Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2018, Az. II ZR 312/16

2. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3703

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Gegenstand

GmbH: Ausfallhaftung der Mitgesellschafter für Ansprüche aus Unterbilanzierung und auf Leistung noch offener Einlagen; Begriff der übrigen Gesellschafter; Haftung des Zwischenerwerbers; Verjährung der Ausfallhaftung


Leitsatz

1. Übriger Gesellschafter im Sinne des § 24 GmbHG ist auch derjenige, der seine Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat. Das gilt auch, wenn sein Geschäftsanteil durch Teilung des Anteils des bisherigen Alleingesellschafters, der seine fällige Einlageschuld nicht erbracht hat, entstanden und ihm übertragen worden ist.

2. Auch ein Gesellschafter, der seine Gesellschafterstellung nur in der Zeit zwischen der Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren betrieben wird, und dem Eintritt der Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG innehatte (sog. Zwischenerwerber), haftet nach § 24 GmbHG.

3. Der Anspruch aus § 24 GmbHG verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin), die mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Juni 2004 durch den Alleingesellschafter [X.] errichtet wurde. Die nach dem Gesellschaftsvertrag sofort fällige und zahlbare Stammeinlage von 25.000 € wurde von [X.]zunächst erbracht, bis zur Eintragung der Schuldnerin im Handelsregister am 23. August 2004 aber in Höhe von insgesamt 18.800,69 € wieder an ihn zurückgezahlt. Zudem bestand bei Eintragung eine [X.] von 32.693,29 €.

2

Mit [X.] teilte [X.] seinen Geschäftsanteil in einen Anteil von 17.500 € und zwei Anteile von 3.750 € und verkaufte und übertrug je einen Anteil von 3.750 € an die beiden Beklagten. Die Abtretung wurde im Vertrag gegenüber der Gesellschaft angezeigt.

3

Im Januar 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erhob im Jahr 2009 vor dem [X.]       Klage gegen [X.] und die Beklagten als Gesamtschuldner auf Leistung der offenen Stammeinlage und Erstattung der [X.]. Der Klage wurde gegen [X.] insgesamt, gegen die Beklagten nur entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital in Höhe von jeweils 15 % der geltend gemachten Beträge stattgegeben.

4

Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 leitete der Kläger das Kaduzierungsverfahren gegen [X.] ein. Am selben Tag hat er die vorliegende Klage gegen die Beklagten auf anteilige Ausfallhaftung für die gegen [X.]titulierten Ansprüche aus [X.]haftung und Leistung der noch offenen Einlage eingereicht. Im Laufe des Rechtsstreits hat er den Geschäftsanteil [X.]  kaduziert.

5

Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung begehrt.

Entscheidungsgründe

6

Über die Revision gegen den Beklagten zu 2 ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Das Urteil beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1962 - [X.], [X.]Z 37, 79, 81 f.).

7

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Dem Kläger stehe gegen die Beklagten kein Anspruch aus [X.] gemäß § 24 GmbHG zu, da sie erst nach Fälligkeit der Forderungen, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, [X.]er der Schuldnerin geworden und damit keine übrigen [X.]er im Sinne des § 24 GmbHG seien. Nach der Rechtsprechung des [X.] sei für die [X.]ereigenschaft im Sinne von § 24 GmbHG auf den [X.]punkt der Fälligkeit der betreffenden Einlageforderung abzustellen. Schuldner seien danach diejenigen, die im Augenblick der Fälligkeit der Einlageforderung Mitgesellschafter des [X.] gewesen seien. Es genüge hingegen nicht, dass die [X.]ereigenschaft irgendwann zu einem [X.]punkt bestanden habe, zu dem die bereits eingetretene Fälligkeit der Forderung fortbestanden habe. Ein solcher Fall liege hier vor, da die Forderungen gegen [X.]bereits am 21. Juni 2004 (Einlageforderung) bzw. am 23. August 2004 (Unterbilanzhaftung) und damit vor dem Anteilserwerb der Beklagten am 15. April 2005 fällig geworden seien. Auch aus § 16 Abs. 2 GmbHG stehe dem Kläger kein Anspruch zu, da dieser nur in Höhe des von den Beklagten übernommenen Anteils von 15 % am Stammkapital bestehe und insoweit bereits durch das Urteil des [X.]     tituliert sei.

II. Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Dass die Beklagten ihre Geschäftsanteile erst nach Fälligkeit der Forderungen, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben haben, steht ihrer Haftung als übrige [X.]er im Sinne von § 24 GmbHG nicht entgegen.

1. § 24 GmbHG enthält seinem Wortlaut nach keine Unterscheidung danach, ob die übrigen [X.]er ihre [X.]erstellung vor oder erst nach Fälligkeit der dem Kaduzierungsverfahren zugrundeliegenden Forderung erworben haben. Gegen eine solche Unterscheidung spricht zudem der Schutzzweck des § 24 GmbHG. Die Vorschrift dient der Sicherung der Kapitalaufbringung und dem damit verknüpften Gläubigerschutz. Sie ist Ausdruck der subsidiären Gesamtverantwortung sämtlicher [X.]er für die Aufbringung des Stammkapitals. Diese Verantwortung trifft grundsätzlich alle [X.]er, die ab Fälligkeit der betreffenden Einlageforderung Mitglied der [X.] sind, bis der rückständige Betrag erbracht worden ist. Zu welchem [X.]punkt sie in diesem [X.]raum ihre [X.]erstellung erworben haben, ist dabei ohne Belang.

