Nr. 1 [X.] auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge[X.]s ge-genü[X.] seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitge[X.] um eine Verei-nigung oder [X.] nach § 7 [X.] oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] han-delt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.]), und erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge[X.]s gegenü[X.] [X.], sofern es sich bei dem Arbeitge[X.] um einen Angehörigen der in § 59a [X.] genannten sozietätsfähigen [X.]erufe oder um eine [X.]erufsausübungsgesellschaft solcher [X.]erufe handelt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] [X.]). Dabei ist -
entgegen der Auffassung der Klägerin -
die einleitende Formulierung des § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] ("diese umfassen auch") nicht so zu verstehen, dass die in Nr. 1
bis 3 dieser Vorschrift genannten besonderen Fälle lediglich Regelbeispiele weiterer Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s darstellen. Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung der Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 [X.] (vgl. [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]), die sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem darin und in den nachfolgend dargestellten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzge[X.]s als abschließend
zu verstehen ist (vgl. [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.] f.; [X.] Mün-chen, NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; [X.] Koblenz, Urteil vom 11. August 2017
-
1 [X.] 17/16, juris Rn. 46 f.; [X.] Frankfurt am Main, [X.]. 2017, 248, 251; [X.] in [X.]undesverband der Unternehmensjuristen [Hrsg.], [X.], 2017, [X.]73 f.; Römer-mann/[X.] in [X.], aaO, § 46 [X.] Rn.
21; [X.], [X.]. 2016, 101, 108 f.; [X.]., [X.]. 2017, 590, 598 f.; wohl auch [X.], [X.]. 2017, 203, 206).

Das im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens erstellte Eckpunktepapier des [X.]undesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sah die in § 46 Abs.
5 Satz 2 [X.] genannten Konkretisierungen zunächst nicht vor. Unter anderem auf Anregung der [X.]undesrechtsanwaltskammer (vgl. deren [X.], [X.]), die Tätigkeit von Verbandsjuristen zu [X.]ücksichtigen, 54
-
23
-

wurden sodann jedoch [X.]eits in den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte die Regelungen
des § 46 Abs. 5 Satz 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] aufgenommen.
Zum Hintergrund dieser Regelungen wird in dem auf dieser Grundlage erstellten Gesetzentwurf ausgeführt ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.] f.):
"§ 46 Absatz 5 Satz 2 [X.]-E konkretisiert den [X.]egriff der Rechtsange-legenheiten des Arbeitge[X.]s. Daraus folgt, dass auch derjenige als Syn-dikusrechtsanwalt nach § 46 Absatz 2 [X.]-E tätig wird, der seine Ar-beitskraft dazu verwendet, um im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu einem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbands an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechts-angelegenheiten zu erteilen (Verbandssyndikusrechtsanwalt). Dies gilt [X.] nur dann, wenn dabei dieselben [X.]edingungen der Eigenverant-wortlichkeit wie gegenü[X.] dem Arbeitge[X.] zur Anwendung kommen. Rechtliche [X.]eratungen innerhalb verbundener Unternehmen oder eines Verbands fallen demnach nur dann unter § 46 Absatz 5 [X.]-E, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 bis 4 [X.]-E erfüllt werden, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Wahrnehmung einer rechts[X.]atenden Tätigkeit als solche ist nicht aus-reichend, so dass ein Unternehmensjurist nicht stets zugleich Syndikus-rechtsanwalt ist.

§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer
2 [X.]-E regelt, dass erlaubte Rechts-dienstleistungen des Arbeitge[X.]s gegenü[X.] seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitge[X.] um eine Vereinigung oder [X.] nach § 7 Absatz 1 [X.] oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 [X.] handelt, Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s im Sinne des § 46 Absatz 5 Satz 1 [X.]-E sind. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 [X.] sind Rechtsdienst-leistungen erlaubt, die [X.]ufliche oder andere zur Wahrnehmung gemein-schaftlicher [X.]nteressen gegründete Vereinigungen und deren Zusammen-schlüsse (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 [X.]) und Genossenschaften, genos-senschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie ge-nossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Ein-richtungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgaben[X.]eichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörigen Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenü[X.] der Erfüllung ihrer
übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von ü[X.]geordneter [X.]edeutung sind. Vereinigungen im Sinne dieser Norm sind beispielsweise Ge-werkschaften, Arbeitge[X.]verbände, [X.]erufsverbände, Fachverbände der [X.]ndustrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs.
55
-
24
-

