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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 458/12
vom
25. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Mordes
hier:
Entscheidung über die Anhörungsrüge
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
am 25. April 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge gemäß §
356a [X.] ist -
ihre Zulässigkeit unter-stellt
-
jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das [X.] zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Re-vision als unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.] berücksichtigt. Der
1
-
3
-
Senatsbeschluss bedurfte keiner Begründung.
[X.]
Fischer
Appl
Schmitt
[X.]
Meta
25.04.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. 2 StR 458/12 (REWIS RS 2013, 6203)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6203
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