Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. III ZR 196/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14628

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:010218UIIIZR196.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 196/17

Verkündet am:

1. Februar 2018

P e l l o w s k i

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 307 Abs. 3 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bd; [X.] § 7 Abs. 2 Nr. 2 und
3; [X.] § 1

Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 [X.] nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.

[X.], Urteil vom 1. Februar 2018 -
III ZR 196/17 -
[X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar
2018
durch [X.] [X.],
die Richter
Seiters und [X.] sowie die Richterinnen Dr. Lie[X.]t und Pohl

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]
wird das Urteil des 6. Zivilsenats des O[X.]landesgerichts Köln vom 2. Juni
2017
aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des [X.] vom 26. Okto[X.] 2016 wird [X.].

Der Kläger hat die Kosten des
Rechtsstreits aller Instanzen
zu tra-gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragene Kläger nimmt das beklagte Telekommunikationsunternehmen wegen
der [X.] von Regelungen ü[X.] die Einwilligung
von Verbrauchern
in die Bera-tung und Information ü[X.] neue Angebote und Services
auf Unterlassung in Anspruch.

1
-

3

-

Am Ende des ü[X.] die Internetseite der [X.] durchgeführten Be-stellprozesses für Telekommunikationsdienstleistungen kann
der Besteller ein Kästchen anklicken, das vor folgender Erklärung steht:

"Ich möchte künftig ü[X.] neue Angebote und Services der T.

GmbH per E-Mail, Telefon, [X.] oder [X.] persönlich in-formiert und [X.]aten werden.

Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen [X.] mit der T.

GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kunden[X.]atung verwendet werden. Meine Vertragsda-ten sind die bei der T.

GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten)
erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten."

Im Anschluss hieran wird der Kunde
auf das Recht
zum jederzeitigen Widerruf der Einwilligung
hingewiesen. Wegen weiterer
Informationen wird mit einem Link auf die Datenschutzhinweise
Bezug genommen.

Der Kläger hält die Klausel wegen Verstoßes gegen das Recht der [X.] Geschäftsbedingungen für unwirksam, weil sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 [X.] nicht zu vereinbaren sei. Er hat dementsprechend von der [X.] verlangt, die Verwendung und Einbe-ziehung der Klausel zu unterlassen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr
stattgegeben. Mit der vom O[X.]landesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Klageabweisung weiter.

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4

-

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]
hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.

I.

Das Berufungsgericht hat die gegenständliche Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam gehalten.

Bei der Einwilligung als einseitiger Erklärung handele es sich zwar um keine Vertragsbedingung im eigentlichen Sinne. Gleichwohl seien die §§ 305 ff BGB anwendbar, da die Erklärung im Zusammenhang mit einer [X.] stehe. Die Regelung weiche von § 7 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ab, wonach eine Einwilligung für den konkreten Fall und
in Kenntnis der Sachlage erforderlich sei. Die Klausel, nach der
der Verbraucher darin einwillige, dass die Beklagte bei einem Kunden, dessen Vertrag beispielsweise im Januar 2016 beendet wurde, noch maximal bis Ende 2017 seine Vertragsdaten zur individuellen Kun-den[X.]atung verwenden dürfe, verbinde für den Verbraucher verschiedene As-pekte, aus denen sich Zweifel an der Erklärung für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage ergeben würden. Denn es stelle sich die Frage, worin aus Sicht des Verbrauchers
eine individuelle Kunden[X.]atung liegen solle in Bezug auf einen Verbraucher, der im ungünstigsten Fall [X.]eits seit fast zwei Jahren nicht mehr vertraglich mit der [X.] verbunden sei. Mangels Beste-hens einer Kundenbeziehung sei unklar, worauf sich eine individuelle Beratung noch beziehen könne. Der einwilligende Kunde könne mithin nicht wissen, was die Beklagte damit meine, so dass es an der
Kenntnis der Sachlage fehle.
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-

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.

