Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2011, Az. XII ZB 261/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9416

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Gegenstand

Scheidungsverbund: Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen Wegfalls der bewilligten Prozesskostenhilfe bei Fortführung einer abgetrennten Versorgungsausgleichssache als selbstständige Familiensache in Übergangsfällen


Leitsatz

1. Sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO in der Fassung vom 5. Dezember 2005) als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) bleibt ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich Folgesache .

2. Das gilt hingegen nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbstständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist .

3. In solchen Übergangsfällen entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als Folgesache auch die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO in der Fassung vom 5. Dezember 2005 auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte Prozesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die selbstständige Familiensache deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des [X.] vom 12. Mai 2010 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten noch um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskräftig geschiedenen Ehe und insoweit um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

2

Im Scheidungsverbundverfahren hatte das Amtsgericht der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Mit Urteil vom 10. Dezember 2009 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf § 2 [X.] abgetrennt und ausgesetzt. Im Januar 2010 hat das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 50 [X.] wieder aufgenommen. Auf Antrag der Antragstellerin hat es ihr für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Den Antrag auf Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat es zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] den angefochtenen Beschluss "klarstellend" aufgehoben und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.].

4

Das [X.] hat der Antragstellerin die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe versagt.

5

1. Zu Recht geht das [X.] allerdings davon aus, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht allein durch die Abtrennung vom Scheidungsverbund nach altem Recht die Qualifikation als [X.] verloren hatte.

6

a) Das Amtsgericht hatte über den Scheidungsantrag der Antragstellerin zu Recht nach dem bis Ende August 2009 geltenden Prozessrecht entschieden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - [X.] 197/10 - FamRZ 2011 Rn. 10). Nach § 624 Abs. 2 ZPO aF erstreckte sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren auch auf [X.]n nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO aF, also auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich.

7

Die im [X.] mit dem Scheidungsverfahren stehende [X.] über den Versorgungsausgleich konnte nach dem hier noch anwendbaren früheren Recht nicht gemäß § 623 ZPO aF mit der Folge abgetrennt werden, dass sie als selbständige Familiensache fortzuführen gewesen wäre (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - [X.] 90/08 - [X.], 2193 und Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - [X.]/06 - [X.], 2268). Statt dessen durfte das Gericht nach § 628 ZPO aF unter den dort genannten Voraussetzungen über die Ehescheidung schon vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entscheiden, was insbesondere dann in Betracht kam, wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgesetzt wurde. Im Falle einer solchen Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag blieb die [X.] allerdings weiterhin [X.] (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1997 - [X.] 24/97 - FamRZ 1998, 1505, 1506; BT-Drucks. 7/650 S. 211).

8

b) Insoweit unterscheidet sich die frühere Rechtslage nicht von der Neuregelung in den §§ 137, 140 FamFG. Nach § 140 Abs. 2 FamFG darf das Gericht eine [X.] unter den dort genannten Voraussetzungen vom Scheidungsverbund abtrennen und vorab die Ehescheidung aussprechen. Nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 FamFG bleibt eine abgetrennte [X.] zum Versorgungsausgleich [X.] und mit weiteren abgetrennten Sachen im Verbund. Lediglich besondere Kindschaftssachen werden nach § 137 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 FamFG mit der Abtrennung vom Scheidungsverbund als selbständige Verfahren fortgeführt.

9

c) Sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht bleibt ein abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich also grundsätzlich [X.] des Scheidungsverbundverfahrens.

2. Entgegen der Auffassung des [X.]s gilt dies hingegen nicht für [X.], in denen - wie hier - auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren nach Art. 111 Abs. 1 [X.] früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte [X.] über den Versorgungsausgleich aber nach neuem Recht zu beurteilen ist.

Nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht in Verfahren anzuwenden, die nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt waren oder deren Ruhen angeordnet war. Die Vorschrift wird durch Art. 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] ergänzt. Auch danach sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt waren oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Solche vom Verbund abgetrennten [X.]n werden nach Art. 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] als selbständige Familiensachen fortgeführt.

