Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2015, Az. 2 AZR 783/13

2. Senat | REWIS RS 2015, 13354

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Gegenstand

(Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs 5 BGB)


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. August 2013 - 8 [X.]/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

2

Der Kläger war seit dem [X.] als Zivilangestellter bei den [X.] in [X.] (künftig [X.]) beschäftigt und zuletzt als Lagerverwalter in der Dienststelle [X.] tätig. Im Arbeitsvertrag ist [X.]ezug genommen auf die [X.]estimmungen des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte im [X.]ebiet der [X.]RD ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung.

3

[X.]it Wirkung zum 8. August 2011 übertrugen die [X.] ihr an einzelnen Standorten bearbeitetes Facilities [X.]anagement auf die neu gegründete Firma [X.] (künftig [X.]). [X.] und [X.] unterrichteten mit einem gemeinsamen Informationsschreiben vom 17. [X.]ai 2011 die in dem [X.]ereich tätigen Zivilangestellten - darunter den Kläger - über den bevorstehenden [X.] und Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die [X.]. In dem Schreiben heißt es ua.:

        

„...   

        

wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, beabsichtigt [das Vereinigte Königreich], …, nachfolgend auch ‚[X.]ritish Forces [X.]ermany‛ bzw. ‚[X.]‛ genannt, seine gesamten Facilities [X.]anagement (F[X.]) Tätigkeiten in [X.] ab dem 08.08. 2011, 0:00 Uhr (nachfolgend ‚Übergangsstichtag‛ genannt) von der [[X.]] ausführen zu lassen und die für die Erfüllung dieser Aufgaben wesentlichen [X.]etriebsmittel mit Wirkung zum Übergangsstichtag auf die [X.] zu übertragen.

        

...     

        

I.    

Erwerber

        

[X.]ei der [X.] handelt es sich um eine am 05.01.2011 neu gegründete [X.]mbH mit Sitz in … [X.] ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der [X.]. …

        

…       

        
        

III.   

Rechtliche, wirtschaftliche und [X.] Folgen des Übergangs für die betroffenen Arbeitnehmer

        

…       

        
        

6.    

Konsequenzen des [X.]etriebsteilübergangs für tarifvertragliche Rechte und Pflichten

        

Die [X.] ist nicht tarifgebunden.

        

Die [X.]undesrepublik [X.] hat demgegenüber im Einvernehmen mit den obersten [X.]ehörden der Stationierungsstreitkräfte eine Reihe von Tarifverträgen abgeschlossen, die auf alle in [X.] beschäftigten Arbeitnehmer der [X.] Anwendung finden, die entweder [X.]itglied der tarifschließenden [X.] sind oder deren Arbeitsvertrag auf diese Tarifverträge [X.]ezug nimmt. Dies sind insbesondere die folgenden Tarifverträge, die in jeder der [X.]eschäftigungsdienststellen ... zur Einsicht ausliegen:

        

-       

Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im [X.]ebiet der [X.]undesrepublik [X.] ([X.]),

        

-       

Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz ([X.]) und

        

-       

Tarifvertrag zur [X.]n Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im [X.]ebiet der [X.]undesrepublik [X.] ([X.]).

        

Da die [X.] nicht tarifgebunden ist, werden die durch diese Tarifverträge geregelten Rechte und Pflichten, soweit Sie am Übergangsstichtag [X.]itglied der tarifabschließenden [X.] sind, am Übergangsstichtag zum Inhalt Ihres Arbeitsverhältnisses und dürfen für die Dauer eines Jahres nicht zu Ihrem Nachteil auf [X.] geändert werden. ...

                 

Soweit arbeitsvertraglich die Anwendung tarifvertraglicher Regelungen vereinbart wurde, werden diese Vereinbarungen durch den [X.]etriebsteilübergang nicht berührt; die [X.]ezugnahme bleibt mit dem zum Übergangsstichtag maßgeblichen Inhalt unverändert gültig.

        

…       

        
        

11.     

§ 112a [X.] ([X.])

        

[X.]itte beachten Sie, dass die [X.] als neu gegründete [X.]esellschaft dem Anwendungsbereich von § 112a Abs. 2 [X.] unterfällt. Dies hat zur Folge, dass innerhalb der ersten vier Jahre nach der [X.]ründung der [X.] im Fall einer [X.]etriebsänderung gemäß § 111 [X.] ein Sozialplan nicht erzwungen werden kann. Soweit auf Ihr Arbeitsverhältnis auch nach dem Übergangsstichtag der [X.] Anwendung findet, haben Sie, soweit Sie von der [X.] aus einem der in dem [X.] genannten [X.]ründen gekündigt werden, gleichwohl Anspruch auf Leistungen nach dem [X.].“

4

Der Kläger war ab dem 8. August 2011 zunächst für die [X.] tätig. [X.]it Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2012 widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] und bot seine Arbeitsleistung wieder den [X.] an. Er berief sich auf [X.]ängel des [X.]. Ab dem 28. Juni 2012 wurde er faktisch erneut für die [X.] tätig.