1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Regelungen ü[X.] Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die streitgegenständli-che
Klausel Anwendung finden. Mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck sind die §§ 305 ff BGB auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärung des anderen Teils anzuwenden, jedenfalls wenn diese -
wie hier -
im Zusam-menhang mit einer Sonderverbindung steht
(z.B. [X.], Urteile vom 25. Okto[X.] 2012 -
I [X.], NJW 2013, 2683 Rn. 18 ff und
vom 16. Juli 2008 -
VIII ZR 348/06, [X.]Z 177, 253 Rn. 18). Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies
nicht nur dann, wenn die Erklärung voreingestellt ist und durch Anklicken eines Kästchens aktiv abgelehnt werden muss ("[X.], vgl. hierzu [X.], Urteil vom 16. Juli 2008
aaO, Rn. 5, 18) oder wenn der Kunde
die Wahl zwischen mehreren, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (hierzu [X.], Urteil vom 27. Januar 2000 -
I [X.], [X.], 2677), sondern
auch dann, wenn -
wie hier -
die Erklärung durch Anklicken eines hierfür vorge-sehenen Kästchens erfolgt ("Opt-in"-Erklärung; ebenso [X.], BeckRS 2012, 06521).
Entscheidend ist, dass
in diesem Fall der Verwender bei der vom Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstex-tes, und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht a[X.] auf ihren Inhalt Einfluss hat (vgl. [X.], Urteile vom 25. Okto[X.] 2012,
aaO Rn. 19 und vom 27. Januar 2000, aaO).

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6

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Es
ist dabei nicht grundsätzlich unzulässig, dass Einwilligungserklärun-gen in Werbung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind (vgl. [X.], Urteile
vom 14. März 2017 -
VI [X.], NJW 2017, 2119 Rn. 21; vom 25. Okto[X.] 2012
-
I [X.], NJW 2013, 2683 Rn. 21 und vom 16. Juli 2008 -
VIII ZR 348/06, [X.]Z 177, 253
Rn. 15, 18). Entscheidend ist vielmehr, ob die in einer Klausel enthaltene Einwilligung den gesetzlichen Anforderungen an eine derartige Erklärung genügt.

2.
Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs. 1 und 2 BGB, da sie keine deklaratorische, die Gesetzeslage lediglich wiedergebende Rege-lung im Sinne von §
307 Abs. 3 Satz 1 BGB darstellt, sondern die gesetzliche Regelung ergänzt und ausfüllt. Eine deklaratorische Klausel liegt dann vor, wenn diese wörtlich oder sinngemäß lediglich das wiederholt, was von Rechts wegen ohnehin gilt ([X.], Urteil vom 8. Okto[X.] 2014 -
XII ZR 164/12, NJW-RR 2015, 114 Rn. 12; Beschluss vom 9. Mai 2001 -
IV ZR 138/99, [X.]Z 147, 373, 376).
Bei diesen Klauseln
würde eine Kontrolle am Maßstab der §§
307 ff BGB auf eine mittelbare Angemessenheitskontrolle des Gesetzes durch die Gerichte hinauslaufen, die mit der Gesetzesbindung der Judikative (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren wäre. Die Kontrolle würde zudem leerlaufen, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß §
306 Abs. 2 BGB lediglich eine inhalts-gleiche gesetzliche Bestimmung träte ([X.], Urteil vom 8. Okto[X.] 2014 und Beschluss vom 9. Mai 2001, jeweils aaO). Um den [X.] einer Klausel feststellen zu können, ist die Rechtslage bei Geltung der Klausel mit derjenigen zu vergleichen, die sich ohne diese aus den einschlägi-gen gesetzlichen Normen ergibt
([X.], Urteil vom 8. Okto[X.] 2014, aaO
Rn. 13; [X.] BGB/[X.], 43. Ed.,
§ 307 Rn. 71; [X.]/[X.], 7. Aufl., §
307 Rn. 6).