§ 8 Absatz 1 Nummer 2 [X.] erlaubt Rechtsdienstleistungen, die juristi-sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Unternehmen und [X.] im Rahmen ihres Aufgaben-
und Zuständigkeits[X.]eichs erbringen. Die [X.]eschränkung auf die in § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 [X.]-E genannten Vereinigungen und [X.]en ist geboten, um die Unab-hängigkeit der anwaltlichen Rechts[X.]atung und Vertretung zu gewähr-leisten, da bei den genannten Personen und Vereinigungen sichergestellt ist, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche
Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung). Eine Gefahr von [X.]n-teressenkonflikten ist bei den erfassten Personen und Vereinigungen ins-besondere deshalb nicht zu besorgen, da zum einen in der Regel zwi-schen Mitgliedern und Verband ein Gleichlauf von [X.]nteressen anzuneh-men ist und im Übrigen die [X.]eratungsleistungen des Verbands umlagefi-nanziert sind.
§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 [X.]-E sieht vor, dass die Rechtsange-legenheiten des Arbeitge[X.]s auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitge[X.]s gegenü[X.] [X.] umfassen, sofern es sich bei dem Arbeit-ge[X.] um einen Angehörigen der in § 59a [X.] genannten [X.] [X.]erufe oder um eine [X.]erufsausübungsgesellschaft handelt. [X.] dieser Regelung ist, dass eine [X.]eeinflussung der
Dritt[X.]atung durch Fremdinteressen in diesen Fällen auf Grund der [X.]ufsrechtlichen [X.]indung der genannten Arbeitge[X.] nicht zu besorgen ist.
Die Norm verdeutlicht, dass Rechtsanwälte als Syndikusrechtsanwalt auch bei Arbeitge[X.]n, die einen sozietätsfähigen [X.]eruf im Sinne des §
59a [X.] ausüben, oder bei interprofessionellen [X.]erufsausübungsge-meinschaften, die nicht dem anwaltlichen [X.]erufsrecht unterliegen, [X.] sein können. Die [X.]efugnis des [X.] zur Rechtsbe-ratung und Vertretung erstreckt sich in diesem Fall auch auf die [X.]eratung und Vertretung Dritter, wobei sich der Umfang der [X.]eratungsbefugnis nach der [X.]eratungsbefugnis des Arbeitge[X.]s richtet. Durch die Regelung des § 46 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 [X.]-E wird es beispielsweise [X.], dass ein Syndikusrechtsanwalt, der bei einer Steuer[X.]atungs-gesellschaft angestellt ist, die Mandanten dieser Gesellschaft im Zusam-menhang mit der steuer[X.]atenden Aufgabenwahrnehmung durch die Steuer[X.]atungsgesellschaft im Rahmen des § 5 [X.] auch rechtlich be-rät. Der Umfang der [X.]eratungsbefugnis des [X.] orien-tiert sich in diesem [X.]eispielsfall an der [X.]eratungsbefugnis der Steuer[X.]a-tungsgesellschaft, die diese nach § 5 [X.] hat und umfasst folglich nicht alle Rechtsangelegenheiten."
(eee) Der oben genannte Gang des Gesetzgebungsverfahrens und die vorstehenden Ausführungen der Gesetzesbegründung sprechen eindeutig [X.], dass der Gesetzge[X.] ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 56
-
25
-

3 genannten besonderen Fällen
-
die
deshalb auch ihrerseits eng auszulegen sind (vgl. zur engen Auslegung von [X.] nur [X.], [X.]eschluss vom 15. Novem[X.] 2017 -
V[X.][X.][X.] ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10 [X.]) -
von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s auch dann ausge-hen wollte, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenü[X.] dem Arbeitge[X.], sondern gegenü[X.] [X.] erbracht
wird.
Hiervon ausgehend stellt die von der Klägerin für ihre Arbeitge[X.]in aus-geübte Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sich weder nach § 46 Abs.
5 Satz 2 Nr. 2 [X.] noch nach § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] [X.] als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitge[X.]in dar. [X.]ei letzterer handelt es sich, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, weder um einen Verband im Sinne der erstgenannten Vorschrift noch um einen Angehörigen der in § 59a [X.] ge-nannten sozietätsfähigen [X.]erufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuer[X.]ater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte [X.]uchprüfer) oder um eine [X.]erufsausübungsgesellschaft solcher
[X.]erufe.
b) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitge[X.]in kann auch nicht in analoger Anwendung des § 46 Abs. 5 [X.] als eine Rechtsangelegenheit ih-rer Arbeitge[X.]in angesehen werden.
aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hin-sicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzge[X.] geregelt hat, vergleich-bar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzge[X.] wäre bei einer [X.]nte-ressenabwägung, bei der
er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteil vom 20. Juni 2016 -
AnwZ ([X.]) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18
[X.]). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzge[X.]s von 57
58
59
-
26
-

