Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. 2 StR 524/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8064

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 524/09 vom 24. März 2010 in der Strafsache gegen wegen [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 24. März 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 17. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen. 1 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak [X.]

Meta

2 StR 524/09

24.03.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. 2 StR 524/09 (REWIS RS 2010, 8064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8064

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2 StR 524/09

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