5

[X.]it Schreiben vom 30. Oktober 2012 kündigten die [X.] das Arbeitsverhältnis - nach [X.]eteiligung der [X.]etriebsvertretung - außerordentlich mit [X.]r Auslauffrist zum 31. [X.]ai 2013.

6

Dagegen hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Zudem hat er für den Zeitraum vom 12. Juni 2012 bis zur Weiterbeschäftigung bei der [X.] Zahlung seiner Vergütung aufgrund Annahmeverzugs verlangt. Er hat gemeint, sein Arbeitsverhältnis habe über den Zeitpunkt des [X.]s hinaus zum [X.] fortbestanden. Sein Widerspruch gegen den Übergang sei rechtzeitig erfolgt. Das Unterrichtungsschreiben vom 17. [X.]ai 2011 habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Es fehle ein Hinweis darauf, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt geplant gewesen sei, den Standort [X.] zum Ende des Jahres 2013 zu schließen. Außerdem sei durch das Schreiben der Eindruck erweckt worden, der Tarifvertrag zur [X.]n Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im [X.]ebiet der [X.]RD ([X.]) komme auch nach dem Übergang voll zur [X.]eltung. Richtigerweise hätten die [X.]eschäftigten darauf hingewiesen werden müssen, dass die [X.] davon ausgehe, die tariflichen Regelungen seien nach dem Übergang nicht mehr anwendbar, und sie bei Schließung des Standorts keine Überbrückungsbeihilfen zahlen werde. Die Arbeitnehmer eines anderen Standorts seien dahingehend unterrichtet worden. Auch seien die Informationen über die Fortführung der [X.]ruppenversicherungsverträge unrichtig gewesen. Die Kündigung vom 30. Oktober 2012 sei unwirksam. Er habe auf einer freien Stelle als Lagerverwalter in [X.] oder am Standort [X.] weiterbeschäftigt werden können. Für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung sei festzustellen, dass zwischen ihm und dem [X.] bis zum 31. [X.]ai 2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden und der Kündigung eine Personaleinschränkung im Sinne des [X.] zugrunde gelegen habe.

7

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zweitinstanzlich beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen ihm und der [X.]eklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30. Oktober 2012 nicht beendet wurde,

        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 1.521,45 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen,

        

3.    

für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass zwischen ihm und der [X.]eklagten bis zum 31. [X.]ai 2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und die Kündigung wegen einer Personaleinschränkung iSd. § 2 Nr. 1 des Tarifvertrags vom 31. August 1971 zur [X.]n Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im [X.]ebiet der [X.]RD erfolgt ist.

8

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, in Folge der Ausgliederung des Facilities [X.]anagements und seiner Übertragung auf die [X.] sei das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem [X.] auf die [X.] übergegangen. Der Widerspruch des [X.] sei verspätet. Falls es darauf ankomme, sei die vorsorglich erklärte Kündigung wirksam. Der Arbeitsplatz des [X.] sei infolge des [X.]etriebsübergangs weggefallen. Alternative [X.] am Standort [X.] oder innerhalb des Einzugsbereichs habe es nicht gegeben. Soweit der Kläger sich auf freie Arbeitsplätze an anderen Standorten berufe, hätten diese nicht zur Verfügung gestanden. Für die freie Stelle eines Lagerverwalters in [X.] seien vorrangig andere [X.]itarbeiter der Dienststellen [X.], [X.] und [X.] zu berücksichtigen gewesen. [X.]ei diesen habe es sich zum Teil um [X.]itglieder der dortigen [X.]etriebsvertretungen gehandelt. Der betreffende Arbeitsplatz sei bis zu einer endgültigen Auswahlentscheidung mit einem anderen [X.]itarbeiter besetzt und schließlich aufgrund weiterer Umstrukturierungsmaßnahmen mit Wirkung zum 16. [X.]ärz 2013 abgebaut worden. Einer [X.] habe es nicht bedurft. Der Kläger sei aufgrund seiner Personalverantwortung als einziger [X.]itarbeiter am Standort [X.] der Vergütungsgruppe [X.] zugeordnet gewesen. Im Übrigen sei er nicht sozial schutzwürdiger als andere [X.]itarbeiter.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr stattgegeben. [X.]it der Revision begehrt die [X.]eklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellten Hilfsanträge fallen nicht zur Entscheidung an.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die auch noch in der Revisionsinstanz zu überprüfende Zuständigkeit der [X.] Gerichtsbarkeit ist gemäß Art. 56 Abs. 8 Satz 1 ZA-NTS ([X.], S. 1218, 1278) gegeben. Der Kläger war ziviler [X.]ediensteter bei den [X.]. Die Klage richtet sich gemäß Art. 56 Abs. 8 Satz 2 ZA-NTS gegen die beklagte [X.], die in Prozessstandschaft für den [X.] - hier das [X.] - auftritt (vgl. [X.] 20. Februar 2014 - 2 [X.] - Rn. 11; 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 17).