seinem -
dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden -
Rege-lungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der [X.] und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (Senatsurteil vom 20. Juni 2016 -
AnwZ ([X.]) 56/15, aaO [X.]).
[X.]) [X.]m vorliegenden Fall fehlt es [X.]eits an einer planwidrigen [X.]. Weder aus der [X.]undesrechtsanwaltsordnung selbst, namentlich der hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 46 ff. [X.], noch aus den oben (unter [X.] (2) (b) ([X.]) ([X.])) genannten Gesetzesmaterialien zu den vor-stehend genannten [X.]estimmungen ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetz-ge[X.]s, wonach bei einer -
hier vorliegenden -
Dritt[X.]atung
in dieser Tätigkeit des angestellten Juristen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitge[X.]s auch in weiteren als den in § 46 Abs. 5 Satz
2 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten Fällen an-zunehmen sein soll. [X.]m Gegenteil ergibt sich, wie oben [X.]eits erwähnt, sowohl aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens als auch aus der Gesetzesbe-gründung zu § 46 [X.] eindeutig, dass der Gesetzge[X.] ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten besonderen Fällen der Dritt-[X.]atung von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s [X.] wollte.
Eine -
nach Auffassung der Klägerin sachgerechte -
Ausweitung der [X.]tätigkeit auf sonstige nach dem Gesetz ü[X.] außergericht-liche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz -
[X.]) zulässige rechtliche [X.]eratungen
von Kunden oder Mandanten des Arbeitge[X.]s
wollte der Gesetzge[X.] insbesondere zur Sicherung der -
von ihm als [X.]element ange-sehenen ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]8, 20, 26,
28
ff.) -
fachlichen Unabhängigkeit (auch) des [X.] (vgl. [X.]T-Drucks. 18/5201, S.
30
f.) [X.]
(vgl. hierzu auch [X.], NJW-RR 2017, 1404 Rn.
23: vgl. [X.],
aaO
[X.]75).

60
-
27
-

Dass der Gesetzge[X.] sich der Möglichkeit einer
[X.]eratung Dritter durch Angestellte wirtschaftlich tätiger
Unternehmen, die -
wie hier die Arbeitge[X.]in der Klägerin -
nicht unter die Regelungen in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] fallen, bewusst war, zeigt sich -
worauf die [X.]eklagte in ihrem [X.] zutreffend hingewiesen hat -
auch anhand des Gesetzge-bungsverfahrens zur Neuregelung des Rechts[X.]atungsrechts und des
in die-sem Zusammenhang durch Art. 1 des [X.] des Rechts-[X.]atungsrechts vom 12. Dezem[X.] 2007 ([X.]G[X.]l. [X.] [X.]840) erfolgten Erlasses
des Gesetzes ü[X.] außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleis-tungsgesetz -
[X.]). Der Gesetzge[X.] wollte mit dem im Regierungsentwurf dieses Gesetzes ursprünglich vorgesehenen § 5 Abs. 3 [X.]-E die Möglichkei-ten wirtschaftlich tätiger Unternehmen im [X.]ereich neuer Dienstleistungsformen namentlich dadurch erweitern, dass gemäß dieser [X.]estimmung ein nichtanwalt-licher Dienstleistender auch Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich Neben-leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 [X.] sind, als Teil seines eigenen Dienst-leistungsangebots anbieten kann, sofern nur der spezifisch rechtsdienstleisten-de Teil seiner vertraglichen Pflichten durch einen Anwalt -
sei es aufgrund einer verstetigten Zusammenarbeit in Form einer Sozietät, sei es aufgrund einer ein-maligen Hinzuziehung -
ausgeführt wird (vgl. [X.]T-Drucks. 16/3655, [X.] f.). Diese Regelung ist jedoch -
entsprechend der Empfehlung des Rechtsaus-schusses des Deutschen [X.]undestages ([X.]T-Drucks. 16/6634, S.
1, 6, 50, 52) -
nicht Gesetz geworden (vgl. [X.]T-Plenarprotokoll 16/118, [X.]2256, 12263; [X.]R-Plenarprotokoll 838, [X.], 383).
cc) [X.]m Übrigen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hin-sicht auch nicht in dem oben (unter [X.] [X.]) genannten Sinne mit dem vom Gesetzge[X.] geregelten Tatbestand
des § 46 Abs. 5 [X.] vergleichbar.
Denn der Gesetzge[X.] hat sich bei der Schaffung des § 46 Abs. 5 [X.] von dem Grundsatz leiten lassen, dass eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängig-61
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-

