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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Mai 2003in der [X.] versuchter schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat am 7. Mai 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2002 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet [X.], daß der Angeklagte wegen versuchter schwererräuberischer Erpressung und unter weiterer Einbeziehungdes Urteils des [X.] vom 27. Septem-ber 2000 verurteilt ist.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Ko-sten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).Die Überprüfung der Nichtanwendung der Maßregel nach § 64 StGB hat [X.] auf Nachfrage bei seinem Verteidiger wirksam vom Revi-sionsangriff ausgenommen.[X.] BasdorfRaum Brause
Meta
07.05.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. 5 StR 185/03 (REWIS RS 2003, 3218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3218
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