Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. XII ZB 602/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6107

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 602/10

vom

1. Juni 2011

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juni
2011 durch die [X.] Richterin Dr.
Hahne, die Richterin Weber-Monecke
und die Richter Dose, Dr.
Klinkhammer
und Dr.
Günter
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 3.
Zivilsenats -
1.
Senat für Familiensachen
-
des [X.]s
Naumburg vom 10.
Oktober 2010 aufgeho-ben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten
Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Parteien streiten noch um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskräftig geschiedenen Ehe und insoweit um Bewilligung von [X.].
Im [X.] hatte das Amtsgericht der Antragsgeg-nerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer
erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Mit Urteil vom 12.
November 2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf §
2 [X.] abgetrennt und ausgesetzt. Im Januar 2010 hat das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß §
50 1
2
-
3
-
VersAusglG wieder
aufgenommen. Das Amtsgericht hat den Antrag der An-tragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe für das wieder
aufgenommene [X.] zurückgewiesen, weil sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Schei-dungsverbundverfahren auch auf das wieder
aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstrecke. Für eine erneute Bewilligung von [X.] bestehe deswegen kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Oberlandesge-richt hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre
vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie we-gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden. Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Das [X.] hat der Antragsgegnerin die begehrte [X.]skostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfah-ren bewilligte Prozesskostenhilfe versagt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.
Februar 2011 (XII
ZB
261/10 -
FamRZ 2011, 635) die Rechtsfrage, ob sich die im Scheidungsverbundverfah-ren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das abgetrennte, zunächst ausge-setzte und nach dem 1.
September 2009 wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstreckt,
entschieden.
a) Grundsätzlich bleibt ein vom [X.] abgetrenn-tes Verfahren zum Versorgungsausgleich sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§
628 ZPO a.F.) als auch nach dem seit [X.] 2009 geltenden neuen Recht (§
137 Abs.
5 Satz
1 FamFG) [X.] 3
4
5
6
-
4
-
(Senatsbeschluss vom 16.
Februar 2011 -
XII
ZB
261/10
-
FamRZ 2011, 635 Rn.
5
ff.). Die im [X.] bewilligte Prozess-
oder [X.]skostenhilfe erstreckt sich regelmäßig also auch auf das abgetrennte Ver-fahren zum Versorgungsausgleich.
b) Dies gilt allerdings nicht für [X.], in denen auf das vor dem 1.
September 2009 eingeleitete [X.] noch früheres Recht anwendbar war, die vom [X.] abgetrennte [X.] über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art.
111 Abs.
4 [X.] als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist. In solchen [X.]n entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als [X.] auch die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach §
624 Abs.
2 ZPO a.F.
auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte [X.] nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die selbständige Familiensache dann auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (Senatsbeschluss vom 16.
Februar 2011 -
XII
ZB
261/10
-
FamRZ 2011, 635 Rn.
10
ff.).
2. Nach dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, kann die Ent-scheidung des [X.]s keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und das Verfahren ist an das [X.] zu-rückzuverweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von 7
8
-
5
-
Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten prüfen kann. Insoweit weist der Senat auf seinen Beschluss vom 23.
Juni 2010 hin ([X.], 70 =
FamRZ 2010, 1427 Rn.
13
ff.).

Hahne
Weber-Monecke
Dose

Klinkhammer
Günter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2010 -
7
F 358/09 VA -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.10.2010 -
3 [X.] ([X.]) -

Meta

XII ZB 602/10

01.06.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. XII ZB 602/10 (REWIS RS 2011, 6107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6107

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