keit des [X.] durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher [X.]nteressen verhindert werden müsse
([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]). Eine solche Gefährdung der Unabhängigkeit sah er lediglich in den Fällen des § 46 Abs. 5 Satz 1 bis 3 [X.] als nicht gegeben an, da dort insbesondere durch einen Gleichlauf
der [X.]nteressen beziehungsweise durch eine [X.]ufsrechtliche [X.]indung des Arbeitge[X.]s eine [X.]eeinflussung der Dritt[X.]atung durch Fremdinteressen, insbesondere durch andere wirtschaftliche [X.]nteressen, vermieden werde
([X.]T-Drucks. 18/5201, S. 31).
Diese Anforderungen sind bei der hier zu beurteilenden
Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitge[X.]in nicht
erfüllt.
Zwar ist die Klägerin in der Stellung einer (externen) Datenschutzbeauftragten
als solche durch die Regelungen des [X.]es und der [X.] rechtlich vor einer [X.]eeinflussung durch den jeweiligen datenschutzverpflichteten Kunden ihrer Arbeitge[X.]in geschützt. Dies ändert indes -
wie der [X.] zutreffend angenommen hat -
nichts daran, dass im
Verhältnis der Arbeitgebe-rin der Klägerin zu dem jeweiligen Kunden ein Gleichlauf der [X.]nteressen in dem oben genannten Sinne der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht anzuneh-men ist, sondern dieses Rechtsverhältnis vielmehr durch fremde wirtschaftliche [X.]nteressen geprägt wird, die ihrerseits auf die Klägerin als Angestellte ihrer Ar-beitge[X.]in -
unabhängig von einer in deren Verhältnis möglicherweise vertrag-lich und tatsächlich gewährleisteten fachlichen Unabhängigkeit (§
46 Abs. 3, 4 Satz 2 [X.]) -
einwirken und damit letztlich deren anwaltliche fachliche Unab-hängigkeit gefährden können.
dd) Dementsprechend wird auch in der Literatur, soweit ersichtlich, ein-hellig die Auffassung vertreten, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge[X.]s gemäß § 46 Abs. 5 [X.], sondern -
wenn ü[X.]haupt -
in Rechtsangelegenheiten des Drittunternehmens tätig sei
(vgl.
Löwe/[X.]/
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[X.], [X.]. 2017, 102, 105; [X.], [X.]. 2017, 203, 206; [X.], [X.], 176, 178
f.; vgl. auch [X.], [X.], 3627, 3630).
c) Die Tätigkeit der Klägerin für ihre Arbeitge[X.]in kann angesichts des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 5 [X.] und des oben dargestellten eindeutigen Willens des Gesetzge[X.]s auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift als eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitge[X.]in angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin geben hierzu auch weder der [X.]eschluss des [X.] vom 12. Januar 2016 ([X.] 141, 82) noch das Urteil des [X.]s vom 15. Dezem[X.] 2016 ([X.], 1899) Anlass.
aa) Das [X.]undesverfassungsgericht hat in dem vorstehend genannten [X.]eschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] -
an den wegen der darin genannten sozietätsfähigen [X.]erufe die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] [X.] anknüpft -
mit Art. 12 Abs. 1 [X.] insoweit unvereinbar ist, als diese Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothe-kern zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung im Rahmen einer [X.] entgegensteht; insoweit hat das [X.]undesverfassungsgericht § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] für nichtig erklärt
([X.] 141, 82 Rn. 43, 95).
Dies ändert indes nichts an der Zulässigkeit der oben dargestellten Aus-legung des § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] [X.] dahingehend, dass es sich bei der Arbeitge[X.]in der Klägerin nicht um einen Angehörigen der in § 59a [X.] ge-nannten [X.]erufe handelt.
Die durch das [X.]undesverfassungsgericht vorgenom-mene Nichtigerklärung betrifft allein das der Vorschrift des § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu entnehmende (vgl. [X.], aaO Rn. 45) an Rechtsanwälte gerichte-te Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen [X.]erufsaus-übung in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden; der weitere [X.]nhalt der Vorschrift bleibt hiervon hingegen un[X.]ührt (vgl. [X.], aaO
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Rn.
95). Zu den in der Entscheidung des [X.] genann-ten [X.]erufen gehört die Arbeitge[X.]in der Klägerin nicht. Auch lassen sich der Entscheidung des [X.] weitergehende [X.]edenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs.
1 Satz 1 [X.] nicht entnehmen.
Hinzu kommt, dass das [X.]undesverfassungsgericht bei seiner Entschei-dung im Wesentlichen darauf abgestellt hat, dass für das vom Gesetzge[X.] im Zusammenhang mit § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] in den Vordergrund der anwalt-lichen Grundpflichten (vgl. hierzu [X.], aaO Rn. 51) gestellte Ziel der Si-cherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung ein Sozietätsver-bot mit Ärzten und Apothekern regelmäßig nicht erforderlich sei, weil diese [X.]e-rufe aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen gleich den Rechtsanwälten zur [X.]uflichen Verschwiegenheit verpflichtet
seien
([X.], aaO Rn. 54, 57, 59 ff.).
Derartigen [X.]ufsrechtlichen [X.]indungen unterliegt
die Arbeitge[X.]in der Klägerin
indes nicht, so dass auch insoweit kein sachlicher Grund dafür besteht, die in § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] [X.] enthaltene Anknüpfung an die in §
59a Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten sozietätsfähigen [X.]erufe im Wege einer erwei-ternden Auslegung auf sie zu erstrecken.
[X.]) Das von der Klägerin angeführte Urteil des [X.]s vom 15. Dezem[X.] 2016 ([X.], 1899) rechtfertigt eine solche erweiternde Auslegung ebenfalls nicht. Das [X.] hat in diesem Urteil in [X.] zu seinen drei Urteilen vom 3. April 2014 ([X.]SGE 115, 267, [X.], 1883 und [X.], 2185)
-
die einer der wesentlichen Gründe für die durch den Gesetzge[X.] vorgenommene Neuordnung des Rechts der Syndikusanwäl-te waren (vgl. [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 14 ff.) -
entschieden, dass ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten [X.]ät und vor Gericht vertritt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann.
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-