2. Aus den vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung angeführten Entscheidungen des [X.] (Urteil vom 13. Mai 1996 - [X.], [X.]Z 132, 390 und Urteil vom 19. Mai 2015 - [X.], [X.], 1530) ergibt sich nichts anderes.

a) Mit Urteil vom 13. Mai 1996 ([X.], [X.]Z 132, 390, 394) hat der [X.] zur Haftung eines ehemaligen [X.]ers, der nach Fälligkeit der betreffenden Einlageforderung, aber noch vor Erfüllung der weiteren Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG aus der [X.] ausgeschieden war, entschieden, dass es im Hinblick auf den Schutzzweck des § 24 GmbHG für die Auslösung der [X.] genügt, dass die [X.]ereigenschaft bei Fälligkeit der Stammeinlage vorlag, weil der Anspruch auf Zahlung des [X.] bereits mit Fälligkeit der Einlageforderung aufschiebend bedingt durch den Eintritt der Voraussetzungen nach §§ 21 bis 23 GmbHG entsteht. Hieran hat er in der Entscheidung vom 19. Mai 2015 ([X.], [X.], 1530 Rn. 9, 17) festgehalten, eine weitergehende Erstreckung der Haftung auf bereits vor Fälligkeit der betreffenden Einlageschuld ausgeschiedene [X.]er jedoch selbst für den Fall der Übertragung an den später mit seinem eigenen Anteil kaduzierten [X.]er abgelehnt. Dies ist auch mit dem Schutzzweck des § 24 GmbHG nicht zu rechtfertigen, da im [X.]punkt ihres Ausscheidens noch keine Einlagepflicht des später [X.] und damit auch noch keine aufschiebend bedingte [X.] entstanden ist.

b) Daraus folgt indes nicht, dass nur diejenigen als übrige [X.]er im Sinne von § 24 GmbHG anzusehen sind, die bereits im [X.]punkt der Fälligkeit der betreffenden Einlageforderung [X.]er waren. Vielmehr ergibt sich daraus, dass auch der spätere Erwerber eines Geschäftsanteils dieser Haftung unterliegt, da er mit der Begründung seiner [X.]erstellung in die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten eintritt. Zu diesen Pflichten zählt auch die bereits aufschiebend bedingt entstandene Haftung seines [X.] nach § 24 GmbHG. Auch der [X.] hat daher nach den Wertungen der § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GmbHG als [X.]er bei Eintritt der weiteren Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG gemäß § 24 GmbHG für die der Kaduzierung zugrunde liegende Forderung einzustehen (vgl. [X.] in [X.], GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 9; Verse in Henssler/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 24 GmbHG Rn. 4; [X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 24 Rn. 20; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 24 Rn. 15b [X.]; [X.][X.], [X.] 2015, 1089, 1097; dies. GmbHR 2016, 89, 92; Lieder, [X.], 760, 769; an[X.] [X.] in [X.][X.], GmbHG, 19. Aufl., § 24 Rn. 10: Haftung analog § 22 GmbHG).

3. Dass die Beklagten ihre Beteiligungen von dem bisherigen Alleingesellschafter der Schuldnerin erworben haben, für den als solchen noch keine [X.] für andere Mitgesellschafter nach § 24 GmbHG bestehen konnte, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Mit der Teilung des Geschäftsanteils des [X.] wurde die Haftung nach § 24 GmbHG für jeden der dadurch entstandenen Geschäftsanteile jeweils bezüglich der auf die auf die übrigen neuen Geschäftsanteile entfallenden fälligen Forderungen ausgelöst.

Durch die Teilung des Geschäftsanteils sind mit den abgeteilten Geschäftsanteilen mehrere selbständige Anteile entstanden. Dabei sind teilbare Rechte und Pflichten (wie etwa das Stimm- und Gewinnbezugsrecht sowie Einlage- und Nachschusspflichten) anteilig auf die durch die Teilung entstandenen Geschäftsanteile übergegangen, wohingegen unteilbare Rechte (etwa das Informations- und Anfechtungsrecht) sowie allgemeine Pflichten (etwa Treuepflicht und Wettbewerbsverbote) mit allen durch die Teilung entstandenen Anteilen bzw. der diesbezüglichen [X.]erstellung gleichermaßen verbunden sind (vgl. zu § 17 GmbHG in der hier geltenden Fassung bis zum 31. Oktober 2008 etwa: [X.]/[X.], GmbHG, 1. Aufl., § 17 Rn. 46 ff.; [X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 17 Rn. 42; zu § 46 GmbHG: [X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 19 mwN). Zu diesen allgemeinen Pflichten zählt auch die für jeden Geschäftsanteil grundsätzlich geltende gesetzliche Verpflichtung zur [X.] nach § 24 GmbHG (vgl. [X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 17 Rn. 42). Diese Verpflichtung besteht daher ab der Teilung auch bereits aufschiebend bedingt für jeden neu entstandenen Geschäftsanteil, soweit - wie hier - die auf die jeweils anderen Anteile entfallenden Forderungen, derentwegen das Kaduzierungsverfahren betrieben wird, fällig und nicht erfüllt worden sind.

III. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

1. Dass die im Handelsregister aufgenommene [X.]erliste der Schuldnerin vom 21. Juni 2004 nach dem Geschäftsanteilserwerb der Beklagten nicht aktualisiert wurde und dort immer noch der Gründungsgesellschafter [X.]als Alleingesellschafter eingetragen ist, steht der Haftung der Beklagten aus § 24 GmbHG nicht entgegen.

a) Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, der zufolge im [X.] in den Personen der [X.] im Verhältnis zur [X.] nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteils gilt, der in der im Handelsregister aufgenommenen [X.]erliste eingetragen ist, ist mangels Rückwirkungsanordnung auf Ansprüche, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. November 2008 entstanden sind, nicht anwendbar (vgl. [X.], Beschluss vom 19. April 2010 - [X.], [X.], 1446 Rn. 2). Vielmehr gilt § 16 Abs. 1, Abs. 3 GmbHG in der Fassung bis zum 31. Oktober 2008 (im Folgenden: aF), wonach nur der bei der [X.] angemeldete Erwerber ihr gegenüber als [X.]er anzusehen ist, insoweit weiter.

b) Danach ist auch hier nicht § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, sondern § 16 Abs. 1 GmbHG aF anwendbar.

aa) Die [X.] der Beklagten für die offene Einlage [X.]und seine Unterbilanzhaftung ist, wie oben ausgeführt, mit ihrem Geschäftsanteilserwerb am 15. April 2005 aufschiebend bedingt entstanden. Der Anspruch gegen [X.]auf Leistung der Einlage war - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - gemäß dem [X.]svertrag schon am 21. Juni 2004 entstanden und fällig, der Anspruch aus Unterbilanzhaftung, der ebenfalls von der [X.] nach § 24 GmbHG erfasst wird (vgl. etwa [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 21. Aufl., § 24 Rn. 2; [X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 12; [X.], 3. Aufl., § 24 Rn. 14; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 24 Rn. 2a mwN), mit der Eintragung der Schuldnerin im Handelsregister am 23. August 2004 (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 1981 - [X.], [X.]Z 80, 129, 141; Urteil vom 27. Januar 1997 - [X.], [X.]Z 134, 333, 338 ff.; [X.] in Henssler/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 11 GmbHG Rn. 33, 45 mwN).

Die Beklagten waren ab dem 15. April 2005 auch gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG aF formell als [X.]er der Schuldnerin legitimiert, weil ihr Beteiligungserwerb der [X.] im Rahmen des [X.] gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG aF angezeigt und diese Anzeige durch [X.]als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Schuldnerin entgegengenommen wurde.

bb) Dass die damit aufschiebend bedingt begründete Haftung der Beklagten aus § 24 GmbHG erst mit Eintritt der weiteren Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG endgültig entsteht (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1996 - [X.], [X.]Z 132, 390, 394; Urteil vom 19. Mai 2015 - [X.], [X.], 1530 Rn. 17) und dies hier - wenn überhaupt - erst nach Abschluss des Kaduzierungsverfahrens gegen [X.]im Laufe dieses Rechtsstreits und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG am 1. November 2008 der Fall sein kann, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

(1) Zwar ist umstritten, ob eine nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF ordnungsgemäß begründete Legitimation nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG fortwirkt oder ab dann ausschließlich auf die im Handelsregister aufgenommene [X.]erliste abzustellen ist, auch wenn sie bereits vor dem 1. November 2008 im Handelsregister aufgenommen wurde und u.U. veraltet ist.

Nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ab seinem Inkrafttreten grundsätzlich auch für alte, vor dem 1. November 2008 eingereichte Listen, bis eine neue, geänderte Liste im Register aufgenommen worden ist ([X.] GmbHG/[X.], Stand: 1. November 2017, § 16 Rn. 5; Verse in Henssler/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 46; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 19. Aufl., § 16 Rn. 107 ff.; [X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 123 ff.; [X.]. GmbHR 2017, 273 ff.; [X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 16 Rn. 112; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 16 Rn. 108; [X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 192 ff.; [X.], [X.] 2009, 409, 412; [X.], BB 2009, 511; [X.], BB 2010, 20; [X.], [X.], 209, 214; [X.]/[X.], [X.] 2012, 346, 350 ff.; tendenziell auch Gutachten des [X.] DNotI-Report 2008, 185 ff.). Dies wird allerdings häufig dahingehend eingeschränkt, dass die Eintragung dem Betroffenen zurechenbar sein müsse ([X.] GmbHG/[X.], Stand: 1. November 2017, § 16 Rn. 5; Verse in Henssler/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 46; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 19. Aufl., § 16 Rn. 108; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 16 Rn. 108; [X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 196; [X.], BB 2009, 506, 512), was etwa nicht der Fall sein soll, wenn die [X.] ordnungsgemäß nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF angemeldet wurde (vgl. Verse in Henssler/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 46; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 19. Aufl., § 16 Rn. 108; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 16 Rn. 108; [X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 196; noch strenger [X.], BB 2009, 506, 512: nur bei Einhaltung des [X.] nach neuem Recht; aA MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 127).

Nach der Gegenauffassung kommt vor dem 1. November 2008 eingereichten "[X.]" keine Legitimationswirkung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu und gilt die Wirkung der Anmeldung nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF fort, bis eine neue Liste gemäß § 40 GmbHG eingereicht wird (vgl. [X.], [X.], 80, 83; [X.], [X.], 930; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 21. Aufl., § 16 Rn. 13a; [X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rn. 207; [X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 7; [X.], GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rn. 2; [X.], [X.] 2010, 147, 148; [X.], [X.], 1037, 1040; [X.]. [X.] 2014, 24, 28).