2. Der Kündigungsschutzantrag ist dahin zu verstehen, dass der Kläger das [X.]estehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem [X.] - und nicht zwischen ihm und der [X.] [X.] - festgestellt wissen will.

a) Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Dabei sind die für [X.]enserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) heranzuziehen. Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat den erklärten [X.]en zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht ([X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 17).

b) Danach hat der Kündigungsschutzantrag das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem [X.] zum Gegenstand. Dem Wortlaut des Antrags nach geht es zwar um ein Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten dieses Rechtsstreits, der [X.] [X.]. Darin liegt jedoch eine offensichtliche Falschbezeichnung. Die [X.] [X.] ist im vorliegenden Rechtsstreit lediglich Prozessstandschafterin für das [X.]. Arbeitgeber der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitskräfte bleibt dagegen der [X.] ([X.] 20. Februar 2014 - 2 [X.] - Rn. 22; 9. Februar 1993 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c der Gründe mwN).

II. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis des [X.] bestand trotz des [X.]s auf die [X.] zum [X.] fort. Die Kündigung vom 30. Oktober 2012 hat es nicht aufgelöst.

1. Zwischen dem Kläger und dem [X.] bestand über den [X.]punkt des [X.]s hinaus ein Arbeitsverhältnis.

a) Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] ist, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aus Anlass einer bestimmten Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist. Die begehrte Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen [X.]estimmung eine Entscheidung über das [X.]estehen eines Arbeitsverhältnisses zum [X.]punkt der Kündigung ([X.] 26. September 2013 - 2 [X.] - Rn. 18, [X.]E 146, 161; 22. November 2012 - 2 [X.] - Rn. 19).

b) Das Arbeitsverhältnis des [X.] bestand trotz des [X.]s zum [X.] fort. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] mit rechtlichem Erfolg widersprochen.

aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der [X.]etriebsteil Facilities Management mit Wirkung zum 8. August 2011 auf die [X.] übergegangen ist. Dem Übergang eines gesamten [X.]etriebs steht, soweit es um die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des § 613a [X.]G[X.] geht, der Übergang eines [X.]etriebsteils gleich (vgl. [X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] 1069/12 - Rn. 26).

[X.]) Die Vorschrift des § 613a [X.]G[X.] ist anwendbar, obwohl die [X.] kein privates Unternehmen sind.

(1) Öffentlich-rechtlich organisierte Einheiten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben - und damit auch militärische Einrichtungen (vgl. [X.] 25. September 2003 - 8 [X.] II 1 c der Gründe) - können [X.]etriebe iSv. § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] sein. Allerdings kommt § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. der Richtlinie 2001/23/[X.] ([X.] vom 22. März 2001, S. 16) im öffentlichen Dienst grundsätzlich nur bei der Übertragung wirtschaftlicher Tätigkeiten, nicht aber von Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse zur Anwendung ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 53 f., Slg. 2011, [X.]; [X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] 1069/12 - Rn. 24). Als wirtschaftlich gelten auch solche Tätigkeiten, die im allgemeinen Interesse und ohne eigenen Erwerbszweck erbracht werden, wenn sie im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern stehen, die ihrerseits einen Erwerbszweck verfolgen ([X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 44, aaO; [X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] 1069/12 - Rn. 35). Dagegen liegt eine Ausübung hoheitlicher [X.]efugnisse vor, wenn in einer hinreichend qualifizierten Weise von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder [X.] Gebrauch gemacht wird (vgl. [X.] 29. April 2010 - [X.]/08 - [Kommission/[X.]] Rn. 79, Slg. 2010, [X.]; [X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] 1069/12 - Rn. 34; 10. Mai 2012 - 8 [X.] - Rn. 35).

(2) Danach unterlag die Organisationseinheit des Facilities Managements der [X.] dem Anwendungsbereich von § 613a [X.]G[X.]. Die in diesem [X.]ereich ausgeübten [X.] waren nicht mit der Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder [X.] verbunden. Es handelte sich um wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Erwerbszweck bei einer öffentlich-rechtlichen Stelle.

