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PDF anzeigen[X.] vom 19. November 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt und ergänzt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 7. November 2007 - 641 [X.]/07 -, vom 11. Oktober 2006 - 641 [X.]/06 -, vom 7. Oktober 2005 - 651 [X.]/04 - und vom 16. Juni 2004 - 641 [X.]/04 - zu einer Einheitsjugend-strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und [X.] des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Gründe: Das [X.] hat übersehen, dass in das einbezogene Urteil des [X.] vom 7. November 2007 weitere Entscheidungen einbezogen worden waren. 1 Auch diese früheren Entscheidungen waren erneut formell einzubezie-hen und im [X.] zu kennzeichnen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 - 2 StR 542/05 - und vom 28. September 2005 - 2 StR 403/05 -). 2 - 3 - Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der betreffenden Verurteilun-gen nachgeholt und im Tenor klargestellt. 3 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 [X.] Fischer Appl Cierniak
Meta
19.11.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. 2 StR 488/08 (REWIS RS 2008, 766)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 766
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