Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. 5 StR 358/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3927

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 358/15

vom
14. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14.
Oktober 2015
beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2015 wird
a)
das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-weit der Angeklagte in den Fällen 1, 3, 4, 11, 34, 39, 40 bis 49 verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fal-len die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen [X.] des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der An-geklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 34 Fällen verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
1. Der Senat hat
das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den im Tenor genannten Fällen verurteilt worden ist.
2. Die Einstellung hat die aus der [X.] ersichtliche Änderung des Schuldspruchs
sowie den Wegfall der für die eingestellten
Taten festgeleg-ten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Mit Blick auf die [X.] von zwei Jahren und die
übrigen 34 Einzelstrafen
(sechs, acht oder zehn Monate) kann ausgeschlossen werden, dass das [X.] ohne die weggefallenen
Strafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hät-te.
3. Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Oktober 2015 hat vorgelegen.
[X.]Berger

Bellay Feilcke
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6

Meta

5 StR 358/15

14.10.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2015, Az. 5 StR 358/15 (REWIS RS 2015, 3927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3927

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