[X.]) Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] rechtzeitig widersprochen. Das [X.] vom 17. Mai 2011 entsprach nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 [X.]G[X.], so dass es die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.]G[X.] nicht in Gang gesetzt hat. Das Schreiben informierte nicht ausreichend über die wirtschaftlichen Folgen des [X.]s iSv. § 613a Abs. 5 Nr. 3 [X.]G[X.]. Dazu hätte es einer Stellungnahme nicht nur zur möglichen Fortgeltung, sondern auch zur Anwendbarkeit des [X.] bei der [X.] bedurft. Ob die Unterrichtung - wie vom Kläger geltend gemacht - mit weiteren Mängeln behaftet war, bedarf keiner Entscheidung.

(1) Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.]G[X.] wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 [X.]G[X.] in Lauf gesetzt ([X.]Rspr., vgl. [X.] 14. November 2013 - 8 [X.] - Rn. 18 mwN). Der Arbeitnehmer soll durch die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 [X.]G[X.] eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine sachorientierte Entscheidung darüber erhalten, ob er sein Widerspruchsrecht ausüben soll oder nicht (vgl. [X.]. 14/7760 S. 19). § 613a Abs. 5 [X.]G[X.] gebietet daher eine Information des Arbeitnehmers auch über die mittelbaren Folgen eines [X.]etriebsübergangs - etwa darüber, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Erwerber zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer führen -, wenn darin ein relevantes Kriterium für einen möglichen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gesehen werden muss ( [X.] 14. November 2013 - 8 [X.] - Rn. 30; 31. Januar 2008 - 8 [X.]  - Rn. 32 ). Zu den wirtschaftlichen Folgen iSv. § 613a Abs. 5 Nr. 3 [X.]G[X.] gehören auch solche Veränderungen, die sich den [X.]estimmungen des § 613a Abs. 1 bis Abs. 4 [X.]G[X.] nicht als unmittelbare rechtliche Folge entnehmen lassen ( [X.] 14. November 2013 - 8 [X.] - aaO für eine Sozialplanprivilegierung der Erwerberin nach § 112a Abs. 2 [X.]; 10. November 2011 - 8 [X.]  - Rn. 28 ). Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist allerdings dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber dabei nach angemessener Prüfung der Rechtslage, die ggf. die Einholung von Rechtsrat über die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, eine rechtlich vertretbare Position einnimmt ([X.] 13. Juli 2006 - 8 [X.] - Rn. 23, [X.]E 119, 81). Eine umfassende Rechtsberatung jedes einzelnen Arbeitnehmers kann nicht verlangt werden. Die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 [X.]G[X.] dient nicht dazu, den Arbeitnehmer über alle ihn möglicherweise treffenden individuellen Folgen des [X.]etriebsübergangs zu informieren. Sie soll ihn lediglich in die Lage versetzen, sich auf ihrer Grundlage ggf. weitergehend zu informieren oder beraten zu lassen. Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Angaben des Arbeitgebers - und sei es nach weiteren Erkundigungen - in sein persönliches Arbeitsverhältnis umzusetzen ([X.] 10. November 2011 - 8 [X.] - Rn. 36).

(2) Danach hat der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 12. Juni 2012 rechtzeitig widersprochen. Die Unterrichtung vom 17. Mai 2011 genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 613a Abs. 5 Nr. 3 [X.]G[X.]. [X.]ei den Angaben zur künftigen Anwendung der Regeln des [X.] fehlte ein Hinweis darauf, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag nach dem [X.]etriebsübergang womöglich nicht mehr entstehen konnten.

(a) Im [X.] vom 17. Mai 2011 ist in Ziff. [X.] 6 ausgeführt, dass die in den dort genannten Tarifverträgen - ua. dem [X.] - getroffenen Vereinbarungen durch den [X.] nicht berührt würden, soweit die Geltung der Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart worden sei. Das Schreiben enthält jedoch keine Aussage zu der Frage, ob Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfen nach dem [X.] gegenüber der privatrechtlich organisierten Erwerberin in Anbetracht der Voraussetzungen gemäß § 2 Ziff. 1 [X.] überhaupt noch in [X.]etracht kamen. Nach § 2 Ziff. 1 [X.] haben Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag Arbeitnehmer, die wegen Personaleinschränkung infolge einer Verringerung der Truppenstärke oder einer aus militärischen Gründen angeordneten Auflösung bzw. Verlegung von Dienststellen oder Einheiten entlassen werden.

(b) Diese Frage hätten die Unterrichtenden zumindest aufwerfen und zu ihr einen vertretbaren Rechtsstandpunkt einnehmen müssen. Es handelt sich für die Arbeitnehmer um eine wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingung des [X.]etriebsübergangs. Die [X.]eklagte vermag sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, sie habe durch die Ausführungen zur Fortgeltung ua. des [X.] die Frage nach der Möglichkeit, die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 [X.] auch im Verhältnis zur Erwerberin zu erfüllen, implizit bejaht. Mit der Geltung eines Tarifvertrags steht nicht zugleich fest, dass die in ihm vorgesehenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf bestimmte Leistungen prinzipiell erfüllbar sind.