Die Klägerin meint, aus den Grundsätzen dieser -
eine Rechts-angelegenheit des Arbeitge[X.]s allerdings ebenfalls verneinenden
(vgl. [X.]SG, [X.], 1899 Rn. 31, 57) -
Entscheidung ergebe sich, dass auch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte eine sol-che [X.]efreiung -
im Wege der von ihr erstrebten, für den Träger der [X.] bindenden (§ 46a Abs. 2 Satz 4 [X.]) Zulassung als Syndikus-rechtsanwältin -
ermöglicht werden müsse. Dies trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu.
Die Klägerin ü[X.]sieht [X.]eits im Ausgangspunkt, dass die von ihr herangezogenen Ausführungen des [X.]s sich noch auf das
alte [X.]recht und nicht auf die für den vorliegenden Fall geltende Neuregelung in §§
46 ff. [X.] beziehen. Diesen Ausführungen kann schon deshalb -
ungeachtet des weiteren Umstands, dass dort nicht die anwaltsrecht-liche, sondern die sozialrechtliche [X.]eurteilung im Vordergrund stand -
eine ent-scheidende [X.]edeutung für die rechtliche [X.]eurteilung des vorliegenden Falles nicht zukommen.
Nach neuem Recht (§§ 46 ff. [X.]) wäre der Antragsteller
des dortigen
Verfahrens -
wie die [X.]eklagte zutreffend ausführt -
mit der von ihm beschriebe-nen Tätigkeit der [X.]eratung von Mandanten seines Arbeitge[X.]s, einer gemäß §
59a Abs. 1 Satz
1 [X.] sozietätsfähigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge[X.]s tätig (§ 46 Abs. 5 Satz 2
[X.] [X.]) und könnte insoweit -
bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 bis 4 [X.] -
grundsätzlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. So verhält es sich bei der Klägerin und deren Tätigkeit als externe Da-tenschutzbeauftragte
aus den oben aufgezeigten Gründen jedoch nicht.
d) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte [X.]eur-teilung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte um eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitge[X.]in handele,
auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 46 Abs. 5 [X.] im Hinblick auf Art. 3 70
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Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 [X.] hergeleitet werden. Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des [X.] ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzge[X.]s in Wi[X.]pruch treten würde (vgl. nur [X.] 138, 296 Rn.
132; Senatsurteil vom 20. März 2017 -
AnwZ ([X.]) 33/16, [X.], 1681 Rn. 44; jeweils [X.]).
So liegt der Fall hier angesichts des insoweit in § 46 Abs.
5 [X.] -
wie oben im Einzelnen ausgeführt -
klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzge[X.]s.
e) An[X.] als die Klägerin meint, verstößt § 46 Abs. 5 [X.], soweit
da-nach ein als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter Unter-nehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge[X.]s tätig wird, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder Art. 3 Abs. 1 [X.].
Einer Vorlage an das [X.]undesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs.
1 [X.] bedarf es daher nicht.
aa) Das Grundrecht der [X.]erufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 [X.] um-fassend geschützt (vgl. nur [X.] 135, 90 Rn. 52 [X.]; Senatsurteil vom 20.
März 2017 -
AnwZ ([X.]) 33/16, aaO Rn. 47).

