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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 50/13
vom
30. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Totschlags
hier:
Anhörungsrüge des Verurteilten
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 15. April 2013
gegen den Senatsbeschluss vom 21. März
2013
wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat bei seinem die Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfenden, nach Ablauf der Erwiderungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergangenen Beschluss vom 21. März 2013 die ausführliche Revi-sionsbegründung im [X.] vom 27. Dezember 2012 umfassend berücksichtigt. Insofern macht der Verurteilte auch keinen Gehörverstoß gel-tend.
Soweit er die Nichtberücksichtigung des ergänzenden Vorbringens im Schriftsatz vom 8. April 2013 beanstandet, ist die Anhörungsrüge unbegründet. Dieses Vorbringen konnte weder bei der Beschlussfassung am 21. März 2013 noch später berücksichtigt werden. Beim Eingang des Schriftsatzes war der
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Beschluss, nachdem er bereits am 2. April 2013 mit den Unterschriften [X.] zur Geschäftsstelle gelangt war, unabänderbar. Darauf, ob das Vorbringen entscheidungserheblich war,
kommt es dementsprechend nicht an.
[X.] Mayer
Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol
ist urlaubsbedingt an der
Unterzeichnung verhindert.
[X.]
Meta
30.04.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2013, Az. 3 StR 50/13 (REWIS RS 2013, 6142)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6142
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