(aa) [X.]ei den Leistungen nach dem [X.] handelt es sich um eine für die Arbeitnehmer wirtschaftlich bedeutsame Absicherung. Sie sind vergleichbar mit Leistungen aus einem Sozialplan. Nach § 4 Ziff. 5 [X.]uch[X.]b [X.] besteht bei Entlassungen wegen einer Verringerung der Truppenstärke oder einer aus militärischen Gründen angeordneten Auflösung bzw. Verlegung von Dienststellen oder Einheiten Anspruch auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfen bis zur Dauer von fünf Jahren. Den Arbeitnehmern wird durch die Überbrückungsbeihilfe im [X.] ein Einkommen in Höhe von [X.] des zuletzt bezogenen [X.] und ab dem [X.] in Höhe von [X.] garantiert. Darin liegt ein weitreichender wirtschaftlicher Ausgleich für die Folgen eines Arbeitsplatzverlustes aus den genannten Gründen. Es geht um Maßnahmen, die nach §§ 111 ff. [X.] regelmäßig sozialplanpflichtig wären.

([X.]) Das Fehlen einer Sozialplanpflichtigkeit des Erwerbers nach § 112a Abs. 2 [X.] ist eine mit dem [X.]etriebsübergang entstehende veränderte rechtliche Situation, die wegen der wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer im [X.] mitgeteilt werden muss ([X.] 14. November 2013 - 8 [X.] - Rn. 31). Im vorliegenden Fall wurden die Arbeitnehmer zwar zutreffend über die Privilegierung der Erwerberin nach § 112a [X.] informiert. Gerade weil die [X.] aber noch für längere [X.] von der Sozialplanpflicht befreit war, waren die Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfen nach dem [X.] für die Arbeitnehmer von besonderer wirtschaftlicher [X.]edeutung.

([X.]) Ob solche Ansprüche nach dem [X.] auch gegenüber der [X.] würden entstehen können, betraf eine zumindest mittelbare rechtliche und wirtschaftliche Folge des [X.]s. Es wurde wegen des Übergangs auf eine privatrechtlich organisierte Erwerberin fraglich, ob die Voraussetzungen nach § 2 Ziff. 1 [X.] von den Arbeitnehmern überhaupt noch würden erfüllt werden können. Das war nicht unzweifelhaft. Die [X.] hatte sich nach dem unwidersprochenen Vorbringen des [X.] bereits in einem „Newsletter“ von Juni 2011 - und damit noch vor dem Übergangsstichtag - auf den Standpunkt gestellt, die Anspruchsvoraussetzungen für die im [X.] vorgesehenen Leistungen träfen auf sie nicht zu. Dennoch wurde der Kläger weder durch die [X.]eklagte noch durch die Erwerberin darüber unterrichtet, welchen Rechtsstandpunkt sie insoweit für zutreffend hielten. Der Hinweis in Ziff. [X.] 6 des [X.]s auf die Fortgeltung - auch - des [X.] bei der Erwerberin genügte hierfür nicht. In Ziff. [X.] 11 wiederum wurde lediglich über die Möglichkeit des [X.]ezugs von Leistungen nach dem [X.] informiert.

([X.]) [X.] wirkt sich auch auf das Arbeitsverhältnis des [X.] aus. Zwar ist in seinem Arbeitsvertrag ausdrücklich nur auf den [X.], dh. den Mantel- und Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der [X.] [X.] [X.]ezug genommen. Das [X.] ist aber davon ausgegangen, auf das Arbeitsverhältnis des [X.] habe ua. der [X.] Anwendung gefunden. Die Parteien haben dagegen keine Einwände erhoben. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vielmehr bestätigt, dass die [X.]ezugnahme, wie sie der Arbeitsvertrag des [X.] enthalte, durchgängig dahin verstanden worden sei, durch sie werde nicht nur der [X.], sondern das gesamte für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften abgeschlossene Tarifwerk vertraglich einbezogen. Damit liegt zumindest eine konkludente [X.]ezugnahme auf den [X.] vor. Eine solche ist möglich. Der vertragliche Einbezug von Tarifregelungen setzt keine Schriftform voraus ([X.] 19. Januar 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe).

