Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. 2 StR 458/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6203

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 458/12
vom
25. April 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes

hier:
Entscheidung über die Anhörungsrüge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
am 25. April 2013 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Die Anhörungsrüge gemäß §
356a [X.] ist -
ihre Zulässigkeit unter-stellt
-
jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das [X.] zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Re-vision als unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.] berücksichtigt. Der
1
-
3
-
Senatsbeschluss bedurfte keiner Begründung.

[X.]

Fischer

Appl

Schmitt

[X.]

Meta

2 StR 458/12

25.04.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. 2 StR 458/12 (REWIS RS 2013, 6203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6203

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