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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtzulassungsbeschwerde; Rundfunkgebühr
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des [X.] nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befinden, aber einem Grundstück zugeordnet sind, auf dem der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit sind.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
14.01.2011
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 15. Juni 2010, Az: 10 A 2898/09, Beschluss
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 5 Abs 3 RdFunkGebStVtr HE 2009
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.01.2011, Az. 6 B 44/10 (REWIS RS 2011, 10441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10441
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 B 45/10, 6 B 45/10 (6 C 2/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Nichtzulassungsbeschwerde; Rundfunkgebühr
6 B 36/10, 6 B 36/10 (6 C 45/10) (Bundesverwaltungsgericht)
Rundfunkgebühr; im häuslichen Arbeitszimmer beruflich genutzter internetfähiger Computer
Rundfunkbeitragspflicht
6 C 20/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich
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