Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2013, Az. 4 StR 275/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3796

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 275/13

vom
30. Juli
2013
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführerin
am 30.
Juli
2013
gemäß §
206a StPO und §
349 Abs.
4
StPO
beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15.
März 2013 wird
1.
das Verfahren im Fall
II.
5 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
2.
das vorbezeichnete Urteil im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung

auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels

an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte freigesprochen, ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Maßregeln nach den §§
69, 69a StGB verhängt. Hiergegen richtet sich ihre auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Das Verfahren ist hinsichtlich einer Tat einzustel-len, weil es an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Das Rechtsmittel hat auch 1
-
3
-
im Übrigen Erfolg.
Die Unterbringungsentscheidung ist nicht tragfähig begrün-det.
I.
Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen [X.]s leidet die Angeklagte an einer schizoaffektiven
Psychose gemäß ICD
10, F
25.0. [X.] wurde sie erstmalig im [X.] in [X.] stationär aufgenommen. Danach kam es zu weiteren Aufent-halten u.a. wegen Ängsten vor ihrem Vater und Verfolgungsideen.
Am 24.
Januar 2011 bezeichnete die Angeklagte die Zeugin H.

anlässlich eines Gerichtstermins im Sorgerechtsverfahren über ihre Kinder als rsetzte ihr eine Ohrfeige (Fall
II.
10 der Urteilsgründe). Am 12.
März 2011 entwendete sie in einem
Drogeriemarkt einen Duftanhänger. Als sie
deshalb
von der Zeugin W.

ins Büro gebeten wurde, bezeichnete

e
Zeit darauf kehrte sie [X.] und beleidigte die Zeugin W.

erneut. Als sie die Filialleiterin da-
raufhin aus dem Geschäft verwies, schlug ihr die Angeklagte zweimal in das Gesicht und zerrte ihr an den Haaren. Dem eingreifenden Zeugen A.

zer-
riss sie das Polo-Shirt, kratzte ihn und beschimpfte
i

II.
11 der Urteilsgründe). Am 29.
Juli 2011 trat die Angeklagte ihrer Schwester im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung auf den Fuß. Als sie von ihrer Oberarm und in die linke Bru[X.] Von dem Biss in die Brust konnte die Geschä-digte
nur mit Hilfe von Familienmitgliedern gelöst werden. Im weiteren Verlauf warf die Angeklagte ihrer Schwester einen Schlüssel in den Rücken und riss von hinten mit [X.] an ihrem Pullover. Infolgedessen konnte die Geschä-2
3
-
4
-
digte zwar noch atmen, aber nicht mehr richtig sprechen (Fall
II.
1
der Urteils-gründe). Im Verlauf des 13.
November 2011 und am 18.
November 2011 schickte die Angeklagte der Zeugin T.

vier beleidigende Kurznachrich-
ten (Fälle
II.
2 bis 5 der Urteilsgründe) und zerkratzte am 25.
November 2011 die Motorhaube des Pkw des [X.]

, wodurch ein Schaden in
Höhe von ca. 500
Euro entstand (Fall
II.
6 der Urteilsgründe). Am Nachmittag des 26.
November 2011 bezeichnete die Angeklagte die jugendlichen Zeitungs-austräger D.

und A.

K.

, die auf der
Straße mit ihren Fahrrädern un-

n-mit ihren Fahrrädern wegfahrenden Zeugen her.
Als D.

K.

deshalb aus
Angst in eine Seitenstraße abbog, folgte ihm die Angeklagte nach. Nachdem D.

K.

hinter einem Stromkasten Schutz gesucht hatte, fuhr die Ange-
klagte in einem Abstand von nur etwa 30
cm an ihm vorbei. D.

K.

kehr-
te daraufhin sogleich zu seinem Bruder A.

zurück und warnte ihn vor der
Angeklagten. Als beide mit ihren Fahrrädern nebeneinander auf der Straße und dem angrenzenden Gehweg fuhren, fuhr die Angeklagte mit ihrem Pkw zielge-richtet auf den Zeugen A.

K.

auf, der dadurch von seinem Fahrrad
stürzte. A.