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Bei Anwendung dieser Grundsätze zeigt sich, dass die gegenständliche Klausel nicht lediglich deklaratorisch den Gesetzeswortlaut wiedergibt. Sie ent-hält eine Einwilligungserklärung des jeweiligen Kunden in die Ü[X.]mittlung von Werbung ü[X.] die dort genannten Kanäle sowie in die Verwendung der [X.] zu diesem
Zweck. Der
im Rahmen des §
307 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmende
Rechtslagenvergleich ergibt, dass die Situation ohne die [X.] anders wäre als bei Geltung der Klausel:
Im ersten Fall wäre eine Werbung per Telefon nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unzulässig und per [X.], [X.] und E-Mail (elektronischer Post) nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des §
7 Abs. 3
[X.] zulässig. Nach der Klausel ist -
ihre in einem weiteren Prüfungs-schritt zu beurteilende Wirksamkeit vorausgesetzt
-
eine Werbung dagegen für die in Satz 2 der Klausel vorgesehene Dauer erlaubt, so dass die
Geschäftsbe-dingung
die ohne sie bestehende Rechtslage verändert.

Ob die Klausel die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Einwilligung einhält oder hiervon in unzulässiger Weise abweicht und [X.] unwirksam ist, ist
indes eine Frage der Inhaltskontrolle
(ebenso jurisPK-[X.]/[X.],
4. Aufl., § 7 [X.] Rn. 250 und 380; Nord/[X.], [X.], 3756; anders wohl [X.], Urteile vom 11. Novem[X.] 2009
-
VIII ZR 12/08, [X.], 864 Rn. 16 und vom 16. Juli 2008 -
VIII ZR 348/06, [X.]Z 177, 253 Rn.
15,
19 und 27 ff: keine Inhaltskontrolle, wenn die gesetzlichen Vorausset-zungen für die Einwilligung gewahrt sind).

3.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hält die Klausel der In-haltskontrolle stand.

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a)
Die für die Werbung per Telefon und elektronischer Post vorgesehene Einwilligung entspricht den inhaltlichen Anforderungen des § 7 Abs. 2
[X.].

aa)
Nach § 7 Abs. 2
Nr. 2 [X.] ist eine unzumutbare Belästigung durch eine geschäftliche Handlung stets anzunehmen bei Werbung mit einem Tele-fonanruf gegenü[X.] einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung. Gleiches gilt nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 [X.] auch für Werbung unter Verwendung von elektronischer Post.
Die Ausnahme des § 7 Abs. 3 [X.], [X.] unter den dort aufgeführten Voraussetzungen eine Werbung im Wege
elektronischer Post auch ohne Einwilligung zulässig ist, ist hier nicht relevant, da in der Bestimmung weitergehende Voraussetzungen statuiert sind, die erst mit
Beginn der Werbung erfüllbar werden.

Mit
§
7 Abs. 2 Nr. 2 [X.] wurde Art. 13 Abs. 3
der Richtlinie 2002/58/[X.] und des Rates vom 12. Juli 2002 ü[X.] die Verar-beitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommu-nikation, [X.].
Nr. L 201 [X.]) umgesetzt. Der Gesetzge[X.] hat dabei den dort vorgesehenen Spielraum für Regelungen ü[X.] telefonische Werbung [X.] genutzt, dass auch Telefonwerbung nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist
(Entwurf eines
Gesetzes gegen den unlauteren [X.], BT-Drucks. 15/1487, S. 21
und eines
Ersten Gesetzes zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 16/10145, [X.]). Mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 [X.] wurde Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie
umgesetzt, [X.] unter anderem die
Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer gestattet wird
(Entwurf eines [X.],
aaO). [X.] umfasst dabei die in der hier zu beurteilenden Klausel 16
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genannten Kommunikationswege E-Mail, [X.] und [X.] (vgl. Art. 2 Satz 2 Buchst.
h sowie Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2002/58/[X.]; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 35. Aufl., § 7 Rn.
196; [X.][X.], 2. Aufl., [X.] §
7 Rn. 157).