(1) Wie der [X.]
mit Recht angenommen hat, wird dieses Grundrecht der Klägerin durch die Versagung ihrer Zulassung als
Syndikus-rechtsanwältin jedoch schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerin zum einen [X.]eits als Rechtsanwältin nach § 4 [X.] zugelassen ist und zum anderen sie weder selbst geltend macht noch sonst ersichtlich ist, dass sie durch die Nicht-zulassung als Syndikusrechtsanwältin in der Ausübung der Tätigkeit für ihre Arbeitge[X.]in beziehungsweise in ihrer Aufgabe als externe Datenschutzbeauf-tragte behindert wird.
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[X.]m [X.] geht es der Klägerin mit der von ihr zusätzlich erstrebten Zulas-sung als Syndikusrechtsanwältin -
wie ihre bei dem [X.] an-hängige sozialrechtliche Klage unterstreicht -
darum, eine [X.]efreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach §
6 Abs. 1 [X.] zu erreichen. Selbst wenn die oben genannte Auslegung des § 46 Abs. 5 [X.] und die
hieraus für den Streitfall folgende Verneinung dieser gesetzlichen Vorausset-zung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin dazu führen sollte, dass die sozialgerichtliche Klage der Klägerin auf [X.]efreiung von der gesetzlichen [X.] letztlich ohne Erfolg bliebe, stellte dies weder eine [X.] des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch ihrer sonstigen Grundrechte dar.
Wie das [X.]undesverfassungsgericht [X.]eits entschieden hat, ist es unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem [X.]etroffenen die aus [X.] Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. [X.]hm steht von [X.] wegen kein Wahlrecht zu, das es ihm ermöglichen würde, im Lauf eines [X.]erufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflich-ten auszuschließen, auch wenn die Zugehörigkeit zu
einer Versorgungsanstalt erheblich günstiger für ihn wäre als eine solche zur gesetzlichen Rentenversi-cherung. Ebenso wenig können Personen, die das Altersversorgungssystem wechseln, verlangen, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont zu bleiben
([X.], NZS 2005, 253 f.; ebenso LSG Nie[X.]achsen-[X.]remen, Urteil vom 29. April 2015 -
L 2 R 507/14, juris Rn. 43; vgl. auch [X.], Urteil vom 24. Novem[X.] 2010 -
L 8 R 187/09, juris Rn. 21).
Der Schutz[X.]eich des Art.
12 Abs.
1 [X.] wird durch die [X.]egründung [X.] sogar noch nicht einmal [X.]ührt (vgl. [X.] 75, 108, 153
f.), da der Gesetzge[X.] -
mangels eines unmittelbar [X.]ufsregeln-den Charakters der entsprechenden Vorschriften des [X.] -
hierdurch
weder 77
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die Wahl noch die Ausübung des [X.]erufs steuert ([X.], NVwZ-RR 2007, 683; LSG Nie[X.]achsen-[X.]remen, Urteil vom 29. April 2015 -
L 2 R 507/14, aaO Rn.
44).
(2) Die Klägerin kann eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs.
1 Satz 1 [X.]
-
ebenso wie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 [X.] -
auch nicht etwa daraus herleiten, dass sie in Anlehnung an eine in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Kleine-Cosack, [X.], 7.
Aufl., Anhang zu § 46, Ziffer [X.] Rn. 11 ff. und Ziffer
[X.][X.] Rn. 22; Kleine-Cosack, [X.]. 2016, 101, 108 f.; [X.]., [X.]. 2017, 590, 598
f.) meint, die in § 46 Abs. 5 [X.] enthaltenen Tätigkeits-
und Zulassungsbeschränkungen stünden insge-samt im Wi[X.]pruch zu der durch §§ 46 ff. [X.] erfolgten statusrechtlichen Anerkennung des unabhängigen [X.], seien durch keinen Gemeinwohlgrund
am Maßstab der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.], insbesondere nicht durch den vom Gesetzge[X.] angeführten Gesichtspunkt der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwälte gegen das Einwirken fremder wirtschaftlicher [X.]nteressen (Fremdkapitalverbot), ge-rechtfertigt
und dienten lediglich -
verfassungs-
und europarechtswidrig -
dem [X.] der niedergelassenen Rechtsanwälte, obwohl es keinen sachlichen Grund mehr gebe, die externe Rechts[X.]atungsbefugnis der Syndizi bei nichtanwaltlichen Arbeitge[X.]n einzuschränken.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Die in § 46 Abs. 5 [X.] enthaltenen
Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt greifen zwar in die [X.]erufsfreiheit der betroffenen Antragsteller ein. Denn sie versagen diesen eine Zulassung nach §§ 46 f. [X.] und damit eine [X.]erufsausübung als Syndi-kusrechtsanwalt, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren
Ar-beitge[X.] (§ 46 Abs. 2 Satz 1 [X.]) nicht in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sind (§ 46 Abs. 5 [X.]). Dieser Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
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[X.]n das durch Art. 12 Abs. 1 [X.] garantierte einheitliche Grundrecht der [X.]erufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter [X.]eachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur [X.] 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils [X.]).
(a) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 46 Abs.
5 [X.] vorgenommenen Einschränkung der Rechtsangelegenheiten, in denen der Syndikusrechtsanwalt tätig sein darf, gegeben.
(b) Die dadurch erfolgte [X.]eeinträchtigung der [X.]erufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der im Falle des Fehlens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 [X.] nicht zu erteilenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]),
entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Dabei sind an eine -
hier gegebene -
Einschränkung der [X.]erufsausübung (Art. 12 Abs.
1 Satz 2 [X.]) geringere Anforderungen zu stellen als an eine Ein-schränkung der [X.]erufswahl (vgl. nur [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., Art. 12 [X.] Rn. 3, 43 ff. [X.]). Um den Eingriff in die [X.]e-rufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Ge-setzge[X.] verfolgten [X.] auf vernünftigen Erwägungen [X.]uhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit den [X.]erufstätigen mithin nicht ü[X.]mäßig oder unzumutbar trifft (vgl. [X.] 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; [X.], Urteil vom 15. Mai 2014 -
[X.] [X.], [X.], 1775 Rn. 21; [X.]eschluss vom 27. Januar 2016 -
[X.] [X.], [X.], 523 Rn. 21; Senatsurteil vom 20.
März 2017 -
AnwZ ([X.]) 33/16, aaO Rn. 51; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils [X.]).