K.

spürte sofort Schmerzen am Rücken und hatte Schwie-
rigkeiten beim Atmen. An seinem Fahrrad entstand ein Schaden in Höhe von ca. 100
Euro. Die Angeklagte beschleunigte ihr Fahrzeug und entfernte sich ohne anzuhalten (Fälle
II.
7 bis 9 der Urteilsgründe).
Das [X.] hat die Taten der Angeklagten ohne nähere Zuordnung als Beleidigung in neun Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, Diebstahl, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, gefährlichen Eingriff in den [X.] nach §
315b Abs.
1 Nr.
3 StGB und Körperverletzung in sechs Fällen ge-wertet, wobei es sich in einem Fall um eine gefährliche Körperverletzung ge-4
-
5
-
mäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB und in einem Fall um eine versuchte gefährliche Körperverletzung gehandelt haben soll (UA
S.
15). Bei den Taten am 12.
März 2011 (Fall
II.
11 der Urteilsgründe), 29.
Juli 2011 (Fall
II.
1 der Urteilsgründe) und 26.
November 2011 (Fälle
II.
7 bis 9 der Urteilsgründe) sei die Schuldfähig-keit der Angeklagten infolge der bestehenden schizoaffektiven Psychose sicher aufgehoben gewesen. Bezüglich der weiteren Taten könne dies nicht ausge-schlossen werden (UA
S.
16
f.). Die Angeklagte sei deshalb von allen Vorwür-fen freizusprechen. Ihre Unterbringung nach §
63 StGB habe angeordnet wer-den müssen, weil von ihr in Folge ihres Krankheitsbildes auch in Zukunft erheb-liche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Dabei könne es insbesondere auch zu erneuten Tätlichkeiten wie zum Nachteil der Zeugen K.

kommen.
Die Angeklagte sei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich (UA
S.
17).
II.
Im Fall
II.
5 der Urteilsgründe ist das Verfahren gemäß §
206a StPO ein-zustellen, weil es insoweit an dem gemäß §
194 Abs.
1 Satz
1 StGB [X.] schriftlichen (§
158 Abs.
2 StPO) Strafantrag der von der beleidigenden Äußerung betroffenen Zeugin T.

fehlt. Bei den Akten befindet sich le-
diglich ein Strafantrag dieser Zeugin vom 14.
November 2011 (Fallakte
III.
Bl.
6), der sich nur auf die Vorfälle unter II.
2 bis 4 der Urteilsgründe bezieht.
III.
Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus nach §
63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
5
6
-
6
-
1.
Die zu den [X.] und dem psychischen Zustand der Angeklag-ten getroffenen Feststellungen und Wertungen sind lückenhaft und unklar.
a)
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §
63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der [X.] bei der Begehung der den Anlass für die Unterbringung bildenden rechtswidrigen Taten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. [X.], [X.] vom 16.
Januar 2013

4
StR
520/12, [X.], 141; Beschluss vom 11.
März 2009

2
StR
42/09, [X.], 198; Beschluss vom 8.
April 2003

3
StR
79/03, [X.], 232).
Hierzu enthält das angefochtene
Urteil keine ausreichenden
Feststellungen.
aa)
Soweit das [X.] im Anschluss an die Sachverständige davon ausgeht, dass die Angeklagte an einer schizoaffektiven Psychose gemäß ICD
10, F
25.0 erkrankt ist, werden die diese Bewertung tragenden Anknüp-fungs-
und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergege-
ben (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
September 2012

