Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.01.2024, Az. 8 AS 20/23

8. Senat | REWIS RS 2024, 219

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Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 13. November 2023 werden als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Vorsitzenden der Kammern 14, 23, 16 und 26 des [X.] richten.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen hat wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.

2

Der Kläger begründet seine [X.] damit, dass gegen sämtliche [X.]innen und [X.] am [X.] die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Die Kammern verstießen vorsätzlich gegen geltendes Recht. Es sei unter den [X.]innen und [X.]n abgesprochen, seine Klagen abzuweisen.

3

Am 11. Dezember 2023 hat die Vorsitzende der [X.] als die für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der Kammer 14 zuständige Vorsitzende [X.]in verfügt, die Akten mit Verweis auf die vom Kläger gestellten Ablehnungsanträge an das [X.] zu versenden.

4

II. Die [X.] gegen die Vorsitzenden der Kammern 14, 23, 16 und 26 sind unzulässig. Hinsichtlich der [X.] gegen die weiteren Vorsitzenden [X.]innen und [X.] des [X.]s sieht der Senat von einer Entscheidung ab. Es liegt im Ermessen des übergeordneten Gerichts, über welche der [X.] es - unter dem Gesichtspunkt der Sachangemessenheit - entscheidet ([X.] 8. Dezember 2021 - XII ARZ 39/21 - Rn. 11; 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20 - Rn. 22, [X.]Z 226, 350). Eine Entscheidung über sämtliche [X.] ist nicht erforderlich, um die Entscheidungsfähigkeit des [X.]s wiederherzustellen.

5

1. Das [X.] ist als das gegenüber dem [X.] Berlin-Brandenburg im Rechtszug zunächst höhere Gericht nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 45 Abs. 3 ZPO für die Entscheidung über die [X.] zuständig ([X.] 7. Februar 1968 - 5 [X.]/68 -). Das [X.] hat die [X.] vorgelegt, weil dort davon ausgegangen worden ist, dass es beschlussunfähig iSv. § 45 Abs. 3 ZPO geworden ist. Um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits zu vermeiden, ist die Zuständigkeit des nach § 45 Abs. 3 ZPO im Rechtszug zunächst höheren Gerichts auch dann eröffnet, wenn die abgelehnten [X.] zulässigerweise selbst über das Ablehnungsgesuch hätten entscheiden können ([X.] 8. Dezember 2021 - XII ARZ 39/21 - Rn. 9; 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20 - Rn. 16, [X.]Z 226, 350).

6

2. Die [X.] gegen die Vorsitzenden der Kammern 14, 23, 16 und 26 des [X.]s Berlin-Brandenburg sind offensichtlich unzulässig.

7

a) Enthält ein Ablehnungsgesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist es offensichtlich unzulässig. In derartigen Fällen bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]innen und [X.]; diese sind auch von einer Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ([X.] 2. November 2023 - 2 BvR 1565/22 - Rn. 4). Ein Ablehnungsgesuch, das sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche [X.] eines Gerichts richtet, ist in der Regel eindeutig unzulässig ([X.] 25. August 2020 - [X.] 2/20 - Rn. 19, [X.]Z 226, 350; 8. Juli 2019 - [X.] - Rn. 5).

8

b) Die [X.] gegen die Vorsitzenden der Kammern 14, 23, 16 und 26 begründet der Kläger pauschal damit, sämtliche [X.] des [X.]s seien befangen. Diese Begründung ist gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Eine Ausnahme von der Regel, dass die pauschale Ablehnung sämtlicher [X.]innen und [X.] eines Gerichts regelmäßig offensichtlich unzulässig ist, ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kläger die pauschale Ablehnung aller Vorsitzenden des Gerichts damit begründet, diese hätten sich abgesprochen, seine Klagen abzuweisen. Der Kläger begründet seine Behauptung, sämtliche [X.]innen und [X.] hätten sich zu seinen Lasten abgesprochen, in keiner Weise nachvollziehbar.

        

    Spinner    

        

    Krumbiegel    

        

    Pulz    

        

        

        

             

        

             

                 

Meta

8 AS 20/23

25.01.2024

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend ArbG Berlin, 6. April 2022, Az: 24 Ca 546/22, Versäumnisurteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.01.2024, Az. 8 AS 20/23 (REWIS RS 2024, 219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 219

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VIII ARZ 2/20

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