Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. 5 StR 648/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5420

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Mai 2013
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Mai 2013 ge-gen den Senatsbeschluss vom 24. April 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[X.]e

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte (mit Schreiben vom 15. und 20. Mai 2013 ergänzend begründete) m-

Der als Anhörungsrüge auszulegende Rechtsbehelf ist unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes [X.] des Verurteilten übergangen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Verurteilten die Antragsschrift des [X.] vom 22.
Januar 2013 erst am 28. März 2013 bekannt geworden
sein soll.

[X.] Sander

König Bellay

1
2

Meta

5 StR 648/12

29.05.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2013, Az. 5 StR 648/12 (REWIS RS 2013, 5420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5420

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