Da
§
7 Abs. 2 Nr. 2 und
3 [X.] die Bestimmung des Art. 13 der [X.] 2002/58/[X.]
umsetzen, ist der Begriff der Einwilligung
richtlinienkonform auszulegen
([X.], Urteil vom 25. Okto[X.] 2012 -
I [X.], NJW 2013, 2683 Rn. 23 für Werbeanrufe und [X.], Urteile vom 14. März 2017 -
VI [X.], NJW 2017, 2119 Rn. 24 und
vom 16. Juli 2008 -
VIII ZR 348/06, [X.]Z 177, 253 Rn. 28 für Werbung mit E-Mail und [X.]). Art. 2 Satz 2 Buchst. f sowie [X.] 17 dieser Richtlinie verweisen hinsichtlich der
Definition der Einwilligung auf die Richtlinie 95/46/[X.] und des Rates vom 24. Okto[X.] 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-beitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(Datenschutz-richtlinie, [X.]. Nr. L 281 [X.], [X.]. 2017 Nr. L 40 S. 78). Nach deren Art. 2 Buchst.
h
bezeichnet "Einwilligung der betroffenen Person"
jede Willensbekun-dung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. In Erwägungsgrund 17 der [X.] 2002/58/[X.] ist zum Begriff der Einwilligung zudem ausgeführt, dass diese in jeder geeigneten Weise gegeben werden könne, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck komme, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolge; hierzu zähle auch das Markieren eines Fel-des auf einer Internet-Website.

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bb)
Diesen Anforderungen entspricht die in der gegenständlichen Klausel enthaltene Einwilligungserklärung.

(1)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
enthält die Klausel eine Willensbekundung in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall.

Eine Einwilligung wird in Kenntnis der Sachlage
erteilt, wenn der [X.] weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht ([X.], Urteile vom 14. März 2017 -
VI [X.], NJW 2017, 2119 Rn. 24 und vom 25. Okto[X.] 2012 -
I [X.], NJW 2013, 2683 Rn.
24). Sie erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleis-tungen welcher Unternehmen
sie konkret erfasst ([X.]
aaO
jew. mwN).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein rechtlich nicht vorgebildeter, verständiger
und redlicher
Durchschnittskunde, auf den bei
der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzustellen
ist (st. Rspr., z.B. Senat, Urteil vom 5. Okto[X.] 2017 -
III ZR 56/17, BeckRS 2017, 128867 Rn. 16 mwN), ver-steht, dass er mit der
hier strittigen
Erklärung eine Einwilligung erteilt und wo-rauf
sie sich bezieht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Gegenstand der Beratung für die [X.] nach Vertragsbeendigung durch die [X.] des Begriffes "individuelle Kunden[X.]atung"
nicht unklar. Die drei Sätze der Klausel bilden -
auch aus Sicht des verständigen Verbrauchers ohne weiteres erkennbar-
eine inhaltliche Einheit und konkretisieren gemeinsam den Inhalt und zeitlichen Umfang der Einwilligung. Während der erste Satz die zur Ü[X.]mittlung der Informationen zulässigen Kommunikationswege
und den In-halt der Werbung
bestimmt, regelt der zweite Satz die zeitliche Geltungsdauer der Einwilligung und die Herkunft der erforderlichen Daten, die im dritten Satz ergänzend konkretisiert werden. Die Klausel enthält eine zusammenhängende
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Regelung der Einwilligung, so dass auch bei einer Auslegung nicht einzelne Sätze getrennt
zu bewerten sind, sondern jeweils der gesamte Inhalt der [X.] zu [X.]ücksichtigen ist. Der im zweiten Satz verwendete Begriff "individuelle Kunden[X.]atung"
ist deshalb auch nicht isoliert zu betrachten, sondern in [X.] mit der in Satz 1
angekündigten Information und Beratung ge-genü[X.] dem vertragsschließenden Kunden ü[X.] neue Angebote und Services zu sehen. Hieraus ergibt sich, dass mit "Kunde"
auch im zweiten Satz derjenige gemeint ist, der als Neukunde die Einwilligungserklärung abgegeben hat, auch wenn er nach Vertragsbeendigung kein "Kunde"
im Sinne eines aktiven Be-standskunden mehr ist. Für einen die Einwilligung erteilenden verständigen und redlichen Verbraucher wird unmittelbar klar, dass mit "individueller Kunden[X.]a-tung"
seine eigene Beratung während und nach der Vertragslaufzeit
gemeint ist. Auch der Inhalt der angekündigten Beratung wird in der gebotenen [X.] mit Satz 1 deutlich:
Im Hinblick darauf, dass die Beklagte
und deren Pro-duktpalette
allgemein und erst recht dem online einen [X.] abschließenden Kunden
bekannt sind, ist diesem auch hinreichend
klar, auf welche Art von Angeboten und Services sich die Einwilli-gung bezieht. Eine nähere Konkretisierung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(2) Die angegriffene Klausel erfüllt auch das Erfordernis einer spezifi-schen Einwilligungserklärung. Dieses Kriterium bedeutet nach der Rechtspre-chung des
[X.], dass die
Einwilligungserklärung jeweils keine Textpassagen umfassen darf, die auch andere Erklärungen oder Hinweise ent-halten als die konkrete Zustimmungserklärung ([X.], Urteil
vom
16. Juli 2008

