Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 2 StR 514/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8848

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 514/13

vom
8. Januar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.
Januar
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10.
Juni 2013 mit den jeweils zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben,
a)
im Strafausspruch im Fall
II.
1.
der Urteilsgründe,
b)
im [X.],
c)
im Maßregelausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" Dieb-stahls und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1
-
3
-
zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklag-ten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung
sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
a)
Die Strafzumessungserwägungen im Fall
II.
1. der Urteilsgründe halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das [X.] hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte "einen nichtigen Anlass gesucht (habe), um sein Gewaltpotential auszuleben" (UA S.
16). Das [X.] hat dabei ersichtlich nicht gesehen, dass nach den Urteilsfeststellungen die Tat ihre Ursache in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat und dem Angeklagten daher der Umstand besonderer krimineller Energie auch nur eingeschränkt anzulasten ist (vgl. [X.], Urteil vom 17.
August 2004

5
StR
94/04, [X.], 332, 333;
[X.], StGB, 61.
Aufl., §
46 Rn.
32 mwN).
Die weitere strafschärfende Erwägung des [X.], der Angeklagte sei zu der Tat durch das Opfer nicht provoziert worden, lässt zudem besor-
gen, dass dem Angeklagten

rechtsfehlerhaft

das Fehlen eines [X.] angelastet wird (vgl. auch [X.], Beschluss vom 10.
April 1987

GSSt
1/86, [X.]St 34, 345, 350).
b)
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zum Wegfall der im Fall
II.
1. der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei rechtsfehlerfreier 2
3
4
5
-
4
-
Würdigung zu einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe und auch zu einer geringe-ren Gesamtstrafe gelangt wäre.
Die neu zur Entscheidung berufene [X.] wird entsprechend den Ausführungen des [X.] bei der Gesamtstrafenbildung zu be-achten haben, dass dem Strafbefehl des [X.] vom 19.
August 2011 Zäsurwirkung zukommt.
2.
Der Maßregelausspruch hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§
63 StGB) sind nicht hinreichend belegt.
Wie der [X.] im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, mangelt es schon an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Eingangs-merkmal des §
20 StGB erfüllt sein soll. Das [X.] beschränkt sich auf die Mitteilung der vom Sachverständigen vorgenommenen Diagnose und der Symptome der festgestellten Störung. Allein die Diagnose des Sachverständi-gen ist aber nicht mit einem Eingangsmerkmal des §
20 StGB gleichzusetzen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22.
Mai 2013

1
StR
71/13 und vom 12.
November 2004

2
StR
367/04, [X.]St 49, 347, 352). Vielmehr sind der Ausprägungs-grad der Störung und ihr Einfluss auf die [X.] Anpassungsfähigkeit entschei-
6
7
8
-
5
-
dend. An einer tragfähigen Darlegung entsprechender Beurteilungsgrundlagen fehlt es.
[X.]
Schmitt
Mutzbauer

Eschelbach
Zeng

Meta

2 StR 514/13

08.01.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 2 StR 514/13 (REWIS RS 2014, 8848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8848

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 481/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.