Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 25 W (pat) 599/12

25. Senat | REWIS RS 2014, 1931

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "REFINE" – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 061 020.7

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 22. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Kirschneck

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

[X.]

3

ist am 10. November 2011 für die folgenden Waren

4

„Klasse 02:

5

Tinte für Tintenstrahldrucker, Farben für Textilien, Airbrush und Siebdruck

6

Klasse 09:

7

[X.], Tintenstrahldrucker zum [X.]drucken von Folien Leinwand, Papier und Pappe

8

Klasse 16:

9

Schablonen für Lackierarbeiten und Airbrush“

zur Eintragung in das vom [X.] ([X.]) geführte [X.] angemeldet worden.

Mit [X.]schluss vom 20. August 2012 hat die mit einer [X.]amtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des [X.] die Anmeldung wegen der Schutzhindernisse einer beschreibenden Angabe und fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und [X.]. § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur [X.]gründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der englischsprachige [X.]griff „[X.]“ werde als Verb im Sinn von „veredeln, verfeinern, verbessern“ verstanden und bezeichne allgemein einen Vorgang oder einen Prozess, bei dem etwas in etwas Höherwertiges umgewandelt werde. Der Verkehr werde die angemeldete Marke als Hinweis darauf verstehen, dass die so bezeichneten Waren mit der Verfeinerung oder Veredelung von Produkten zu tun hätten oder dazu dienen würden, die Qualität durch bestimmte Maßnahmen der Verbesserung, Verfeinerung oder Veredelung zu steigern. Die beanspruchten Plotter und Drucker seien dafür geeignet, Folien, Leinwand, Papier und Pappe zu veredeln, indem diese Eigenschaften, [X.]schichtungen oder vorab definierte Effekte erhielten, die sie in der ursprünglichen, unbearbeiteten Form nicht besäßen. Veredelungen oder Verfeinerungen dienten der Wertsteigerung von Materialien, Produkten usw. durch intelligente [X.]arbeitung, Verarbeitung oder Aufbesserung. Veredelungen würden in vielen [X.]reichen durchgeführt, so dass entsprechende Vorgänge oder Eigenschaften praktisch auf sämtliche von der Anmeldung umfassten Waren bezogen sein könnten. [X.]i „[X.]“ handle es sich zudem um einen vielfach verwendeten Fachbegriff, dessen produktbeschreibende Verwendung für [X.] durch Mitbewerber des Anmelders anhand einer [X.]-Recherche nachgewiesen sei. Aufgrund ihres unmittelbar beschreibenden Charakters sei die angemeldete [X.]zeichnung ferner nicht geeignet, die beanspruchten Waren hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke „[X.]“ ausschließlich als werbemäßig beschreibende Sachinformation über Art, Inhalt und wesentliche Eigenschaften des Angebots sowie des [X.]stimmungs- und Verwendungszwecks der angebotenen Waren erblicken.

Hiergegen richtet sich die [X.]schwerde des Anmelders mit dem Ziel der Aufhebung des die Anmeldung zurückweisenden [X.]schlusses. Nach seiner Auffassung liegen die von der Markenstelle angenommenen Schutzhindernisse einer beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Angabe nicht vor. Selbst wenn unterstellt werde, dass der [X.]griff „[X.]“ im [X.] Sprachgebrauch mit „verfeinern“ oder „veredeln“ gleichgesetzt werde, liege darin keine Sachinformation im Hinblick auf die betroffenen Waren. Die angesprochenen Verkehrskreise kämen nicht auf die Idee, dass Tinte oder Farbe zum Veredeln von Papier oder Textilien diene. Mit Tinte für Tintenstrahldrucker werde schlicht geschrieben, mit Farben für Textilien und Airbrush etwas eingefärbt. Nichts anderes gelte für [X.] oder Tintenstrahldrucker, die schlicht zum Drucken von Texten oder Bildern bzw. zum Ausschneiden von Folien dienten, sowie für Schablonen, die in erster Linie mit grafischer Gestaltung und nicht mit Verfeinern in Verbindung gebracht würden. Die Frage der Unterscheidungskraft hänge bei fremdsprachigen [X.]griffen im Übrigen davon ab, ob für beachtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise ein die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließender Sinngehalt erkennbar sei. Dabei komme es wesentlich darauf an, ob die fremdsprachige [X.]zeichnung zum allgemeinen Sprachgebrauch gehöre oder eine im Verkehr üblich gewordene [X.]zeichnung für die konkreten Produkte darstelle. [X.]i einer Eingabe des [X.]griffs „[X.]“ in der Suchmaschine [X.] erschienen an [X.] Ergebnissen ausschließlich Hinweise auf die Website des Anmelders bzw. auf  die von der Firma [X.] verkauften [X.] des Anmelders. Der [X.] griff „[X.]“ finde sich weder in [X.], noch in [X.], noch in [X.] Fremdwörterbuch. Es handle sich ferner nicht um einen vielfach verwendeten Fachbegriff. Sämtliche von der Markenstelle aus dem [X.] herangezogenen [X.]lege für [X.] stammten aus Angeboten der Firma [X.]- … oder des Anmelders selbst.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den [X.]schluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s vom 20. August 2012 aufzuheben.