4
StR
348/12 Rn.
8,
NStZ 2013, 424 [insoweit nicht abgedruckt]; Beschluss vom 29.
Mai 2012

2
StR
139/12, [X.], 306, 307; Beschluss vom 14.
September 2010

5
StR
229/10 Rn. 8). Die Urteilsgründe beschränken sich auf eine Mitteilung der Diagnose und knappe

allgemein gehaltene

Ausführungen zu dem bei der Angeklagten seit dem [X.] bestehenden Krankheitserleben (UA
S.
16).
Zu den konkreten Auswirkungen der Erkrankung verhält sich das Urteil nicht, sodass weder die Diagnose noch der symptomatische Zusammenhang zwischen der Erkrankung der Angeklagten und ihren Taten nachvollzogen wer-den kann.
7
8
9
-
7
-
bb)
Eine Schuldunfähigkeit der Angeklagten wird nur hinsichtlich der Ta-ten vom 29.
Juli 2011 (Fall
II.
1 der Urteilsgründe), 12.
März 2011 (Fall
II.
11
der Urteilsgründe) und 26.
November 2011 (Fälle
II.
7 und 8 der Urteilsgründe) zweifelsfrei festgestellt (UA
S.
16). Hinsichtlich der übrigen Taten vermochte das [X.] lediglich nicht auszuschließen, dass die Angeklagte im Zeit-punkt der Tatbegehung schuldunfähig war
(UA
S.
17). Da es für diese Taten daneben an einer eindeutigen Bejahung der Voraussetzungen des §
21 StGB fehlt, konnten sie nicht als [X.] herangezogen werden.
b)
Die Wertung des [X.]s, die Angeklagte habe als [X.]
unter anderem eine vollendete und eine versuchte gefährliche Körperverletzung (§
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB) begangen (UA
S.
15), findet im Urteil keine [X.]. Da das [X.] auf eine Darlegung der rechtlichen Subsumtion ver-zichtet hat, bleibt unklar, welche der geschilderten Vorfälle diese Bewertung tragen sollen.
Das Auffahren mit dem Pkw auf das Fahrrad des Zeugen A.

K.

und dessen anschließender

zu Rückenschmerzen und Atemnot führender

Sturz (Fall
II.
8 der Urteilsgründe) können die Annahme einer vollendeten ge-fährlichen Körperverletzung nach §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB nicht rechtfertigen. Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von §
224 Abs.
1 Nr.
2
StGB begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper ein-wirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von §
223 Abs.
1 StGB beibringt ([X.] Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2012

4
StR
292/12 Rn.
10, [X.], 438
f.; Beschluss vom 30.
Juni 2011

4
StR
266/11 Tz.
5). Wird

wie hier

eine Person durch ein gezieltes Anfah-ren mit einem Kraftfahrzeug zu Fall gebracht, setzt die Annahme einer gefährli-chen Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB voraus, dass bereits 10
11
12
-
8
-
durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß §
223 Abs.
1 StGB ausgelöst worden i[X.] Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen, die nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen sind, können für sich allein die Beurteilung als ge-fährliche Körperverletzung nach §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB nicht tragen ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2012

4
StR
292/12
Rn.
10
aaO; [X.] vom 30.
Juni 2011

4
StR
266/11 Tz.
5; Beschluss vom 16.
Januar 2007

4
StR
524/06, [X.], 405).
Die Feststellungen zu dem Wurf mit dem Schlüssel (Fall
II.
1 der Urteils-gründe) lassen eine Bewertung als gefährliche Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB nicht zu, weil schon nicht zu ersehen ist, ob hierdurch über-haupt eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde.
Auch das Vorliegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung (§
224 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
2 StGB) wird nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Soweit die Angeklagte an dem hinter einem Stromkasten Schutz suchenden Zeugen D.

K.

mit ihrem Pkw in einem Abstand von 30
cm vorbeigefah-
ren ist
(Fall
II.
8 der Urteilsgründe), bleibt offen, welches Ziel sie dabei verfolgte. Der für die Annahme einer Versuchsstrafbarkeit erforderliche Tatentschluss ist damit nicht dargetan.
2.
Die Gefährlichkeitsprognose begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Eine Unterbringung nach §
63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines 13
14
15
16
-
9
-
Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechts-friedens zur Folge haben ([X.], Urteil vom 2.
März 2011

2
StR 550/10,
NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22.
Februar 2011

4
StR
635/10, NStZ-RR 2011, 202). Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren
Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände
des Einzelfalls entschieden werden ([X.], Beschluss vom 16.
Januar
2013

4
StR
520/12 aaO; Beschluss vom 22.
Februar 2011

4
StR
635/10,
NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom 26.
April 2001

4
StR
538/00, [X.], 477
f.). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von ihm begangenen [X.] zu entwickeln ([X.], Beschluss vom 16.
Januar 2013