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Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 46 Abs. 5 [X.]. Mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Einschränkung des Tätigkeits-felds und damit auch der Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte ver-folgt der Gesetzge[X.] -
entgegen der Auffassung der Klägerin -
Gemeinwohlzie-le, die auf vernünftigen Erwägungen [X.]uhen und daher die [X.]eschränkung der [X.]erufsausübung legitimieren können.
Dem Gesetzge[X.] ging es -
wie oben (un-ter [X.] (2)
(b) ([X.]) ([X.]b)
bis (eee)) [X.]eits dargestellt -
bei der Schaffung der §§ 46 ff. [X.] und insbesondere auch der Einführung der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 46 Abs. 5 [X.] darum, die -
von ihm als [X.]ele-ment der anwaltlichen Tätigkeit angesehene -
fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (auch)
des [X.] zu gewährleisten
([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]8, 20, 26, 28 ff.).
Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzge-[X.] mit [X.]lick auf das ü[X.]geordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist un-verzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der [X.] (§ 1, §
46c Abs. 1 [X.]) und [X.]ufene [X.]erater und Vertreter der Recht-suchenden (§ 3 Abs. 1, § 46c Abs. 1 [X.]) -
hier des Arbeitge[X.]s des [X.] -
durch ihre [X.]ufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können ([X.] 117, 163, 182).
Angesichts dieser vom Gesetzge[X.] mit Recht hervorgehobenen beson-deren [X.]edeutung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des [X.]erufs des Rechtsanwalts begegnet
es, an[X.] als die Klägerin meint, kei-nen verfassungsrechtlichen [X.]edenken, dass der Gesetzge[X.] mit den §§ 46 ff. [X.] zwar eine statusrechtliche Anerkennung des in einem Unternehmen täti-gen [X.] als Rechtsanwalt vorgenommen, gleichwohl a[X.] bei die-ser [X.]erufsgruppe ein (noch) höheres gesetzliches Schutzbedürfnis hinsichtlich der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit angenommen hat 86
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als bei den Rechtsanwälten, die ihren [X.]eruf selbständig (§ 4 [X.]) oder als Angestellte anwaltlicher -
und daher ihrerseits den unabhängigkeitssichernden Regelungen des anwaltlichen [X.]erufsrechts unterliegender
-
Arbeitge[X.] (§ 46 Abs. 1 [X.]) ausüben. Diese Erwägungen des Gesetzge[X.]s [X.]uhen auf der -
nachvollziehbaren -
Ü[X.]legung, dass ohne die [X.]eschränkung der Tätigkeit des [X.] auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s
-
mithin im Falle der Eröffnung der Möglichkeit einer ü[X.] die in § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] genannten Ausnahmefälle hinausgehenden Dritt[X.]atung -
die Gefahr besteht, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch die Möglichkeit des Einwirkens fremder wirtschaftlicher Erwägungen und [X.]nteressen -
namentlich solche dritter Personen -
beeinträchtigt werden kann.
An der Vernünftigkeit dieser Erwägungen besteht kein Zweifel. Die durch den Gesetzge[X.] in § 46 Abs. 5 [X.] vorgenommene [X.]eschränkung der Tä-tigkeit und Zulassungsmöglichkeit für Syndikusrechtsanwälte ist zur Erreichung des vorgenannten Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insbesondere zur Vermeidung einer Einwirkung fremder wirtschaftlicher Erwä-gungen und [X.]nteressen ein milderes Mittel als die [X.]eschränkung der Tätigkeit des [X.] auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitge[X.]s (§
46 Abs. 5 Satz 1 [X.]) mit den insoweit erfolgten (ausweitenden) [X.] (§ 46 Abs. 5 Satz 2 [X.]) nicht zu erkennen ist.