-
VIII ZR 348/06, [X.]Z 177, 253 Rn. 29; Beschluss vom 14.
April 2011 -
I [X.], BeckRS 2011, 11015 Rn. 9). Es bedarf mithin einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in die Werbung bezogenen
Zustimmungserklärung (für [X.]: [X.], Beschluss vom 14. April 2011, aaO; vgl. für E-Mail-Werbung: 24
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12

-

[X.], Urteil vom 16. Juli 2008, aaO).
Der [X.] hat deshalb
eine "Opt-out"-Klausel
für unwirksam gehalten, weil
in dieser
die Einwilligung nicht mit der geforderten spezifischen Angabe, sich gerade auch auf eine Werbung per E-Mail oder [X.] einlassen zu wollen, zum Ausdruck kam
([X.], Urteil vom 16. Juli 2008, aaO Rn. 33). [X.] ist auch eine Klausel, bei der sich die vorgesehene Einwilligung nicht nur auf die Werbung
mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung ü[X.] einen
Gewinn bezieht
(vgl. [X.], Beschluss vom 14. April 2011, aaO).

Diesen Anforderungen an eine spezifische Erklärung entspricht die [X.] Klausel. Sie enthält in einer gesondert anzuklickenden Erklärung ausschließlich die Einwilligung in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken. Es widerspricht dem Erfordernis einer spezifischen Angabe nicht, dass die [X.] sich auf eine Werbung mittels verschiedener Kommunikations-wege
-
Telefonanruf und elektronische Post -
bezieht. Einer gesonderten Erklä-rung für jeden Werbekanal bedarf es nicht
(a.[X.],
BeckRS 2012, 08644;
offen gelassen von [X.], [X.] 2017, 386). Die gesetzlichen Voraussetzungen in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 [X.] für die Einwilligung eines [X.]s in eine Werbung ü[X.] die dort genannten Kanäle stimmen ü[X.]ein, so dass sich hieraus kein Grund für getrennte Einwilligungserklärungen ergibt.

Unter [X.] ist eine gesonderte Einwilligung für jeden Werbekanal ebenfalls nicht erforderlich. Dem Schutzzweck der Vorschrift wird eine
getrennt von anderen Inhalten
und Hinweisen
abgegebene,
allein auf die Einwilligung in Werbung gerichtete Erklärung gerecht, auch wenn sie sich auf alle Werbekanäle bezieht, deren Nutzung beabsichtigt ist. Das Erfordernis einer spezifischen Angabe trägt dem Ziel der Richtlinie 2002/58/[X.] Rechnung, personenbezogene Daten und die Privatsphäre vor neuen Risiken durch öffent-25
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13

-

liche Kommunikationsnetze zu schützen
(Erwägungsgründe 4 bis 6). Indem der Verbraucher in einer ausdrücklichen und gesonderten Erklärung der vorgese-henen Werbung zustimmen muss, wird
ihm die Verwendung seiner Daten und der beabsichtigte Eingriff in seine Privatsphäre deutlich vor Augen geführt. Hierdurch wird gewährleistet, dass er bewusst darü[X.] entscheidet, ob er die-sen Eingriff genehmigen möchte oder nicht. Ihm wird verdeutlicht, dass er eine Wahlmöglichkeit hat und es allein in seiner Entscheidung liegt, ob er derartige Werbung erhalten möchte. Der Verbraucher erkennt hierdurch auch, dass seine Einwilligung
in Werbemaßnahmen von seinen sonstigen Vertragserklärungen und der Vertragserfüllung unabhängig ist und er hierü[X.] frei und gesondert entscheiden kann.