(2) Die Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung, weil die Haftung der Beklagten nach § 24 GmbHG auch dann nicht entfällt, wenn man mit der überwiegenden Ansicht von der grundsätzlichen Geltung der Neuregelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch für sogenannte "[X.]" ab dem 1. November 2008 ausgeht.

(a) Folgt man der insoweit vertretenen einschränkenden Auffassung käme eine Anwendung der Neuregelung bereits deshalb nicht in Betracht, weil es aufgrund der ordnungsgemäßen Anmeldung des [X.]s nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF an der erforderlichen Zurechenbarkeit der veralteten Listeneintragung fehlen würde. Dass sich dies im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten, sondern zu Lasten der Beklagten auswirkt, weil ihnen dadurch keine Rechte, sondern stattdessen Pflichten aus der einmal erworbenen relativen [X.]erstellung erhalten bleiben, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen. Eine diesbezügliche Unterscheidung zwischen Rechten und Pflichten kommt nicht nur im Hinblick darauf nicht in Betracht, dass es um die Fortwirkung der erworbenen [X.]erstellung als solche und damit auch aller daraus erwachsenden Folgen geht. Zudem wäre die veraltete Eintragung bei ordnungsgemäßer Anmeldung des [X.] nach der hierzu vertretenen Ansicht auch dem noch eingetragenen Anteilsveräußerer nicht mehr zurechenbar, der demnach daraus auch nicht in die Pflicht genommen werden dürfte.

(b) Unabhängig davon gehen aber auch die übrigen Befürworter einer Legitimationswirkung von "[X.]" nach § 16 Abs. 1 GmbHG davon aus, dass diese Legitimation nur ex nunc ab Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. November 2008 gilt und eine bisher durch Anmeldung wirksam begründete relative [X.]erstellung mit den dadurch begründeten Rechten und Pflichten nicht rückwirkend entfällt (vgl. MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 123b; [X.]. GmbHR 2017, 273, 277; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 16 Rn. 108; [X.]/[X.], [X.] 2012, 346, 354 f.). Danach würde hier jedenfalls die aufschiebend bedingt begründete Verpflichtung der Beklagten nach § 24 GmbHG nicht rückwirkend mit dem 1. November 2008 wieder entfallen.

Zwar wären die Beklagten ab diesem [X.]punkt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht mehr als [X.]er der Beklagten anzusehen. Auch dieses nachträgliche "Ausscheiden" aus der [X.] würde aber nicht dazu führen, dass ihre einmal aufschiebend begründete [X.] entfällt und sie bei späterem Eintritt der Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG daraus nicht mehr als übrige [X.]er in Anspruch genommen werden können.

Auch ein [X.]er, der die [X.]erstellung nur in der [X.] zwischen der Fälligkeit der Forderungen, derentwegen das Kaduzierungsverfahren betrieben wird, und dem Eintritt der Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG innehatte, haftet entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (siehe [X.], NJW-RR 1995, 1065 f.; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 21. Aufl., § 24 Rn. 6; [X.] GmbHG/[X.], Stand: 1. Februar 2018, § 24 Rn. 2.1; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 8. Aufl., § 24 Rn. 16; Hk-GmbHG/[X.], 3. Aufl., § 24 Rn. 7; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 24 Rn. 15b) nach § 24 GmbHG.

Für einen solchen "Zwischenerwerber" gilt ebenfalls der der Rechtsprechung des [X.] zu Grunde liegende Gedanke, dass sich ein [X.]er eines bereits - wenn auch nur aufschiebend bedingt - entstandenen Anspruchs auf subsidiäre Beteiligung an der Kapitalaufbringung nicht durch Veräußerung seines Anteils wieder gezielt entledigen können soll (vgl. Verse in Henssler/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 24 GmbHG Rn. 4; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 19. Aufl., § 24 Rn. 10; [X.][X.], [X.] 2015, 1089, 1097; dies. GmbHR 2016, 89, 92; Lieder, [X.], 760, 769).

Der bereits gegen die [X.] des Erstveräußerers erhobene Einwand, diese finde im Gesetz keine Stütze, weil danach nur in den Fällen des § 22 GmbHG (Haftung der Rechtsvorgänger des kaduzierten [X.]ers) und des § 16 Abs. 2 GmbHG (Haftung für rückständige Einlagen) eine Haftung des [X.] vorgesehen sei (vgl. [X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 30 f.; [X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 29 f.; zweifelnd auch [X.], 3. Aufl., § 24 Rn. 27 f.), greift auch hier nicht durch.

Wie der Senat mit der Entscheidung vom 19. Mai 2015 ([X.], [X.], 1530 Rn. 17) klargestellt hat, ist auch insoweit dem Schutzzweck der Kapitalaufbringung und dem damit verbundenen Gläubigerschutz nach § 24 GmbHG Vorrang zu gewähren. Dass der Haftungsanspruch aus § 24 GmbHG im [X.]punkt der Geschäftsanteilsübertragung noch nicht rückständig ist, steht einer Forthaftung des Veräußerers daher nicht entgegen.