Schließlich ist dieser Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit bei einer Ge-samtabwägung auch zumutbar. Dem für einen nichtanwaltlichen Arbeitge[X.] tätigen ([X.]en steht es frei, seinen [X.]eruf auch ohne die Zu-lassung als Syndikusrechtsanwalt -
im Rahmen der Grenzen des Rechtsdienst-leistungsgesetzes -
auszuüben.
(c) Die von der Klägerin geäußerten, aus den vorstehend genannten Gründen nicht durchgreifenden verfassungsrechtlichen [X.]edenken gegen die 89
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Vorschrift des § 46 Abs. 5 [X.] haben
im Übrigen, soweit ersichtlich, bisher auch weder in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (vgl. nur [X.], NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; [X.] Koblenz,
Urteil vom 11.
August 2017 -
1 [X.] 17/16, juris Rn. 40 ff.) noch in der Literatur Zustimmung gefun-den. Vielmehr wird die in § 46 Abs. 5 [X.] enthaltene [X.]eschränkung der Tä-tigkeit des [X.] auf Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge-[X.]s ganz ü[X.]wiegend als sachgerecht angesehen (vgl. nur
Offermann-[X.]urckart, [X.], 113, 117; dies., [X.]. 2016, 125, 131; [X.]/
Deckenbrock, [X.], 215, 220; [X.]/[X.] in [X.], aaO, § 46 [X.] Rn.
20; [X.], [X.], 3627, 3630; einschränkend: [X.] in [X.]/[X.], aaO Rn. 44 f.).
[X.]) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 46 Abs. 5 [X.], soweit danach ein -
wie hier die Klägerin -
als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzter angestellter ([X.] nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitge[X.]s tätig wird, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 [X.].
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl nur [X.], [X.]eschluss vom 13. Dezem[X.] 2016 -
1 [X.]vR 713/13, juris Rn. 18 [X.]; Senatsurteil vom 20. März 2017 -
AnwZ ([X.]) 33/16, aaO Rn. 56). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich der Syndikusrechtsanwalt trotz dessen in §§ 46 ff. [X.] erfolgter statusrechtlicher Anerkennung als Rechtsanwalt von dem selbständig (§ 4 [X.]) oder als Angestellter eines anwaltlichen Arbeitge-[X.]s tätigen Rechtsanwalt, insbesondere im Hinblick auf die aufgrund des [X.] bei einem nicht anwaltlichen Arbeitge[X.] höheren Gefah-ren für die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit,
jedenfalls so wesentlich, dass es gemessen am Maßstab des Art.
3 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt ist, seine Tätigkeit mit den in § 46 Abs.
5 [X.] enthaltenen Einschränkungen zu versehen.
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[X.][X.]
Die Kostenentscheidung [X.]uht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2
[X.].
[X.]
[X.]ünger
Remmert

Schäfer
Merk
Vorinstanz:
[X.] Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2017 -
[X.] [X.] ZU ([X.]) 11/16 ([X.]-6) -

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Meta

AnwZ (Brfg) 49/17

02.07.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2018, Az. AnwZ (Brfg) 49/17 (REWIS RS 2018, 6837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6837

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines angestellten internen Datenschutzbeauftragten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Syndikusanwalt


AnwZ (Brfg) 23/19 (Bundesgerichtshof)

Syndikusanwalt: Keine Zulassung bei Tätigkeit für Kunden des Arbeitgebers, auch bei geringer Wahrnehmung dieser beratenden …


BayAGH III - 4 - 4/17 (Anwaltsgerichtshof München)

Zulassung einer Datenschutzbeauftragten als Syndikusrechtsanwältin


AnwZ (Brfg) 11/20 (Bundesgerichtshof)

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Beratung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers


Referenzen
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II ZB 7/11

VIII ZR 194/16

I ZR 137/12

I ZR 67/14

1 BvR 713/13

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