Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.01.2011, Az. 6 B 44/10

6. Senat | REWIS RS 2011, 10441

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde; Rundfunkgebühr


Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des [X.] nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befinden, aber einem Grundstück zugeordnet sind, auf dem der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit sind.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 44/10

14.01.2011

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 15. Juni 2010, Az: 10 A 2898/09, Beschluss

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 5 Abs 3 RdFunkGebStVtr HE 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.01.2011, Az. 6 B 44/10 (REWIS RS 2011, 10441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10441

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