Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 138

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 17. Dezember 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB § 307 Abs. 1 Cb; [X.] § 4 In dem formularmäßigen Erdgassondervertrag eines [X.] mit seinen Kunden ist die [X.] "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen [X.] eintritt." gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich ist und die Kunden deswegen [X.] benachteiligt. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2008 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klä[X.] werden das Urteil der 8. Zivilkam-mer des Land[X.]ichts Bonn vom 7. September 2006 aufgehoben und das Urteil des Amts[X.]ichts Euskirchen vom 5. August 2005 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die von der [X.] gegenüber den Klä[X.]n vorgenommenen Erhöhungen der Erdgaspreise zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Die Beklagte ist ein regionales Gasversorgungsunter-nehmen; sie bezieht das Gas ihrerseits von überregionalen Gasversorgungsun-ternehmen. Die Klä[X.] sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in [X.]. Sie schlossen mit der [X.] im Mai 2003 einen "[X.] - 3 - Sondervertrag" zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Erdgas ab. Laut Vertrag betrug der von den Klä[X.]n zu zahlende Grundpreis 14,50 •/Monat und der zu zahlende Arbeitspreis 3,25 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). In § 2 Nr. 2 des von der [X.] vorformulierten Vertrages heißt es: "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allge-meinen [X.] eintritt." § 6 Nr. 1 des Vertrages lautet: "Soweit in diesem Vertrag nicht anderes vereinbart wird, gelten die [X.] gültigen "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung ([X.])", die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind." 2 Nachdem der Arbeitspreis zunächst zum 1. Januar 2004 auf 3,15 Cent/kWh gesenkt worden war, erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis zum 1. Januar 2005 auf 3,65 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 auf 4,05 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 auf 4,51 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). In den jeweiligen [X.] führte die Beklagte zur Begründung der Preiserhöhungen aus, dass die Erdgasbezugspreise gestiegen seien. Mit ihrer Klage haben die Klä[X.] die Feststellung begehrt, dass die von der [X.] ihnen gegenüber vorgenommene Erhöhung der Erdgaspreise zum 1. Januar 2005 nicht der Billigkeit entspreche und damit unwirksam sei. Das Amts[X.]icht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä[X.], mit der sie im Wege der [X.] auch die Feststellung der Unwirksamkeit der Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 begehrt haben, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungs[X.]icht zugelassenen Revision verfolgen die Klä[X.] ihre Feststellungsanträge weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: 4 Die Revision hat Erfolg. [X.] 5 Das Berufungs[X.]icht ([X.], [X.], 274 = [X.], 84) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 6 Die Feststellungsklage sei gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil die Klä[X.] ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Billigkeit der [X.] hätten. Auch die in der Berufungsinstanz vorgenommene Erweite-rung der Feststellungsklage sei zulässig, weil die Voraussetzungen des § 533 ZPO vorlägen. Die von der [X.] durchgeführten Preiserhöhungen seien wirksam. Sie beruhten auf § 2 Nr. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen [X.]. Die Regelung sei nicht zu beanstanden. Sie sei nicht nach §§ 308, 309 BGB unwirksam. Diese Vorschriften fänden gemäß § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Anwendung, weil es sich um einen Vertrag über die Versorgung von [X.] mit Gas handele und die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der hier maßgeblichen [X.] abwichen. Denn auch § 4 Abs. 2 [X.] enthalte ein einseitiges Preisanpassungsrecht des [X.]. 7 Die [X.] sei auch im Rahmen einer Prüfung nach § 307 BGB nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der [X.] sei die betreffende Klausel kontrollfähig, da es sich nicht um eine reine Preisbe-stimmung, sondern um eine [X.] handele. Sie enthalte [X.] keine unangemessene Benachteiligung der Klä[X.]