Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. IX ZR 241/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4060

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 241/04 vom 6. April 2006 in dem Re[X.]htsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin [X.] am 6. April 2006 bes[X.]hlossen: Der Senat beabsi[X.]htigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 19. August 2004 gemäß § 552a ZPO dur[X.]h Bes[X.]hluss zurü[X.]kzuweisen. Gründe: [X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ni[X.]ht vor, und die Revision hat keine Aussi[X.]ht auf Erfolg. 1 1. Die Revision der Klägerin erweist si[X.]h als unbegründet. Mit Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht den von der Klägerin geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h auf Feststellung, dass ihr die in der Insolvenztabelle eingetragene [X.] von 937,79 • aus vorsätzli[X.]her unerlaubter Handlung zustehe, als verjährt angesehen. 2 a) Der Beginn der Verjährung bestimmt si[X.]h na[X.]h § 852 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB); die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV greift ni[X.]ht ein. Der Klägerin stehen aus dem von ihr vor-3 - 3 - getragenen Lebenssa[X.]hverhalt vers[X.]hiedene - wenn au[X.]h teilweise im Ergebnis de[X.]kungsglei[X.]he - Ansprü[X.]he zu, die jeweils einer eigenen Verjährungsfrist un-terliegen. Wenn - wie hier - aus vollstre[X.]kungsre[X.]htli[X.]hen Gründen die Feststel-lung einer vorsätzli[X.]h begangenen unerlaubten Handlung angestrebt wird, ist in der Re[X.]htspre[X.]hung anerkannt, dass dem Gläubiger neben dem eigentli[X.]hen Zahlungsanspru[X.]h au[X.]h ein Feststellungsanspru[X.]h zusteht, der Gegenstand eines gesonderten Antrages oder eines gesonderten Prozesses sein kann ([X.], 166, 171 f). S[X.]hon begriffli[X.]h nehmen die Vors[X.]hriften, aus denen der Gläubiger in einem sol[X.]hen Fall sein Feststellungsinteresse herleitet (§ 302 Nr. 1 [X.], § 850 f Abs. 2 ZPO), auss[X.]hließli[X.]h auf eine (vorsätzli[X.]he) [X.] Bezug. Es greift dann aber au[X.]h die allgemein für deliktsre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he geltende Verjährungsfrist ein, ohne dass si[X.]h der Gläubiger auf eine längere Frist, die einen anderen ihm zuste-henden Anspru[X.]h betrifft, berufen könnte. Dies gilt au[X.]h für § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, da diese Bestimmung keine die Verjährung na[X.]h § 852 Abs. 1 BGB a.F. verdrängende Spezialvors[X.]hrift ist (vgl. [X.], Urt. v. 9. Januar 2001 - [X.], [X.], 576, 578; [X.] Z[X.] 2004, 622 f, 624; OLG Frank-furt am Main Z[X.] 2005, 714, 715), zumal das Merkmal des "vorsätzli[X.]hen Vorenthaltens" in § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und in § 266a StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht de[X.]kungsglei[X.]h ist ([X.], Urt. v. 20. März 2003 - [X.], [X.], 1876, 1878). b) Die vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen re[X.]htfertigen die Annahme des [X.] (spätestens) "Ende 1998". Das Amtsgeri[X.]ht ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des V[X.] Zivilsenats des [X.] vom 9. Januar 2001 (aaO) davon ausgegangen, dass die Klägerin bereits am jeweiligen Fälligkeitstag der ges[X.]huldeten Beitragszahlungen über die erfor-derli[X.]he Kenntnis verfügte. Das amtsgeri[X.]htli[X.]he Urteil enthält damit eine ent-4 - 4 - spre[X.]hende Feststellung, die im Berufungsverfahren von der Klägerin ni[X.]ht an-gegriffen wurde und auf die das Berufungsurteil ausdrü[X.]kli[X.]h Bezug nimmt. Die Klägerin muss si[X.]h daher au[X.]h im Revisionsverfahren an der Feststellung einer no[X.]h im Jahre 1998 beginnenden Verjährungsfrist festhalten lassen. [X.]) Der Beklagte war ni[X.]ht gehindert, die