Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 6 B 36/10, 6 B 36/10 (6 C 45/10)

6. Senat | REWIS RS 2010, 897

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Gegenstand

Rundfunkgebühr; im häuslichen Arbeitszimmer beruflich genutzter internetfähiger Computer


Gründe

1

Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des [X.] nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befinden, aber einem Grundstück zugeordnet sind, auf dem der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, gem. § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit sind.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 36/10, 6 B 36/10 (6 C 45/10)

01.12.2010

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 30. März 2010, Az: 10 A 2910/09, Beschluss

§ 5 Abs 3 RdFunkGebVtr

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 6 B 36/10, 6 B 36/10 (6 C 45/10) (REWIS RS 2010, 897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 897

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