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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rundfunkgebühr; im häuslichen Arbeitszimmer beruflich genutzter internetfähiger Computer
Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des [X.] nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befinden, aber einem Grundstück zugeordnet sind, auf dem der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, gem. § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit sind.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
6 B 36/10, 6 B 36/10 (6 C 45/10)
01.12.2010
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 30. März 2010, Az: 10 A 2910/09, Beschluss
§ 5 Abs 3 RdFunkGebVtr
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 6 B 36/10, 6 B 36/10 (6 C 45/10) (REWIS RS 2010, 897)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 897
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 B 45/10, 6 B 45/10 (6 C 2/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Nichtzulassungsbeschwerde; Rundfunkgebühr
6 B 44/10 (Bundesverwaltungsgericht)
Nichtzulassungsbeschwerde; Rundfunkgebühr
Rundfunkbeitragspflicht
6 C 20/11 (Bundesverwaltungsgericht)
6 C 45/10 (Bundesverwaltungsgericht)
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