4
StR
520/12 aaO; Beschluss vom 26.
September 2012

4
StR
348/12
aaO; Urteil vom 17.
November 1999

2
StR
453/99, [X.]R StGB §
63 Gefährlich-keit
27). An die Darlegungen und die vorzunehmende Abwägung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§
62 StGB) um einen Grenzfall handelt ([X.], Beschluss vom 16.
Januar 2013

4
StR
520/12
aaO; Beschluss vom 26.
September
2012

4
StR
348/12
aaO; Beschluss vom 4.
Juli 2012

4
StR
224/12
Rn.
8; Beschluss vom 8.
November 2006

2
StR
465/06, [X.], 73, 74).
b)
Diesen Maßstäben werden die Erwägungen des [X.]s nicht gerecht. Eine die Biographie der Angeklagten und ihre Krankheitsgeschichte in den Blick nehmende Gesamtwürdigung wurde nicht erkennbar vorgenommen. Vor dem Hintergrund der eher dem unteren [X.] zuzuordnenden verfahrensgegenständlichen Taten, wäre es insbesondere erforderlich gewe-sen, die früheren Straftaten der Angeklagten, die im Jahr 2007 wegen gefährli-cher Körperverletzung, im Jahr 2009 wegen vorsätzlicher
Körperverletzung in 17
-
10
-
Tateinheit mit Beleidigung, Sachbeschädigung
und versuchtem
Diebstahl und im Jahr 2010 wegen Diebstahl, Betrug, Körperverletzung und Beleidigung je-weils zu Bewährungsstrafen verurteilt werden musste, näher zu erörtern und darzulegen, welche Schlüsse aus diesen Taten für das bei der Angeklagten bestehende individuelle Delinquenzrisiko zu ziehen sind (vgl. [X.]/[X.]/
[X.]/[X.]/Müller-Metz/Wolf, NStZ 2006, 537, 543). Dies gilt umso

S.
5) begangen wurden und sich deshalb ein Bezug zur Krankheitsgeschichte der Angeklagten aufdrängt. Schließlich hätte auch er-kennbar Berücksichtigung finden müssen, dass die Angeklagte im Oktober 2012 freiwillig das Pfalzklinikum zur Behandlung aufsuchte, nachdem sie im [X.] 2012 wieder verstärkt unter Verfolgungsideen litt (UA
S.
3).
3.
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein die Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben.
Wird die An-ordnung einer Unterbringung nach §
63 StGB auf eine Revision des
Angeklag-ten hin aufgehoben, hindert das [X.] des §
358 Abs.
2 Satz
1 StPO den neuen Tatrichter nicht daran, an Stelle einer Unterbringung nunmehr eine Strafe zu verhängen (§
358 Abs.
2 Satz
2 StPO). Dadurch soll vermieden werden, dass die erfolgreiche Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dazu führt, dass eine Tat,
die wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß §
20 StGB nicht zu einer Bestrafung geführt hat, ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Ange-klagte bei Begehung der Tat schuldfähig war (BT-Drucks.
16/1344, S.
17).
Dieses gesetzgeberische Ziel kann nur erreicht werden, wenn das Revisionsge-richt in diesen Fällen nicht nur die auf rechtsfehlerhaften Feststellungen zur 18
-
11
-
Schuldfähigkeit beruhende Maßregelanordnung, sondern auch den hierauf ge-stützten Freispruch aufhebt (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
September 2012

4
StR
348/12 aaO; Beschluss vom 29.
Mai 2012

2
StR
139/12, [X.], 306, 307; Beschluss vom 14.
September 2010

5
StR
229/10, NStZ-RR 2011, 320;
Beschluss
vom 27.
Oktober 2009

3
StR
369/09 Rn.
9).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer

Bender
Quentin

Meta

4 StR 275/13

30.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2013, Az. 4 StR 275/13 (REWIS RS 2013, 3796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3796

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 78/16

Zitiert

4 StR 275/13

Zitieren mit Quelle:
x

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