Unerheblich ist auch, dass die Forthaftung des Veräußerers nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 GmbHG auf [X.] beschränkt ist. Im vorliegenden Fall folgt das bereits daraus, dass die Anteile noch unter Geltung des § 16 Abs. 3 GmbHG aF übertragen wurden. Danach haftete der Erwerber neben dem Veräußerer nicht nur für rückständige [X.], sondern für die auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen, worunter nach allgemeiner Meinung auch die Haftung aus anderem Rechtsgrund, wie etwa die Solidar- bzw. [X.] nach § 24 GmbHG zu fassen war (vgl. etwa [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 18. Aufl., § 16 Rn. 12; [X.][X.] in [X.][X.], GmbHG, 16. Aufl., § 16 Rn. 17; [X.]/[X.], GmbHG, 1. Aufl., § 16 Rn. 52; [X.]/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 16 Rn. 40). Entsprechendes gilt trotz des engeren Wortlauts auch für die Neufassung der Vorschrift in § 16 Abs. 2 GmbHG. Da nach den Gesetzesmaterialien keine inhaltliche Neuregelung des § 16 Abs. 3 GmbHG aF beabsichtigt war (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Drucks. 16/6140, [X.]), kann für die Auslegung des dortigen Begriffs der "Einlageverpflichtung" auf die Rechtsprechung und Literatur zu § 16 Abs. 3 GmbHG aF zurückgegriffen werden (vgl. [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 21. Aufl., § 16 Rn. 23; Verse in Henssler/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 16 GmbHG Rn. 47, 15; [X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rn. 136; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 16 Rn. 52; [X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 101; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 19. Aufl., § 16 Rn. 55 f.; [X.] auch MünchKommGmbHG/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rn. 188; aA [X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 16 Rn. 56 f.: § 16 Abs. 2 GmbHG nur analog; [X.]/[X.] [X.] 2007, 894; [X.], [X.] 2008, 403, 405 f.: Umformulierung erforderlich).

2. Der Beklagte zu 1 kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe seinen Vertrag über den Geschäftsanteilserwerb wegen Täuschung über die Leistung der vollen Stammeinlage durch [X.] angefochten und seine Anmeldung gegenüber der [X.] ausweislich eines [X.]erbeschlusses vom 10. August 2005 wirksam widerrufen.

a) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1 seine Beteiligung wirksam angefochten hat. Auch eine wirksame Anfechtung seines Beitritts ließe die Legitimationswirkung seiner Anmeldung nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF nicht entfallen, da es hierfür auf die Wirksamkeit der [X.] oder die materielle Rechtslage nicht ankommt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 1982 - [X.], [X.]Z 84, 47, 49 ff.; Urteil vom 9. Juli 1990 - [X.], [X.]Z 112, 103, 113; Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2214 Rn. 7 mwN).

b) Keiner Entscheidung bedarf auch, ob dem [X.]sbeschluss vom 10. August 2005, dem zufolge besprochen wurde, dass der Beklagte zu 1 seinen Geschäftsanteil an [X.] zurückgibt sowie [X.] den Geschäftsanteil des Beklagten zu 2 auf 49 % erweitert und nunmehr 51 % der Anteile besitzt, ein Widerruf der Anmeldung des Beklagten zu 1 entnommen werden könnte.

Ein Widerruf der Anmeldung war in § 16 Abs. 1 GmbHG aF nicht vorgesehen und nach Zugang der Anmeldung bei der [X.] nicht möglich, § 130 BGB (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2214 Rn. 12). Wie die Wirkungen einer Anmeldung nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF im Fall einer unwirksamen Übertragung beseitigt werden können - ob nur durch förmliche Rückübertragung des Anteils oder auch durch einen "Widerruf", der allerdings den überzeugenden Nachweis der Unwirksamkeit der früher angemeldeten Übertragung voraussetzen würde (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2214 Rn. 12 mwN) - hat der Senat bislang offengelassen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 1982 - [X.], [X.]Z 84, 47, 51; Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2214 Rn. 12).

Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung, weil auch ein wirksamer "Widerruf" der Anmeldung im August 2008 nichts daran ändern würde, dass der Beklagte zu 1 jedenfalls bis zu diesem [X.]punkt als [X.]er der Schuldnerin anzusehen ist und die Folgen seines fehlerhaften Anteilserwerbs durch den "Widerruf" nur für die Zukunft beseitigen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 1982 - [X.], [X.]Z 84, 47, 51). Auch in diesem Fall wäre er damit zwar bereits vor Eintritt der Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG, aber erst nach Begründung seiner aufschiebend bedingten Haftung nach § 24 GmbHG bereits mit seinem Anteilserwerb bzw. dessen Anmeldung bei der Schuldnerin aus der Schuldnerin ausgeschieden. Damit unterläge er - wie oben ausgeführt - auch in diesem Fall als "Zwischenerwerber" weiterhin der Haftung nach § 24 GmbHG.

3. Die Haftung der Beklagten scheitert auch nicht daran, dass die Forderung von [X.]   eingezogen werden kann.

a) Nach § 24 Satz 1 GmbHG setzt die [X.] der übrigen [X.]er neben einer wirksamen Durchführung des Kaduzierungsverfahrens voraus, dass die Einlageforderung nach der Kaduzierung weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen noch durch Verkauf des kaduzierten Geschäftsanteils gedeckt werden kann. Die übrigen [X.]er haften demnach subsidiär erst dann, wenn die Forderung gemäß § 22 GmbHG von Rechtsvorgängern des kaduzierten [X.]ers nicht zu erlangen war, durch Verwertung gemäß § 23 GmbHG nicht gedeckt werden konnte und auch eine Inanspruchnahme des kaduzierten [X.]ers aus seiner (vorrangigen) [X.] nach § 21 Abs. 3 GmbHG erfolglos war. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Kläger (vgl. etwa [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 21. Aufl., § 24 Rn. 3; [X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 15 ff.; [X.][X.], 3. Aufl., § 24 Rn. 17 ff.; [X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 24 Rn. 4 ff.; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 24 Rn. 4 ff.).