Ob diese Verfahren weiterhin als [X.]n zu behandeln sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Vogel FPR 2011, 31 ff.).

a) Teilweise wird vertreten, solche Verfahren seien trotz der Bezeichnung als selbständige Familiensachen noch als [X.]n zu behandeln. Der Charakter als [X.] entfalle nicht durch das in diesen Verfahren anwendbare neue Recht. Es widerspreche dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nur im Falle der Scheidung auszugleichen, wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich seinen Charakter als [X.] verliere und damit das Eventualverhältnis der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Ehescheidung entfalle. Die Übergangsregelung des § 111 Abs. 4 [X.] bezwecke lediglich einen Gleichlauf mit der Übergangsregelung in § 48 [X.]. Die Fortführung der abgetrennten Verfahren als selbständige Familiensachen solle nicht ihren Charakter als [X.]n berühren. Die Regelung diene lediglich der Klarstellung, dass neues Recht auch dann anwendbar sei, wenn der Versorgungsausgleich gemeinsam mit anderen [X.]n aus dem Verbund abgetrennt werde. Dann solle nur der "[X.]" der abgetrennten [X.]n entfallen und jede der abgetrennten [X.]n als selbständiges Verfahren fortgeführt werden ([X.], 240; [X.] FamRZ 2011, 125 [Leitsatz]; KG - 18 AR 41/10 - Juris; [X.] [2. Senat für Familiensachen] - 2 WF 261/10 - Juris; [X.], 223; [X.] FamRZ 2011, 53 und 2010, 2002; [X.] - 3 WF 23/10 - Juris).

b) Demgegenüber wird auch die Auffassung vertreten, Art. 111 Abs. 4 [X.] löse für die als selbständige Familiensachen fortzuführenden früheren [X.]n den Scheidungsverbund auf. Die Regelung sei vergleichbar mit der früheren Regelung in den §§ 623 Abs. 2 Satz 4, 626 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF, wonach verschiedene [X.]n ebenfalls als selbständige Familiensachen fortgeführt werden konnten. Für diese Fälle sei die Loslösung vom früheren Scheidungsverbund unbestritten gewesen ([X.] [1. Senat für Familiensachen] [X.] 2010, 596; [X.] - 20 WF 785/10 und 24 WF 713/10 - jeweils Juris mit [X.]. [X.] 24/2010 [X.]. 3; [X.] FamRZ 2011, 238; [X.] - 10 WF 50/10 - Juris; [X.] [8. Zivilsenat] - 8 WF 33/10 - Juris; Prütting/[X.] FamFG § 137 Rn. 71; [X.] FamRZ 2009, 2047, 2051; [X.], 78, 85; [X.] FPR 2010, 69, 73).

c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

aa) Der Wortlaut des Art. 111 Abs. 4 [X.], wonach die von einem Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich bei Wiederaufnahme nach dem 1. September 2009 als "selbständige Familiensachen" fortgeführt werden, spricht eindeutig gegen eine Fortführung als [X.]. Dafür spricht auch die Neuregelung des § 137 Abs. 5 FamFG, der ausdrücklich zwischen abgetrennten [X.]n, die als solche fortgesetzt werden, und anderen [X.]n, die als selbständige Verfahren fortgeführt werden, unterscheidet. Dass Art. 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] für die [X.] eine Fortführung als selbständige Familiensachen anordnet, schließt eine Fortführung als [X.] aus (siehe auch [X.] 2010, 84 f.).

bb) Entgegen der Auffassung des [X.]s spricht auch der Wille des Gesetzgebers gegen eine Fortführung solcher [X.] zum Versorgungsausgleich als [X.].

Für Verfahren über den Versorgungsausgleich ordnet Art. 111 Abs. 4 [X.] die Umstellung von [X.] auf das neue Verfahrensrecht an. Hierdurch wird der Gleichlauf zu der in § 48 [X.] enthaltenen Übergangsregelung hergestellt. Art. 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] bestimmt zunächst, dass neues Verfahrensrecht auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach diesem Zeitpunkt abgetrennt werden, Anwendung findet. Satz 2 der Vorschrift dient der Klarstellung, dass dies "auch dann" gilt, wenn die Versorgungsausgleichsfolgesache gemeinsam mit weiteren [X.]n aus dem Verbund abgetrennt wird (BT-Drucks. 16/11903 S. 62).

Entgegen der Auffassung des [X.]s verfolgt die Vorschrift des Art. 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] nicht lediglich das Ziel, mehrere abgetrennte [X.]n voneinander zu trennen. Insbesondere die gesetzliche Formulierung, wonach "alle" vom Verbund abgetrennten [X.]n als selbständige Familiensachen fortgeführt werden, spricht unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch für eine Fortführung des abgetrennten Verfahrens zum Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache und nicht als [X.].

cc) Auch die historische Auslegung spricht für diese Auffassung.