. [X.] seien ein geeignetes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts zwi-8 - 5 - schen Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Der Begriff der "all-gemeinen [X.]" sei für den Kunden auch hinreichend bestimmt und ver-ständlich. Er bezeichne denjenigen Preis, den der Gasversor[X.] unter Berück-sichtigung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Preise und Kosten unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Kalkulationsgrundsätze für seine Leistung verlangen müsse. Dafür spreche auch, dass die Beklagte die maßgebliche [X.] inhaltlich an den Vorgaben von § 4 Abs. 1 und 2 [X.] aus[X.]ichtet habe. Die von der [X.] vorgenommenen Preiserhöhungen seien nach § 315 Abs. 3 BGB auf ihre Billigkeit zu überprüfen. In § 2 Nr. 2 des Vertrages sei der [X.] durch Bestimmung der "allgemeinen Tarife" ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein[X.]äumt worden, welches aufgrund ihrer fakti-schen Monopolstellung einer Billigkeitskontrolle unterliege. Dieser hielten die Preiserhöhungen stand. Anhand der von der [X.] vorgelegten Unterlagen stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Preiserhöhungen allein auf den gestiegenen Bezugskosten der [X.] beruhten. Die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Kunden sei aus Gesichtspunkten der Billig-keit nicht zu beanstanden. Die Klä[X.] hätten das Zahlenwerk der [X.] nicht bestritten, sodass kein Anlass zur Einholung eines Sachverständigengut-achtens bestanden habe. Auch der Umstand, dass in den von der [X.] ein[X.]eichten Unterlagen die mit den Vorlieferanten ursprünglich vereinbarten Basispreise geschwärzt worden seien, stehe der Überprüfbarkeit nicht entge-gen. Die Angabe der Basispreise sei zur Prüfung der Billigkeit der von der [X.] vorgenommenen Preiserhöhungen nicht erforderlich. 9 I[X.] Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 10 - 6 - 1. Zutreffend ist das Berufungs[X.]icht allerdings davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Insbesondere haben die Klä[X.] ein rechtliches Inte-resse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung, dass die ihnen gegenüber vor-genommenen Gaspreiserhöhungen zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind. Auf eine Leistungsklage können sie schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann ([X.] 172, 315, 318). Mit Recht hat das Berufungs[X.]icht auch die Er-weiterung der Feststellungsklage in der Berufungsinstanz gemäß § 533 ZPO als zulässig angesehen. 11 2. Zu Unrecht hat das Berufungs[X.]icht dagegen angenommen, dass die vorgenannten Gaspreiserhöhungen wirksam sind. Entgegen der Auffassung des Berufungs[X.]ichts ist die von der [X.] verwendete Preisanpassungs-regelung in § 2 Nr. 2 des "[X.]" der Parteien, ei-nem von der [X.] vorformulierten Vertrag über die leitungsgebundene Versorgung von [X.] mit Erdgas (im Folgenden nur: Sondervertrag), gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und ver-ständlich ist und die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises steht der [X.] daher nicht zu, sodass die streitigen [X.] schon deshalb unwirksam sind. Auf die Fragen, ob die Preiserhö-hungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, kommt es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. 12 a) Die [X.] in § 2 Nr. 2 des [X.] ist als Versorgungsbedingung in dem Vertrag eines [X.] mit [X.] nicht durch § 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen ([X.] 138, 118, 123 zu den Vorgän[X.]regelungen in 13 - 7 - § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 [X.]). Sie unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (st. Rspr., vgl. [X.]surteil vom 21. September 2005 [X.] [X.] ZR 38/05, [X.], 2335, unter II 1 m.w.[X.]). 14 b) Die [X.] ist nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligt die Kunden der [X.] deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach ihrem Wortlaut ändern sich die Gaspreise, "wenn eine Änderung der allgemeinen [X.] eintritt". Damit regelt die Klausel zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Nicht hinreichend klar [X.]egelt ist aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen. Unklar ist insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen [X.] erfolgen und welches Verhältnis dies ge-gebenenfalls sein soll. Die Bestimmung ist in diesem Punkt objektiv mehrdeutig. Das Berufungs[X.]icht hat sich mit der Frage nicht befasst. Der [X.] kann die insoweit notwendige Auslegung selbst nachholen, weil die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind ([X.] 16, 71, 81; [X.], Urteil vom 12. Februar 1997 [X.], [X.], 626, unter [X.]). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän-digen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der betei-ligten Kreise verstanden werden. Zu prüfen ist, wie die [X.] vom angesprochenen Kundenkreis vernünfti[X.]weise aufgefasst werden durften, wobei von den [X.] des durchschnittli-chen Kunden auszugehen ist. Maßgeblich ist in erster Linie der Wortlaut, daneben der Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel (st. Rspr., [X.] 77, 116, 118; 167, 64, 69 f.). - 8 - Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klausel jedenfalls so zu verstehen, dass die Gaspreise sich jeweils in der gleichen Richtung wie die [X.] ändern sollen, dass also bei einer Senkung der allgemeinen [X.] nur eine Senkung, nicht aber eine Erhöhung des Gaspreises in Betracht kommt und umgekehrt. Auch im Wege der Auslegung lässt sich aber die Frage nach dem Umfang der jeweiligen Erhöhung oder Senkung nicht hinreichend klären. Insofern kommen zumindest die folgenden Auslegungsmöglichkeiten in [X.]: 15 - Eine Änderung der [X.] wird nominal auf die Sonderkun-denpreise übertragen (Beispiel: Bei einer Erhöhung bzw. Senkung der [X.] um 0,5 Cent/kWh werden auch die [X.]-preise um 0,5 Cent/kWh erhöht bzw. gesenkt.). - Eine Änderung der [X.] wird prozentual auf die Sonderkun-denpreise übertragen (Beispiel: Der [X.] von 5 Cent/kWh wird um 0,5 Cent/kWh [X.] also 10% [X.] erhöht bzw. gesenkt; der [X.]preis beträgt 4 Cent/kWh, er wird um 10% [X.] also 0,4 Cent/kWh [X.] erhöht bzw. gesenkt.). - Bei einer Änderung der [X.] besteht ein einseitiges Leis-tungsbestimmungsrecht der [X.], die Preise für Sonderkun-den zu erhöhen (im Falle einer Erhöhung der [X.]) oder zu senken (im Falle einer Senkung der [X.]), ohne dass eine feste rechnerische Bindung an die Änderung der [X.] be-steht. Auch die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, denn es lässt sich schon nicht feststellen, welche Ausle-16 - 9 - gungsvariante am kundenfreundlichsten ist. So wäre [X.] ausgehend von der [X.], dass der [X.]preis niedri[X.] als der [X.] ist [X.] bei einer Preiserhöhung die zweite Variante, bei einer Preissenkung aber die erste Vari-ante für den Kunden günsti[X.]. 17 Die Unklarheit wird nicht durch die Verweisung in § 6 Nr. 1 des [X.] auf die "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung ([X.])" beseitigt, die im Zeitpunkt der von der [X.] vorgenommenen [X.] noch Geltung hatten (außer [X.] getreten am 8. November 2006 nach Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des [X.] in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006, [X.] I, [X.]). Aus den Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] ([X.]) kann sich schon deshalb keine Klarstellung ergeben, weil diese gemäß § 6 Nr. 1 des [X.] nur gelten, "soweit in diesem Vertrag nichts [X.] vereinbart wird". Der Sondervertrag enthält in § 2 Nr. 2 aber bereits eine Vereinbarung zur Preisanpassung, die sich für einen durchschnittlichen Kunden als abschließende Regelung darstellt und nicht erkennen lässt, dass zu ihrem Verständnis ergänzend die Bestimmungen der [X.] heranzuziehen sein könnten. c) Damit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Regelung, wie sich der vertraglich vereinbarte Gaspreis bei einer Änderung der allgemeinen [X.] ändern soll. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil diese die Berechtigung einer Preisänderung nicht verlässlich nachprüfen können. Der [X.] wird es dadurch ermöglicht, das in dem ursprünglich vereinbarten Gaspreis zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu ihren 18 - 10 - Gunsten zu verändern (vgl. [X.]surteile vom 21. September 2005, aaO, unter II, und vom 13. Dezember 2006 [X.] [X.] ZR 25/06, NJW 2007, 1054, [X.]. 21). 19 d) Dieser Beurteilung lässt sich, anders als das Berufungs[X.]icht ge-meint hat, nicht entgegenhalten, die [X.] entspreche dem gesetzlichen Leitbild des § 4 Abs. 1 und 2 [X.]. 20 Die [X.] hat allerdings ebenso wie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von [X.] mit elektrischer Energie ([X.]) eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne". Sie verkörpert eine Wert-entscheidung, die der Verordnungsgeber im [X.]bereich getroffen hat, und enthält somit einen gewichtigen Hinweis auf das, was auch im Vertragsver-hältnis mit Sonderabnehmern als angemessen zu betrachten ist. Diese Indiz-wirkung ergibt sich aus der Absicht des Gesetzgebers des AGB-Gesetzes, durch die Regelung in § 23 Abs. 2 Nr. 2 [X.] weiterhin eine Versorgung der Sonderabnehmer ganz oder teilweise zu den für Tarifabnehmer geltenden Be-dingungen zuzulassen. Die damit angestrebte sachliche Gleichbehandlung von Tarif- und Sondervertragskunden beruht auf dem Gedanken, dass [X.] regelmäßig keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer (vgl. zur [X.] [X.] 138, 118, 126 f. unter Hinweis auf [X.]. 