b) Ob die offene Forderung nach Kaduzierung von dem vorrangig zahlungspflichtigen [X.]eingezogen werden kann, ist offen. Das Berufungsgericht hat hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine eigenen Feststellungen getroffen.

aa) Die Inanspruchnahme eines [X.] des kaduzierten [X.]ers nach § 22 GmbHG schied bereits deshalb aus, weil [X.] Gründungsgesellschafter der Schuldnerin war.

bb) Auch der Versuch einer Verwertung des Geschäftsanteils nach § 23 GmbHG war nicht geboten, da der Kläger keinen ersichtlich aussichtslosen, die Kosten nicht übersteigenden Veräußerungsversuch unternehmen musste. Nach der Lebenserfahrung wird bei einer in Insolvenz befindlichen [X.] kein kostendeckender Veräußerungserlös erzielt (vgl. [X.], GmbHR 1993, 360, 362; [X.], GmbHR 1994, 801; [X.], Beschluss vom 19. August 2004 - 18 W 29/04, juris Rn. 7; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 19. Aufl., § 24 Rn. 2; [X.], 3. Aufl., § 24 Rn. 19; [X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 23 Rn. 8; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 24 Rn. 5). Zudem ist nach den nicht angegriffenen, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des [X.] unstreitig, dass die offene Stammeinlage nicht durch einen Verkauf der Anteile [X.] gedeckt werden kann.

cc) Mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die ausstehende Einlage von [X.] eingezogen werden kann.

(1) Voraussetzung der [X.] der weiteren [X.]er ist grundsätzlich, dass eine Inanspruchnahme des kaduzierten [X.]ers aus seiner [X.] gemäß § 21 Abs. 3 GmbHG erfolglos war oder aussichtslos ist. Im Regelfall ist ein erfolgloser Zwangsvollstreckungsversuch erforderlich. Hiervon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn eine Inanspruchnahme des [X.] nach den Umständen von vorneherein offensichtlich aussichtlos ist, etwa weil er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder insolvent ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 21. Aufl., § 24 Rn. 3; [X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 18; [X.], 3. Aufl., § 24 Rn. 20 ff.; [X.] in [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 24 Rn. 6; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 24 Rn. 6).

Nicht erforderlich sind auch Beitreibungsmaßnahmen, die nach den konkreten Umständen im Hinblick auf den Zweck des Kaduzierungsverfahrens, eine effektive und zügige Kapitalaufbringung der [X.] sicherzustellen, nicht mehr zumutbar sind. In einem solchen Fall haben die Interessen der einzelnen [X.]er zurückzutreten, zumal sie ihrerseits bei dem kaduzierten [X.]er Regress nehmen können. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Beitreibung bei dem kaduzierten [X.]er zwar nicht völlig aussichtslos, er aber zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist und die Beitreibung wegen seines geringen pfändbaren Einkommens nur in geringen Raten über einen unverhältnismäßig langen [X.]raum möglich wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 2004 - 18 W 29/04, juris Rn. 4 f.; [X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 18; [X.], 3. Aufl., § 24 Rn. 22). Ebenso ist die [X.] nicht gehalten, wegen anfechtbarer Rechtshandlungen des kaduzierten [X.]ers im Ausland einen Anfechtungsprozess gegen Dritte zu führen und dort ggfls. aus einem obsiegenden Urteil mit unsicherer Aussicht auf Erfolg zu vollstrecken (vgl. [X.], GmbHR 1993, 360, 362 f. mit Anmerkung [X.], DStR 1993, 1528, 1529; [X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 18; [X.][X.], 3. Aufl., § 24 Rn. 21; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 24 Rn. 7).

(2) Ob hier von weiteren Beitreibungsmaßnahmen abgesehen werden konnte, lässt sich anhand der vorliegenden Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

Es ist zwar nicht ersichtlich, dass die Zwangsvollstreckung gegen [X.] wegen dessen fehlender Leistungsfähigkeit erfolglos war oder deswegen von vorneherein offensichtlich aussichtslos wäre. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des [X.] ist die Vollstreckung gegen [X.]im Inland daran gescheitert, dass er nach [X.] verzogen war. Die vom Kläger beauftragte Gerichtsvollzieherin hat den Vollstreckungsauftrag mit der Mitteilung zurückgegeben, dass [X.]unter der angegebenen Anschrift nach Auskunft eines dort "Angetroffenen" nicht mehr wohnhaft sei. Weitere [X.] oder andere Umstände, die Rückschlüsse auf die finanzielle Situation [X.] oder seine Zahlungs(un)fähigkeit zuließen, hat der Kläger nicht dargetan. Dies wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.

Nach derzeitigem Sachstand ist allerdings nicht auszuschließen, dass der Kläger im Hinblick auf den Schutzzweck des Kaduzierungsverfahrens zu weiteren [X.]n gegen [X.]in [X.] nicht mehr verpflichtet war.

