Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2008, Az. 1 StR 644/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6296

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[X.] vom 8. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2007 wird mit der Maßgabe [X.], dass die Anordnung des [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe entfällt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Bedrohungen und einer Nötigung sowie wegen Freiheitsberaubung und wegen Nötigung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat [X.] hinaus die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie einen teilweisen [X.] der Strafe von zwei Jahren sechs Mona-ten angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer Ver-fahrensrüge und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des [X.] teilweisen [X.] Erfolg. 1 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in 2 - 3 - einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Verfahrensrüge, das Gericht habe die [X.] eines Zeugen zu Unrecht abgelehnt, bemerkt der [X.] ergänzend: Ohne dass es auf weiteres ankäme, kann das Urteil angesichts der sonstigen Beweislage nicht auf der unterbliebenen Vernehmung des [X.]. 2. Allerdings kann die vom [X.] vorgenommene Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel nicht bestehen bleiben. Das [X.] verweist bei seiner Entscheidung über die Vollstreckungsrei-henfolge auf § 67 Abs. 2 StGB nF (Gesetz vom 16. Juli 2007, [X.] 1327). Es geht davon aus, dass unter Berücksichtigung des [X.] (auf den die zum [X.] etwa drei Monate andauernde Untersuchungshaft [X.] ist, vgl. [X.] NJW 1991, 2431; [X.], StGB 55. Aufl. § 67 Rdn. 9 m.w.N.) und einer Dauer des [X.] von etwa zwei Jahren sowie einer erfolgreichen Beendigung der Therapie —eine Reststrafe von etwa einem Jahr verbleiben (würde), die zur Bewährung ausgesetzt werden könntefi. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 3 Gemäß § 67 Abs. 1 StGB ist die Maßregel vor der Strafe zu vollstrecken. Das Gericht bestimmt jedoch, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter er-reicht wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist - wie hier - eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verhängt, —sollfi das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB); dies also dann, wenn nicht aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eine andere Ent-scheidung eher die Erreichung eines Therapieerfolges erwarten lässt (vgl. nä-her [X.] aaO Rdn. 10, 12 m.w.N.). Liegen - wie hier - keine Gründe vor, die gegen eine Anordnung des [X.] eines Teils der Strafe sprechen, so 4 - 4 - hat der Tatrichter im Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. —Dieser Teil ist so zu berechnen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Unterbringung eine Bewährungsentscheidung [nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nF] möglich istfi (vgl. [X.]. 16/1110 S. 11). Hier hat die [X.] da-gegen den [X.] so bemessen, dass nach Erledigung der Maßregel nur noch ein Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Eine solche Be-messung des teilweisen [X.] ist dem Tatrichter im [X.] nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers versagt. Der [X.] hat davon abgesehen, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im Hinblick auf die bisher verbüßte und auf den [X.] anzurechnende Untersuchungshaft von etwa neun Monaten würde jede weitere Untersuchungshaft der Möglichkeit einer Halbstrafenentlas-sung zuwiderlaufen. Der [X.] erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Anordnung über den [X.]. 5 - 5 - 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos-ten und Auslagen freizustellen. 6 Wahl Boetticher Hebenstreit Elf [X.]

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1 StR 644/07

08.01.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2008, Az. 1 StR 644/07 (REWIS RS 2008, 6296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6296

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