Das frühere Recht unterschied zwischen der Möglichkeit einer Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag nach § 628 ZPO aF mit der Folge einer Fortsetzung der noch anhängigen Sachen im Scheidungsverbund und einer Abtrennung von [X.]n vom Scheidungsverbund nach § 623 ZPO aF. Im Falle der Abtrennung wurden die [X.]n nach § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO aF als selbständige Familiensachen fortgeführt. Mit dieser Abtrennung hatte das Verfahren den Charakter als [X.] verloren (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1997 - [X.] 24/97 - FamRZ 1998, 1505, 1506; BT-Drucks. 7/650 S. 211; [X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. § 623 Rn. 32 k). Das ergibt sich insbesondere aus dem 2. Halbsatz des § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO aF, in dem auf § 626 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF verwiesen wurde. Danach war in der selbständigen Familiensache über die Kosten besonders zu entscheiden.

Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis des früheren Rechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung für die in Art. 111 Abs. 4 [X.] geregelten [X.] eine Fortführung als selbständige Familiensache anordnet, spricht auch dies für den Verlust der Eigenschaft als [X.].

dd) Soweit gegen diese Auffassung angeführt wird, sie verstoße gegen das Wesen des Versorgungsausgleichs, weil dieser nur für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung ausgesprochen werden könne, ist dies lediglich im Ansatz zutreffend.

Dem Versorgungsausgleich ist zwar immanent, dass dieser als Scheidungsfolge eine rechtskräftige Ehescheidung voraussetzt. Dies wird aber bereits durch die materiellen Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs sichergestellt. Sowohl nach früherem Recht (§ 1587 BGB aF) als auch nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich (§§ 1, 3 [X.]) erfasst der Versorgungsausgleich lediglich Versorgungsanrechte aus der Ehezeit, die mit dem ersten [X.], in dem die Ehe geschlossen wurde, beginnt und am letzten [X.] vor Zustellung des Scheidungsantrags endet. Dieser Wertausgleich fand nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB aF "zwischen den geschiedenen Ehegatten" statt, während die Neuregelung in den §§ 9 ff. [X.] für den Wertausgleich "bei der Scheidung" ebenfalls eine rechtskräftige Ehescheidung voraussetzt ([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 9 [X.] Rn. 2). Einer zusätzlichen verfahrensrechtlichen Sicherung dieses dem Versorgungsausgleich immanenten Grundsatzes bedarf es mithin nicht.

ee) Auch kosten- und gebührenrechtliche Aspekte sprechen nicht gegen den Verlust des Charakters als [X.] bei Fortführung der in solchen [X.]n abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich als selbständige Familiensachen.

Gebührenrechtlich sind diese Verfahren als neue Angelegenheiten zu behandeln. Für die Tätigkeit in dem abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG gesonderte Gebühren ([X.], 240 Rn. 15; [X.] FamRZ 2010, 1210, 1211; a.A. [X.] - 13 WF 166/10 - Juris). Dies entspricht der Rechtslage zu dem nach früherem Recht gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF abgetrennten und als selbständige Familiensachen fortzuführenden Verfahren.

Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt bereits im Scheidungsverbund Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und abgerechnet hatte. Soweit diese Vergütung auf den Versorgungsausgleich angefallen war, muss sie sich der Rechtsanwalt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in der neuen selbständigen Familiensache anrechnen lassen. Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selbständigen [X.] um eine Angelegenheit ([X.], 240 Rn. 16; [X.] FamRZ 2010, 1210, 1211; [X.] [X.], 635).

3. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennt wurde und nach neuem Recht als selbständige Familiensache fortzuführen ist, hat das Verfahren mithin den Charakter als [X.] verloren. Weil somit auch die Erstreckung der Prozesskostenhilfe aus dem Scheidungsverbund gemäß § 624 Abs. 2 ZPO aF entfallen ist, muss über die beantragte Verfahrenskostenhilfe in dem selbständigen Verfahren neu entschieden werden. Die Entscheidung des [X.]s ist deswegen aufzuheben.

Das Verfahren ist an das [X.] zurückzuverweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten prüfen kann. Insoweit weist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Juni 2010 hin ([X.], 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 13 ff.).

Hahne                                   Dose                                [X.]

                 Schilling                              [X.]

Meta

XII ZB 261/10

16.02.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12. Mai 2010, Az: 15 WF 117/10, Beschluss

§ 623 Abs 2 S 4 ZPO vom 05.12.2005, § 624 Abs 2 ZPO vom 05.12.2005, § 626 Abs 2 ZPO vom 05.12.2005, § 628 ZPO vom 05.12.2005, § 137 Abs 5 S 1 FamFG, § 48 VersAusglG, Art 111 Abs 4 FGG-RG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2011, Az. XII ZB 261/10 (REWIS RS 2011, 9416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9416

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