Das folgt indes nicht bereits - wie das [X.] angenommen hat - daraus, dass eine Vollstreckung im Ausland wegen des damit verbundenen rechtlichen, tatsächlichen, zeitlichen und finanziellen Aufwands generell mit dem Zweck des Kaduzierungsverfahrens nicht mehr vereinbar wäre. Derartige Erschwernisse einer Auslandsvollstreckung können zwar durchaus einen Umstand darstellen, der in der Abwägung zwischen dem Zweck des Kaduzierungsverfahrens einerseits und dem Interesse der übrigen [X.]er andererseits für eine Unzumutbarkeit oder evtl. sogar Aussichtslosigkeit eines Beitreibungsversuchs spricht. Deswegen ist aber nicht jede Auslandsvollstreckung von vorneherein als unzumutbar anzusehen. Vielmehr bedarf es insoweit einer Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die voraussichtliche Dauer und anfallenden Kosten der in Rede stehenden Auslandsvollstreckung zu berücksichtigen und im Verhältnis zur Höhe der Forderung und der Aussicht, hiervon noch einen nennenswerten Teil beizutreiben, zu bewerten sind.

Feststellungen zu Dauer, Kosten und Aussichten eines Vollstreckungsversuchs in [X.], die eine solche einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeit ermöglichen würden, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen.

4. Einer Inanspruchnahme der Beklagten aus § 24 GmbHG steht auch ihre Einrede der Verjährung nicht entgegen.

a) Für die Verjährung der allgemeinen [X.] nach § 24 GmbHG gilt mangels gesetzlich geregelter Sonderverjährung die dreijährige Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB (vgl. Verse in Henssler/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 24 [X.]; [X.], [X.] 168 (2004) 503, 522 f.).

Entgegen der wohl überwiegenden Ansicht in der Literatur ([X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 8. Aufl., § 24 Rn. 20; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 21. Aufl., § 24 Rn. 9; [X.] in Bork/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 6; [X.] in [X.], GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 15; Hk-GmbHG/[X.], 3. Aufl., § 24 Rn. 14; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 19. Aufl., § 24 Rn. 14; [X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 24 Rn. 84 f.; [X.], 3. Aufl., § 24 Rn. 87; [X.]/Schmidt-Leithoff/[X.], GmbHG, 6. Aufl., § 24 Rn. 38; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 24 Rn. 19; [X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 59) ist die für die Einlageleistung geltende zehnjährige Sonderverjährung nach § 19 Abs. 6 GmbHG nicht analog anwendbar.

aa) Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2018 - [X.], [X.], 977 mwN).

bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

(1) Zum einen fehlt es an der hinreichenden Vergleichbarkeit des Anspruchs auf Leistung der Einlage nach § 19 Abs. 1 GmbHG und der [X.] nach § 24 GmbHG. Dass es sich bei dem Anspruch aus § 24 GmbHG der Sache nach um eine subsidiäre Haftung für die aufzubringende Stammeinlage handelt (so etwa [X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 59; [X.]/Schmidt-Leithoff/[X.], GmbHG, 6. Aufl., § 24 Rn. 38; Hk-GmbHG/[X.], 3. Aufl., § 24 Rn. 14), rechtfertigt allein noch nicht den Schluss, dass für seine Verjährung das Gleiche gelten müsse wie für den [X.]. Dagegen spricht, dass der Anspruch mit der Nichtleistung der Stammeinlage durch den [X.] nur aufschiebend bedingt entsteht und erst bei Eintritt der weiteren stufenweisen Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG unbedingt und fällig wird. Es handelt sich damit um einen Anspruch eigener Art, der der [X.] erst letztrangig nach Geltendmachung mehrerer anderer Ansprüche bzw. nach Verwertungsversuchen zusteht und der angesichts dessen hinsichtlich der Verjährung nicht einfach mit der [X.] gleichgesetzt werden kann.

So gehen etwa auch die Befürworter einer analogen Anwendung von § 19 Abs. 6 GmbHG auf § 24 GmbHG davon aus, dass auf die - gegenüber § 24 GmbHG vorrangige - Haftung der Rechtsvorgänger nach § 22 GmbHG ([X.] in Bork/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 22 Rn. 5; [X.] in [X.], GmbHG, 3. Aufl., § 22 Rn. 15; Hk-GmbHG/[X.], 3. Aufl., § 22 Rn. 14; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 19. Aufl., § 22 Rn. 9; [X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 22 Rn. 60; [X.], 3. Aufl., § 22 Rn. 30; [X.]/Schmidt-Leithoff/[X.], GmbHG, 6. Aufl., § 22 Rn. 20; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 22 Rn. 16; [X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 22 Rn. 22) und teilweise auch auf die [X.] des [X.] nach § 21 Abs. 3 GmbHG (vgl. [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 21 Rn. [X.]) nicht § 19 Abs. 6 GmbHG, sondern die Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB anwendbar sei. Warum dies für die demgegenüber nochmals subsidiäre [X.] der übrigen [X.]er nach § 24 GmbHG an[X.] sein soll, erschließt sich nicht.

