Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 524/09 vom 24. März 2010 in der Strafsache gegen wegen [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 24. März 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 17. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen. 1 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Cierniak [X.]
Meta
24.03.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. 2 StR 524/09 (REWIS RS 2010, 8064)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8064
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.