Mit Hinweis vom 30. Juli bzw. 1. August 2014 hat der Senat dem Anmelder seine vorläufige Auffassung zur Frage der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mitgeteilt und in der Anlage die Ergebnisse einer vom Senat ergänzend durchgeführten [X.]-Recherche übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die [X.]schwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthaft. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Markenstelle hat die angemeldete Marke zu Recht nach § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen, da sie jedenfalls als beschreibende Angabe im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr u.a. zur [X.]zeichnung der Art, der [X.]schaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des [X.] verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von [X.] frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer [X.]zeichnung zur produktbeschreibenden Verwendung (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30 - [X.]; [X.], 146, Rn. 31 f. - [X.]). Für die [X.]urteilung der Verkehrsauffassung, hier konkret die Eignung der angemeldeten [X.]zeichnung als beschreibende Angabe zu dienen, ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der beanspruchten Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, Rn. 29 - [X.]; [X.] 2008, 900, Rn. 18 - [X.]; [X.], 565, Rn. 13 - smartbook), wobei allein ein entsprechendes Verkehrsverständnis des sachkundigen Fachverkehrs für die [X.]jahung des Schutzhindernisses ausreichend sein kann (vgl. [X.] GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord).

klare Tinte zur Herstellung einer zusätzlichen Deckschicht auf dem Papier. Diese verbessert den Glanz, insbesondere bei Pigmenttinten …“). Ebenfalls können „Farben“, seien es solche „für Textilien“, „für Airbrush“ oder „für Siebdruck“, neben dem schlichten Zweck der Farbgebung, auch der Veredelung, Verfeinerung von Textilien oder von sonstigen Materialien bzw. Erzeugnissen dienen, auf die mittels Airbrush oder Siebdruck Farben aufgebracht werden (siehe hierzu in der Anlage 2 des [X.], [X.]. 7: „… Für die Druckveredelung im Bogentiefdruck … steht die G-Serie auf Acrylbasis in den [X.] und dem Silberton des Pantone-Fächers zur Verfügung. …“; [X.]. 25/26: „Sonderfarbe Gold drucken – Karten in Kleinauflage veredeln …Erstmals ist es dank der innovativen [X.] möglich, auch in kleinen Auflagen Karten und andere Akziedenzdrucksachen mit feinem Goldschimmer zu veredeln…“). Die Verbesserung bzw. Veredelung der Druckerzeugnisse wird dabei auch durch die entsprechenden Geräte zum Aufbringen von Tinte, Lack usw., wie „Tintenstrahldrucker“ erreicht (siehe dazu in der Anlage 2 des [X.], [X.]. 14: „Tintenstrahltechnologie als Veredelungsansatz - Die Tintenstrahltechnologie selbst wird neuerdings selbst zum Zweck einer Veredelung eingesetzt. …“; [X.]. 16: „Durst: [X.] für die Kunststoffveredelung…eine maßgeschneiderte Tintenstrahllösung für die Veredelung von Kunststoffoberflächen. …“; [X.]. 22: „[X.]+ Industrie Thermodrucker 200 dpi – Veredelung der Etiketten mit einem Tintenstrahldrucker dank GPIO Port…“), oder durch Geräte zum (Aus-)Schneiden von Druckerzeugnissen oder gedruckten Motiven, wie „[X.]“ (siehe dazu in der Anlage 2 des [X.], [X.]. 15: „Veredelungen[X.] … Hierbei werden Motive aus einer Folie mit einem Plotter ausgeschnitten. …“; [X.]. 17: „…Wir beraten Sie gerne in [X.] Fragen zum Thema [X.] und deren Herstellungsmöglichkeiten auf Materialien, wie - Textilien - Folie - Kunststoffe etc. mit [X.]SVERFAHREN, wie…Plotter Transferdruck (Flex und Flock)…“). Der Verfeinerung und Veredelung entsprechender Oberflächen diverser Materialien können ebenfalls „Schablonen“ im Zusammenhang mit „Lackierarbeiten“ und „Airbrush“ dienen (siehe dazu Anlage 3 des [X.]: „Verfeinern Sie ihre Designs mit Schablonen“).

[X.] your products and make them shine. … We print and [X.] your products to give them a professional finish.“ (siehe [X.]. 23 der Anlage 2 des [X.]). Damit kann der als Marke angemeldete [X.] [X.]griff im Verkehr im dargelegten Sinn zur [X.]schreibung von Waren der beanspruchten Art dienen und ist folglich jedenfalls nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt, kann daher dahingestellt bleiben.

Aus den dargelegten Gründen war die [X.]schwerde des Anmelders zurückzuweisen.

Meta

25 W (pat) 599/12

22.10.2014

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 25 W (pat) 599/12 (REWIS RS 2014, 1931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1931

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 549/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "stencilcity" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


29 W (pat) 551/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "STReeT ART GAMeS (Wort-Bild-Marke)" – fehlende Unterscheidungskraft


29 W (pat) 9/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „Heimathafen Düsseldorf (Wortzeichen)“ - fehlende Unterscheidungskraft - Verwendungsform


30 W (pat) 561/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdesache – "SUPPLIESGERMANY (Wortzeichen)" - fehlende Unterscheidungskraft


26 W (pat) 542/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "CHAT * EAU" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.