Dieser Schutzzweck bleibt
bei einer mehrere Werbekanäle umfassenden Einwilligungserklärung in vollem Umfang gewahrt. Auch in diesem Fall
enthält die Klausel alle für eine freie und informierte Entscheidung erforderlichen Anga-ben und verdeutlicht dem Verbraucher, dass und auf welchem Weg seine [X.] verwendet werden sollen und in seine Privatsphäre eingegriffen werden soll.
Ebenso bleibt
die Unabhängigkeit der Einwilligung in Werbemaßnahmen von den sonstigen inhaltlichen Erklärungen offensichtlich.
Es
würde den Verbrau-cherschutz nicht stärken, wenn für jeden Werbekanal eine gesonderte [X.] abgegeben werden müsste. Dies wäre bei Anlegung des [X.] eines verständigen und redlichen Durchschnittsverbrauchers eine gera-dezu
unverständliche [X.], mit der keinerlei Transparenzgewinn verbunden wäre. Zwar hätte eine getrennte Erklärung den
Vorteil, dass der Verbraucher unmittelbar auch einzelnen Werbemaßnahmen zustimmen und andere ableh-nen könnte, während bei einer zusammengefassten Klausel
nur deren vollstän-dige Ablehnung oder Annahme möglich ist. Dies mag dazu führen, dass [X.] eine Kontaktaufnahme eher insgesamt
ablehnen, während sie bei [X.]
-

14

-

trennten Klauseln der Werbung ü[X.] einzelne der zur Auswahl stehenden [X.] zugestimmt hätten. Diese mögliche Wirkung beeinträchtigt jedoch nicht den auf den Verbraucher gerichteten Schutzzweck,
sondern geht zulasten des Verwenders.

Etwas anderes
ergibt sich -
entgegen der Auffassung des [X.] -
auch nicht aus
der oben zitierten Rechtsprechung des [X.]
zur spezi-fischen Angabe ([X.], Urteil vom 16. Juli 2008
-
VIII ZR 348/06, [X.]Z 177, 253 Rn. 28 ff; Beschluss vom 14. April 2011 -
I [X.], BeckRS 2011, 11015 Rn. 9). In diesen Fällen ging es darum, dass die Einwilligung in
Werbung mit inhaltlich hiervon zu unterscheidenden Erklärungen verbunden war. Bei der vom [X.] für unzulässig erachteten Opt-out-Lösung (Urteil vom 16. Juli 2008, aaO)
wurde
die Erklärung gemeinsam mit allen anderen vertragli-chen Erklärungen und Regelungen abgegeben, was dem Erfordernis einer spe-zifisch auf die Werbung bezogenen Angabe widerspricht. Der [X.] hat dabei nicht darauf abgestellt, dass die dort vorgesehene Einwilligung mehrere Werbekanäle betraf ([X.] und E-Mail), sondern darauf, dass sie in dem Klauselwerk zusammen mit inhaltlich nicht die Werbung betreffenden [X.] und Regelungen enthalten war
(aaO). Auch im Beschluss vom 14.
April 2011 (I ZR
38/10, aaO) wurde die
Einwilligungserklärung im Hinblick darauf beanstandet, dass sie mit einer inhaltlich nicht die Werbung betreffenden Einwilligungserklärung in eine
telefonische Gewinnbenachrichtigung kombiniert war. Auf die Konstellation einer Klausel, die eine Einwilligung in die Werbung mit inhaltlich nicht die Werbung betreffenden Erklärungen oder Hinweisen kom-biniert, zielen demnach
auch die Aussagen
des [X.], wonach "eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mit-tels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung" (Urteil vom 16.
Juli 2008, aaO Rn. 28) beziehungsweise "eine gesonderte -
nur auf die Einwilligung 28
-

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in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene -
Zustimmungserklärung"
(Beschluss vom 14. April 2011, aaO) erforderlich sei und
eine Einwilligung, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalte,
den Anforderungen nicht ge-recht
werde (Urteil vom 16. Juli 2008,
aaO Rn.
29 und Beschluss vom 14. April 2001 aaO Rn. 8). Einer
einheitlichen
Einwilligungserklärung für Werbung mittels verschiedener Kanäle widerspricht dies nicht.

