Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2008, Az. 1 StR 654/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 486

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[X.] vom 3. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. August 2008 dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und sechs Monate von der gegen den Angeklagten verhäng-ten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe zwei Jahre und sechs Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind. 1 Die Entscheidung über die Dauer des [X.] war abzuändern. 2 Das [X.] hat gesehen, dass nach der Neuregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB die Bemessung der Dauer des [X.] ohne Rücksicht auf die Wahrscheinlichkeit einer bedingten Entlassung an 3 - 3 - der Möglichkeit der [X.] auszurichten ist ([X.], 34). Gleichwohl hat es bei einem prognostizierten Maßregelvollzug von einem Jahr den [X.] der Strafe mit zweieinhalb Jahren statt mit eineinhalb Jah-ren angesetzt, um beim Angeklagten den [X.] für die Maßregel zu erhöhen. Eine solche Bemessung des teilweisen [X.] ist dem [X.] im Erkenntnisverfahren nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers versagt (vgl. [X.], [X.]. vom 8. Januar 2008 - 1 [X.] in NStZ-RR 2008, 142). Der [X.] konnte in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafe selbst festlegen, weil die zur The-rapie erforderliche Dauer der Unterbringung mit einem Jahr festgestellt ist. Da-nach sind ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen. 4 Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 5 [X.]Wahl Kolz Hebenstreit Elf

Meta

1 StR 654/08

03.12.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2008, Az. 1 StR 654/08 (REWIS RS 2008, 486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 486

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