Vielmehr besteht auch bei § 24 GmbHG kein Anlass, die ohnehin strenge [X.] der übrigen [X.]er über die regelmäßige gesetzliche Verjährung hinaus zusätzlich zu verschärfen. Die entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 6 GmbHG ab Entstehung des Anspruchs aus § 24 GmbHG hätte zur Folge, dass die übrigen [X.]er sich u.U. noch über zwanzig Jahre nach Fälligkeit der Einlageforderung einer Inanspruchnahme ausgesetzt sehen könnten, wenn die [X.] vor Durchführung des Kaduzierungsverfahrens die zehnjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Einlageforderung nach § 19 Abs. 1, Abs. 6 GmbHG ausschöpft und die daran anschließenden Maßnahmen nach §§ 21 bis 23 GmbHG längere [X.] dauern. Eine solche zeitliche Ausdehnung der [X.] ist auch mit dem Schutzzweck des § 24 GmbHG nicht zu rechtfertigen. Dagegen spricht auch nicht, dass auch bei Anwendung der Regelverjährung gemäß § 199 Abs. 4 BGB eine kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungshöchstfrist ab Entstehung des Anspruchs gilt und insoweit kein Unterschied zu einer entsprechenden Anwendung von § 19 Abs. 6 GmbHG besteht. Diese Höchstfrist dürfte bei der subsidiären [X.] in der Regel nicht zum Tragen kommen, weil die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners aufgrund der Durchführung des Kaduzierungsverfahrens und der weiteren Maßnahmen nach §§ 21 bis 23 GmbHG gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bekannt sein werden. Dann aber ist eine Frist von drei Jahren auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Kapitalaufbringung und des hiermit verknüpften [X.] ausreichend und angemessen, um einerseits der [X.] die Geltendmachung der [X.] zu ermöglichen und andererseits den berechtigten Interessen der übrigen [X.]er an einer zeitlichen Begrenzung ihrer Haftung Rechnung zu tragen.

(2) Zudem kann nicht von einer planwidrigen Regelungslücke der gesetzlichen Regelung ausgegangen werden. Zwar sollte mit der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das [X.] vom 9. Dezember 2004 ([X.] I S. 3214), in deren Rahmen auch die Sonderverjährung des § 19 Abs. 6 GmbHG geschaffen wurde, zum Zwecke des [X.] im Aktien- wie im GmbH-Recht für Kapitalaufbringung und [X.] eine einheitliche Verjährungsfrist von zehn Jahren mit objektivem Verjährungsbeginn ab der Entstehung des Anspruchs normiert werden (Regierungsbegründung, BT-Drucks. 15/3653, [X.] ff., 24). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber im Zuge dieser Neuregelung eine entsprechende Regelung für § 24 GmbHG nur versehentlich unterlassen hat oder davon ausgegangen ist, auch daraus resultierende Ansprüche würden ohnehin von den Neuregelungen erfasst. Dagegen spricht, dass § 24 GmbHG in den detaillierten Ausführungen der Begründung des [X.] zu den im Einzelnen zu ändernden und beizubehaltenden Verjährungsregelungen nicht genannt und zudem im Zusammenhang mit der Begründung der Änderung von § 19 Abs. 6 GmbHG ausgeführt wird, dass die [X.]sgläubiger zusätzlich durch Kaduzierung, Geschäftsführerhaftung und Anfechtung geschützt seien(BT-Drucks. 15/3653, [X.]). Etwaige Ansprüche infolge der Kaduzierung des Einlageschuldners wurden bei der Neuregelung danach durchaus berücksichtigt, ohne dass hierfür auf eine entsprechende Verjährungsregelung wie die Einlageforderung verwiesen worden wäre.

Aus der Neuregelung der Verjährung der [X.] der [X.]er nach § 31 Abs. 3, Abs. 5 GmbHG lässt sich kein Rückschluss auf die Vorstellungen des Gesetzgebers zur Verjährung der [X.] nach § 24 GmbHG ziehen. Zwar greift die Haftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG ebenfalls erst dann, wenn der zu erstattende Betrag von dem Empfänger nicht zu erlangen und zur Befriedigung der [X.]sgläubiger erforderlich ist. Die [X.] nach § 24 GmbHG ist demgegenüber aber noch an etliche weitere Voraussetzungen geknüpft, so dass die Haftungsansprüche nicht hinreichend vergleichbar sind.

b) Der Anspruch gegen die Beklagten ist danach nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der [X.]sanspruch aus § 24 GmbHG entstanden ist und die [X.] von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des [X.] Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(aa) Ein Anspruch ist nach § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Das setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem [X.]punkt an (§ 271 Abs. 2 Halbs. 1 BGB) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und ggf. den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 2008 - [X.], [X.], 1762 Rn. 17 mwN). [X.] bedingte Ansprüche sind grundsätzlich erst mit Eintritt der Bedingung entstanden, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um eine sog. Potestativbedingung handelt (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 1967 - [X.], [X.]Z 47, 387, 390).

bb) Der aufschiebend bedingte Anspruch gegen die Beklagten aus § 24 GmbHG ist mit Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 21 bis 23 GmbHG endgültig entstanden und fällig geworden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1996 - [X.], [X.]Z 132, 390, 394; Urteil vom 19. Mai 2015 - [X.], [X.], 1530 Rn. 17). Da schon das Kaduzierungsverfahren gegen [X.] nach § 21 Abs. 2 GmbHG erst während des hiesigen erstinstanzlichen Verfahrens abgeschlossen wurde, ist damit noch keine Verjährung eingetreten.

III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zur Frage der Unzumutbarkeit einer weiteren Inanspruchnahme [X.]nach § 21 Abs. 3 GmbHG treffen kann.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen das Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Urteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim [X.] zugelassenen Rechtsanwältin oder einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] (Postanschrift: 76125 [X.]) einlegen.

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Sunder

      

B. Grüneberg     

      

V. Sander     

      

Meta

II ZR 312/16

18.09.2018

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 26. Oktober 2016, Az: 2 U 544/15

§ 19 Abs 6 GmbHG, § 21 GmbHG, § 22 GmbHG, § 23 GmbHG, § 24 GmbHG, § 195 BGB, § 199 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2018, Az. II ZR 312/16 (REWIS RS 2018, 3703)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1447-1448 WM2018,2187 REWIS RS 2018, 3703

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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