Dem Erfordernis einer spezifischen Erklärung steht es auch nicht entge-gen, dass die streitgegenständliche Klausel in Satz 1 zunächst die Zustimmung,
grundsätzlich Werbung ü[X.] die dort genannten Kanäle zu bekommen,
enthält, in Satz 2 die hierfür erforderliche Datenverwendung und der
zeitliche
Rahmen geregelt sind und Satz 3 schließlich die genutzten Daten
konkretisiert. Wie [X.] handelt es sich um eine einheitliche, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres verständliche
Klausel, die die Art der beabsichtigten Werbung, die vorgesehenen
Kanäle, die Art und Herkunft der zu verwendenden Daten sowie die zeitliche Dauer der Nutzung
und damit der Werbemaßnahmen regelt. Sämtliche Inhalte beziehen sich auf die Werbung und konkretisieren deren
sachlichen und zeitlichen Umfang
und damit den der Einwilligung. Es handelt sich nicht um mehrere inhaltlich voneinander zu trennende Erklärungen, die jeweils gesondert abgegeben werden müssten.

cc)
Keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen auch
im Hinblick auf die
Geltungsdauer der Einwilligung.

Eine zeitliche Begrenzung einer einmal erteilten Einwilligung sieht weder die Richtlinie 2002/58/[X.] noch § 7 [X.] vor. Hieraus ergibt sich, dass diese
-
ebenso wie eine Einwilligung nach § 183 BGB -
grundsätzlich nicht allein durch [X.]ablauf erlischt (vgl.
[X.], BeckRS 2007, 10540; [X.], 29
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31
-

16

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GRUR-RR 2013, 219, 221; [X.], BeckRS 2012, 08644; [X.]/[X.]/
[X.],
[X.], 35. Aufl., § 7 Rn. 148 und 186; jurisPK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 7 Rn.
245 und 376; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., § 7 Rn. 243). Vor diesem Hintergrund bestehen jedenfalls gegen die gegenständliche Regelung zur Geltungsdauer keine Bedenken, da
diese einge-grenzt ist auf die [X.] während des laufenden Vertragsverhältnisses bis zu höchstens zwei Jahre ab Vertragsbeendigung und zumindest
während dieses ü[X.]schaubaren [X.]raums bei einem Verbraucher, der seine Einwilligung im Rahmen des Vertragsschlusses erteilt, von seinem fortbestehenden Interesse an einer Information ü[X.] neue Services und Angebote der [X.] [X.] werden kann (siehe
auch zum Datenschutzrecht §
95 Abs.
2 und Abs.
3 Satz
1 TKG).

b)
Die Klausel hält der Inhaltskontrolle auch im Hinblick auf datenschutz-rechtliche Regelungen stand.
Sie verstößt nicht gegen Vorschriften des Daten-schutzrechts.
Dies wird vom Kläger mit Recht auch nicht geltend gemacht.

4.
Nachdem ein
Unterlassungsanspruch nicht besteht, hat der Kläger
auch keinen Anspruch aus § 5 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf Erstattung der Aufwendungen für die Abmahnung.

5.
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

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33
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17

-

Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat die Berufung des [X.] selbst zurückweisen
(§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]

Seiters
[X.]

Lie[X.]t
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2016 -
26 O 151/16 -

[X.], Entscheidung vom 02.06.2017 -
6 U 182/16 -

35

Meta

III ZR 196/17

01.02.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. III ZR 196/17 (REWIS RS 2018, 14628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14628

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