(ee) Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, welchen Rechtsstandpunkt die Unterrichtenden bezüglich der Anwendbarkeit des [X.] nach dem [X.]etriebsübergang einnähmen, war nicht deshalb entbehrlich, weil der [X.]eklagten eine an jedem einzelnen Arbeitsverhältnis orientierte Fassung des [X.]s nicht zumutbar gewesen wäre. Einer solchen spezifischen, je individuell ausgerichteten Information der einzelnen Arbeitnehmer bedurfte es nicht. Die Frage, ob die in § 2 [X.] geregelten Anspruchsvoraussetzungen bei der Erwerberin überhaupt erfüllbar waren, war vielmehr ebenso von genereller [X.]edeutung für alle Arbeitnehmer wie der Umstand, dass der Tarifvertrag als solcher fortgalt. Die [X.]eantwortung dieser Frage war nicht abhängig von den [X.]esonderheiten des einzelnen Arbeitsverhältnisses, sondern davon, wie die Tarifnorm insoweit generell zu verstehen wäre. Es ging nicht um Einzelfragen der individuellen Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen, sondern um eine für alle vom [X.]etriebsübergang erfassten Arbeitnehmer entscheidende Vorfrage für die Möglichkeit, die [X.] ggf. nach dem [X.] in Anspruch nehmen zu können.

(ff) Eine Unterrichtung über den eigenen Standpunkt war den [X.]eteiligten nicht deshalb unzumutbar, weil es sich um eine schwierig zu beantwortende Rechtsfrage handelte. § 613a Abs. 5 Nr. 3 [X.]G[X.] verpflichtet die Arbeitgeberseite in einem solchen Fall nicht zu der rechtlich objektiv zutreffenden Darstellung, sondern verlangt nur eine rechtlich vertretbare Auskunft ([X.] 10. November 2011 - 8 [X.] - Rn. 29; 13. Juli 2006 - 8 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, [X.]E 119, 81).

(3) Das [X.] hat zu Recht angenommen, der Kläger habe sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 [X.]G[X.] nicht verwirkt. Das dafür erforderliche Umstandsmoment liegt nicht vor (vgl. dazu [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 61).

2. Die außerordentliche Kündigung vom 30. Oktober 2012 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Es fehlt an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 [X.]G[X.]. Ob das Arbeitsverhältnis des [X.] aufgrund der Vorschriften des [X.] ordentlich unkündbar war, bedarf keiner Entscheidung.

a) Sollte eine ordentliche Kündigung möglich sein, wäre das Vorliegen eines wichtigen Grundes schon deshalb zu verneinen. Eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann, ist grundsätzlich unzulässig. Dem Arbeitgeber ist es, wenn die [X.] aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten ([X.] 23. Januar 2014 - 2 [X.] - Rn. 16; 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 14, [X.]E 145, 265).

b) Auch wenn eine ordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger gemäß § 8 Ziff. 1 [X.] ausgeschlossen war - und nicht der Ausnahmetatbestand nach § 8 Ziff. 2 [X.] vorlag -, ist die außerordentliche Kündigung vom 30. Oktober 2012 nicht gerechtfertigt.

aa) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - dann in [X.]etracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht besteht und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderenfalls trotz Wegfalls der [X.]eschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde ([X.] 23. Januar 2014 - 2 [X.] - Rn. 17; 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 15, [X.]E 145, 265). Der Arbeitgeber ist in diesem Fall allerdings wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung in einem besonderen Maß verpflichtet zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. [X.]esteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen ([X.] 23. Januar 2014 - 2 [X.] - aaO; 20. Juni 2013 - 2 [X.] - aaO).

Zur Darlegung eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen hat der Arbeitgeber deshalb nicht nur darzutun, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers am bisherigen Arbeitsplatz - hier infolge seiner Organisationsentscheidung - nicht mehr möglich ist. Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis - und sei es zu geänderten [X.]edingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen ([X.] 23. Januar 2014 - 2 [X.] - Rn. 22; 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 36, [X.]E 145, 265). Anders als bei der ordentlichen Kündigung (vgl. dazu etwa [X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - und - 2 [X.] -) reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber zunächst vorträgt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes nicht möglich, und sodann eine dem widersprechende Darlegung des Arbeitnehmers abwartet. Das Fehlen jeglicher [X.]eschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum „wichtigen Grund“. Es ist deshalb schon primär vom Arbeitgeber darzulegen ([X.] 23. Januar 2014 - 2 [X.] - aaO; 20. Juni 2013 - 2 [X.] - aaO).

[X.]) Danach hält die Würdigung des [X.]s, die Kündigung vom 30. Oktober 2012 sei nicht durch einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] gerechtfertigt, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die [X.]eklagte hat nicht dargelegt, dass die [X.] den Kläger auf dem Arbeitsplatz eines Lagerverwalters am Standort [X.] nicht hätten weiterbeschäftigen können. Nach den Feststellungen des [X.]s war im Kündigungszeitpunkt davon auszugehen, dass dieser Arbeitsplatz spätestens bei Ablauf der Auslauffrist „frei“ wäre.