360/75, [X.]). Dies hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 310 Abs. 2 BGB, mit dem die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in das Bür[X.]liche Gesetz-buch übernommen worden ist, ausdrücklich bestätigt und ausgeführt, dass es den Versorgungsunternehmen frei stehen müsse, ihre [X.] mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versor-gungsbedingungen zu gestalten ([X.]. 14/6040, [X.]). Gleichwohl bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob deswegen ei-ne entsprechend den Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] gestaltete 21 - 11 - [X.] einer Prüfung gemäß § 307 BGB standhielte (vgl. dazu von [X.], [X.], 669, 671 ff.). Denn eine entsprechende Übernahme dieser Regelungen lässt sich der von der [X.] verwendeten [X.] schon deshalb nicht entnehmen, weil [X.] wie oben dargelegt [X.] kei-ne Klarheit darüber besteht, in welcher Weise die Preisänderungen bei Vorlie-gen der Voraussetzungen zu erfolgen haben. Insbesondere folgt aus der [X.] nicht klar und verständlich, ob der [X.] ein einseitiges Leistungsbe-stimmungsrecht zustehen soll, wie es sich aus § 4 Abs. 1 und 2 [X.] er-gibt ([X.] 172, 315, 320 f.; [X.]surteil vom 19. November 2008 [X.] [X.] ZR 138/07, zur [X.] bestimmt, unter [X.]). e) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] wird nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen (vgl. insoweit [X.]surteil vom 13. Dezember 2006, aaO, [X.]. 27 m.w.[X.]). Denn gemäß § 5 des [X.] haben die Kunden [X.] abgesehen vom Fall des Wohnungswechsels [X.] lediglich ein Kündigungsrecht zum Ablauf des [X.] mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist, das erstmals nach Ablauf von 24 Monaten ausgeübt werden kann. 22 Die in § 6 Nr. 1 des [X.] enthaltene Verweisung auf die [X.] führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar kann der Kunde ge-mäß § 32 Abs. 2 [X.] unter anderem dann das Vertragsverhältnis mit zweiwöchi[X.] Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Monats kündigen, wenn sich die allgemeinen Tarife ändern. Es ist indessen unklar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), ob § 32 Abs. 2 [X.] angesichts der be-reits in § 5 des [X.] getroffenen Kündigungsregelung anwendbar und gegebenenfalls im Falle einer Preisänderung gemäß § 2 Nr. 2 des [X.] einschlägig ist. 23 - 12 - 3. Der [X.] ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsaus-legung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. 24 25 Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil ge-worden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung ([X.] 90, 69, 75 zu der Vorgän[X.]regelung in § 6 Abs. 2 [X.]). Eine ergänzende Ver-tragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem [X.] einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch [X.] füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseiti-gen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt ([X.] 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157). Das ist hier nicht der Fall. Gemäß § 5 Nr. 2 des [X.] steht der [X.] das Recht zu, sich nach zweijähri[X.] Vertragsdauer mit einer Kündigungsfrist von drei Mona-ten zum Ende eines Abrechnungsjahres vom Vertrag zu lösen. Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. [X.], Ur-teil vom 29. April 2008 [X.] KZR 2/07, [X.]/[X.] 2295, zur [X.] in [X.] 176, 244 bestimmt - Erdgassondervertrag, [X.]. 33). 26 II[X.] Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] hat in der Sache selbst zu [X.], da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Anträge der [X.] - 13 - [X.] ist festzustellen, dass die ihnen gegenüber vorgenommenen Erhöhungen der Gaspreise zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 un-wirksam sind. Soweit die Klä[X.] auch die Feststellung begehren, dass die [X.] nicht der Billigkeit entsprechen (und damit unwirksam sind), bedarf es darüber keines gesonderten Ausspruchs. Die Klä[X.] wollen die streitigen Preiserhöhungen nicht gegen sich gelten lassen und haben deshalb Feststel-lungsklage erhoben; dabei haben sie sich auch auf die Unwirksamkeit der [X.] gestützt. Mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen haben die Klä[X.] ihr Klageziel in vollem Umfang erreicht. Dass die Unwirksamkeit auf dem Fehlen einer wirksamen Preisanpassungs-klausel beruht, sodass offen bleiben kann, ob die Preiserhöhungen einer Billig-keitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, ändert daran nichts. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.08.2005 - 17 C 260/05 - [X.], Entscheidung vom 07.09.2006 - 8 [X.]/05 -

Meta

VIII ZR 274/06

17.12.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06 (REWIS RS 2008, 138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 138

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