Einrede der Verjährung im Fest-stellungsverfahren na[X.]h § 184 [X.] zu erheben. Der S[X.]huldnerwiderspru[X.]h kann si[X.]h gegen den Bestand der Forderung oder gegen deren Dur[X.]hsetzbar-keit außerhalb des Insolvenzverfahrens ri[X.]hten ([X.] Z[X.] 2004, 988, 989; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], § 184 Rn. 2). Dazu gehört au[X.]h die Ver-jährungseinrede (vgl. [X.] Z[X.] 2005, 192, 194 f). Es entspra[X.]h dem Willen des Gesetzgebers des Insolvenzre[X.]htsänderungsgesetzes 2001, dass der Streit um die Frage, ob eine Forderung des Gläubigers auf einer vorsätzli[X.]h begangenen unerlaubten Handlung des S[X.]huldners beruht, s[X.]hon während des Insolvenzverfahrens ents[X.]hieden wird (BT-Dru[X.]ks. 14/5680 S. 27 f; 14/6468 S. 17 f; vgl. au[X.]h Braun/Bu[X.]k, [X.] 2. Aufl. § 302 Rn.4). 5 d) Die Frage, ob na[X.]h § 302 Nr. 1 [X.] au[X.]h eine mit einem Anspru[X.]h aus vorsätzli[X.]her unerlaubter Handlung konkurrierende Forderung gegen den S[X.]huldner von der Erteilung der Rests[X.]huldbefreiung ausgenommen ist, stellt si[X.]h hier ni[X.]ht. Dies vermag an der Unbegründetheit des von der Klägerin na[X.]h § 184 [X.] gestellten Feststellungsantrags ni[X.]hts zu ändern. 6 2. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen ni[X.]ht vor. 7 a) Die vom Landgeri[X.]ht für die Zulassung der Revision dargelegte Erwar-tung, dass Sozialversi[X.]herungsträger künftig verstärkt versu[X.]hen werden, [X.] - 5 - sprü[X.]he, die au[X.]h im Sozialgesetzbu[X.]h eine Grundlage finden, als Forderungen aus vorsätzli[X.]h begangener unerlaubter Handlung unter Berufung auf die Ver-jährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zur Insolvenztabelle anzumelden, ergibt keinen Zulassungsgrund. Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Re[X.]htsfrage besteht ni[X.]ht, da in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] und der Oberlandesgeri[X.]hte (vgl. jew. aaO; ferner [X.] GmbHR 1998, 889, 890) anerkannt ist, dass der Anspru[X.]h auf Feststellung des Vorliegens [X.] vorsätzli[X.]hen unerlaubten Handlung na[X.]h altem Re[X.]ht gemäß § 852 BGB a.F. verjährte. Au[X.]h die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung s[X.]heidet hier als Zulassungsgrund aus. Zwar wei[X.]ht das Berufungsurteil von der in Z[X.] 2004, 988, 990 f abgedru[X.]kten Ents[X.]heidung des Landgeri[X.]hts Dresden ab. Die gebotene restriktive Auslegung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO führt aber dazu, das Re[X.]htsmittel der Revision nur für sol[X.]he Sa[X.]hen zu eröffnen, bei denen ein allgemeines Interesse an einer Ents[X.]heidung des Revi-sionsgeri[X.]hts besteht (vgl. [X.]Z 154, 288, 293 f). Dies kann angesi[X.]hts der allgemein in der hö[X.]hst- und obergeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung vertretenen Auffassung - au[X.]h des für das Landgeri[X.]ht Dresden zuständigen Berufungsge-ri[X.]hts - ni[X.]ht angenommen werden. b) Die Frage, ob im Verfahren na[X.]h § 184 [X.] au[X.]h eine Verjährungs-einrede des S[X.]huldners zu prüfen ist, ist in Übereinstimmung mit den unter Zif-fer 1 [X.] zitierten Belegstellen zu bejahen. Ein Bedürfnis für eine Klärung dur[X.]h eine Ents[X.]heidung des [X.] besteht au[X.]h insoweit ni[X.]ht. 9 - 6 - I[X.] Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen eines Monats ab Zustellung des Bes[X.]hlusses Stellung zu nehmen. 10 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 11.03.2004 - 4 C 738/03 - [X.], Ents[X.]heidung vom 19.08.2004 - 7 S 100/04 -

Meta

IX ZR 241/04

06.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. IX ZR 241/04 (REWIS RS 2006, 4060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4060

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