(1) Die zu berücksichtigenden [X.]en sind nicht auf den Einzugsbereich der Dienststelle iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.]uch[X.]b [X.] bzw. § 4 Ziff. 4 [X.]uch[X.]d [X.] beschränkt. Im Fall einer - wie hier - außerordentlichen Kündigung erstrecken sich die [X.] eines öffentlichen Arbeitgebers auf sämtliche Geschäftsfelder in seinem territorialen Einflussbereich ([X.] 26. November 2009 - 2 [X.] - Rn. 35, [X.]E 132, 299; [X.]/Fischermeier 10. Aufl. § 626 [X.]G[X.] Rn. 158a). Dafür spricht im Streitfall zudem, dass der Arbeitsvertrag des [X.] die Notwendigkeit besonderer örtlicher Flexibilität betont. Aus den [X.]estimmungen zum Unterbringungsanspruch in § 4 Ziff. 2 [X.]uch[X.]d [X.] ergibt sich nichts anderes. § 4 [X.] regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise ein Arbeitnehmer einen besonderen Anspruch auf Unterbringung im Einzugsbereich hat. Er befasst sich nicht mit den Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund iSv. § 626 Abs. 1 [X.]G[X.], wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Regelungen zum Kündigungsschutz enthält lediglich § 8 [X.] (vgl. [X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 32).

(2) Selbst wenn die Stelle eines Lagerverwalters am Standort [X.] - wie die [X.]eklagte geltend macht - geringer wertig gewesen sein sollte als die des [X.] und es deshalb einer Änderungskündigung bedurft hätte, um sie ihm zu übertragen, wäre die [X.]eendigungskündigung wegen eben dieser Möglichkeit unverhältnismäßig gewesen (vgl. dazu [X.] 8. Mai 2014 - 2 [X.] - Rn. 12 f.; 26. März 2009 - 2 [X.] - Rn. 25 ff.).

(3) Vorrangige [X.]eschäftigungsansprüche anderer Arbeitnehmer standen einem Angebot an den Kläger, ihn auf der fraglichen Stelle weiterzubeschäftigen, nicht entgegen. Die nur vage Absicht des Arbeitgebers, eine freie Stelle anderweitig zu besetzen, entbindet diesen im Rahmen von § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] nicht davon, sie dem tariflich besonders geschützten Arbeitnehmer anzubieten. Die [X.]eklagte hat nicht behauptet, es habe festgestanden, dass der Arbeitsplatz für einen sonst schutzwürdigeren Arbeitnehmer benötigt worden sei. Ihre Aufklärungsrüge ist unbegründet.

(a) Die Ausführungen der [X.]eklagten im Schriftsatz vom 5. Juli 2013 zu [X.] und IV betrafen Mitarbeiter, die zwar sozial schutzwürdiger als der Kläger sein dürften, von denen die [X.]eklagte aber nicht behauptet hat, sie hätten - ausgenommen ein Mitarbeiter, der im Vergleich zum Kläger gerade nicht sozial schutzwürdiger war - zur Kündigung angestanden und deshalb mit dem Kläger um die [X.] in [X.] objektiv konkurriert (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung [X.] 12. August 2010 - 2 [X.] 945/08 - Rn. 40). Es bedarf daher keiner näheren Prüfung, ob sich die [X.]eklagte anderenfalls mit Erfolg darauf berufen könnte, dass der Kläger auch bei einer [X.] Auswahl des für die [X.]esetzung der Stelle zu berücksichtigenden Arbeitnehmers nicht zum Zuge gekommen wäre (zu diesem im Rahmen von § 1 Abs. 3 [X.] möglichen Einwand vgl. [X.] 9. November 2006 - 2 [X.] 812/05  - [X.]E 120, 137 ).

(b) Auch zu V ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Juli 2013 hat die [X.]eklagte eine solche Konkurrenzsituation nicht behauptet. Sie hat vielmehr vorgebracht, gegenüber den betreffenden, nach § 15 [X.] geschützten Arbeitnehmern seien schon zu einem früheren [X.]punkt Kündigungen ausgesprochen worden. Diese seien, als die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des [X.] erklärt worden sei, Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen. Auf diese Weise hat die [X.]eklagte nicht dargelegt, dass die Stelle in [X.] im Rahmen einer Konkurrenzsituation als anderweitige [X.]eschäftigungsmöglichkeit sowohl für den Kläger als auch für diese Arbeitnehmer in [X.]etracht gekommen sei. Das [X.] hat das Vorbringen der [X.]eklagten dementsprechend zu Recht allein unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob die Stelle in [X.] im [X.]punkt der Kündigung des [X.] „frei“ war. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, es habe im [X.]punkt der Kündigung lediglich Überlegungen zur Neubesetzung der Stelle gegeben. Für eine Prognose, dass sie bei Ablauf der Kündigungsfrist anderweitig besetzt wäre, habe keine Grundlage bestanden. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Senats vom 25. Oktober 2012 (- 2 [X.] - und - 2 [X.] -) zugrunde lagen, hat das [X.] nicht festgestellt, die [X.] hätten entschieden, die Stelle bis auf Weiteres gar nicht zu besetzen. Es hat den Vortrag der [X.]eklagten in vertretbarer Weise dahin verstanden, dass die im Kündigungszeitpunkt als „frei“ anzusehende Stelle weiterhin habe freigehalten werden sollen, um ggf. schutzwürdigere Arbeitnehmer unterbringen zu können. Dies hat es zu Recht als unbeachtlich angesehen.

(4) Der spätere Wegfall der Stelle in [X.] ist für die Wirksamkeit der Kündigung vom 30. Oktober 2012 unbeachtlich. Diese ist aus der Sicht des Kündigungszeitpunkts zu beurteilen (vgl. nur [X.] 27. Februar 1997 - 2 [X.] 160/96 - zu II 2 c der Gründe, [X.]E 85, 194). Die [X.]eklagte hat nicht vorgetragen, dass der Wegfall der Stelle zu dieser [X.] bereits absehbar gewesen sei.

3. Die unwirksame außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist kann nicht gemäß § 140 [X.]G[X.] in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Dem steht entweder schon § 8 [X.] oder doch der Umstand entgegen, dass die [X.]etriebsvertretung hierzu nicht nach Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS iVm. § 91 Abs. 1 SoldG und § 79 Abs. 1 [X.]PersVG beteiligt worden ist und eine ordentliche Kündigung daher wegen § 79 Abs. 4 [X.]PersVG ihrerseits unwirksam wäre.

a) Nach § 68 Abs. 2 [X.]PersVG ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Für eine ordnungsgemäße Unterrichtung über eine geplante Kündigung muss der Arbeitgeber dem [X.]etriebsrat insbesondere die Art der beabsichtigten Kündigung mitteilen. [X.] er sich im Fall einer außerordentlichen Kündigung die Möglichkeit einer Umdeutung in eine ordentliche Kündigung offenhalten, muss er die Mitarbeitervertretung deutlich darauf hinweisen, dass die beabsichtigte außerordentliche Kündigung hilfsweise als ordentliche gelten soll. Die [X.]eteiligung allein zu einer außerordentlichen ersetzt nicht die Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das zu einer außerordentlichen Kündigung angehörte Gremium dieser ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hat und nicht ersichtlich ist, dass es für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung einer ordentlichen Kündigung entgegengetreten wäre (vgl. [X.] 20. September 1984 - 2 [X.] 633/82 - zu II 1 der Gründe; APS/[X.] 4. Aufl. § 102 [X.] Rn. 99 mwN).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die [X.] haben das Arbeitsverhältnis des [X.] für ordentlich unkündbar gehalten und die [X.]etriebsvertretung daher ausdrücklich nur zu einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist angehört. Die [X.]etriebsvertretung hat der Kündigung nicht zugestimmt.

[X.]. Der Anspruch auf Zahlung von Lohn für die [X.] vom 12. bis 27. Juni 2012 folgt aus § 611 Abs. 1 iVm. § 615 Satz 1, §§ 293 ff. [X.]G[X.]. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem [X.] bestand in diesem [X.]raum infolge des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die [X.] fort. Das [X.] war mit der Annahme der Arbeitsleistung des [X.] ab dem 12. Juni 2012 in Verzug. Das wörtliche Angebot der Arbeitsleistung in dem [X.] des [X.] war nach § 295 Satz 1 Alt. 2 [X.]G[X.] ausreichend (vgl. [X.] 20. Mai 2010 - 8 [X.] 734/08 - Rn. 37). Die [X.] sind ihrer Pflicht, dem Kläger einen neuen Arbeitsplatz zuzuweisen, nicht nachgekommen. Die Höhe der Vergütung ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 288 Abs. 1 [X.]G[X.].

IV. Die nur den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellten Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an.

V. Die Kosten ihrer erfolglosen Revision hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die [X.]eklagte zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Niemann    

        

    Rachor    

        

        

        

    Frey    

        

    Torsten Falke    

                 

Meta

2 AZR 783/13

26.03.2015

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Münster, 11. Dezember 2012, Az: 3 Ca 1093/12, Urteil

§ 140 BGB, § 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 BGB, § 626 Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 S 1 Alt 3 KSchG, § 1 Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst b KSchG, § 112a Abs 2 BetrVG, § 68 Abs 2 BPersVG, § 79 BPersVG, Art 56 Abs 8 NATOTrStatZAbk, EGRL 23/2001, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2015, Az. 2 AZR 783/13 (REWIS RS 2015, 13354)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3119 REWIS RS 2015, 13354

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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