Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 4 StR 341/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6692

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 341/13

vom
27. März
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur Hehlerei

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 27.
März
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4.
April 2013, soweit es ihn betrifft,
a)
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange-klagte der Beihilfe zur versuchten Hehlerei
schuldig ist;
b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

auch zur Ent-scheidung über die Kosten des Rechtsmittels

an eine an-dere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Ur-teilsformel ersichtlichen Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen übernahm der nicht revidierende Mitange-klagte [X.]

in der Woche vom 12. bis zum 18.
November 2012 von einer un-
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3
-
bekannt gebliebenen Person 88 bei einem Einbruchsdiebstahl in [X.] ent-wendete Diamanten (Wert: 200.000
Euro), um für diese einen Käufer zu finden. Für den Erfolgsfall wurde ihm von dem Unbekannten, der entweder selbst an dem Einbruch beteiligt war oder die Diamanten von den Einbrechern erworben hatte, eine Beteiligung in Höhe von 10
% in Aussicht gestellt. In der Folgezeit versuchte [X.]

erfolglos mit Hilfe des ebenfalls nicht revidierenden Mitange-
klagten K.

, den Wert der Diamanten bei Händlern in [X.] zu ermit-
teln. Am 18. und 19.
November 2012 verhandelte er mit zwei verschiedenen unbekannt gebliebenen Kaufinteressenten, ohne zu einem Abschluss zu [X.]. Dabei übergab er einem der Kaufinteressenten drei Diamanten zum Nachweis von deren Vorhandensein und erhielt diese nicht zurück. Am 20.
November 2012 nahm eine als Scheinkäuferin auftretende verdeckte Ermitt-lerin der Polizei Kontakt zu [X.]

auf. Beide vereinbarten noch für denselben
Tag ein Treffen. Zu diesem Treffen wurde [X.]

von dem Angeklagten gefah-
ren. Diesem war dabei lediglich bekannt, dass
[X.]

die Absicht hatte, bei die-
sem Treffen für einen Dritten Diamanten an eine Frau zu verkaufen. Er ging auch davon aus, dass diese Diamanten aus einer rechtswidrigen Vortat stamm-ten und [X.]

für den Verkauf eine finanzielle Zuwendung erhalten sollte.
Bei
den Verkaufsverhandlungen mit der verdeckten Ermittlerin unterstützte der An-geklagte den Mitangeklagten [X.]

, indem er ein zu dessen Verkaufstaktik ge-
hörendes Telefongespräch mit einem vermeintlichen Hintermann simulierte. [X.]

und die verdeckte Ermittlerin einigten sich schließlich auf einen Kauf-
preis von 100.000
Euro. Am 21.
November 2012 vereinbarten [X.]

und die
verdeckte Ermittlerin ein Treffen noch für denselben Tag, um das Geschäft ab-zuwickeln. Zu diesem in einem Hotel stattfindenden
Treffen wurde [X.]

wie-
derum von dem Angeklagten gefahren, der sich auch mit ihm zu der verdeckten Ermittlerin an einen Tisch setzte. Zur gleichen Zeit wartete der Mitangeklagte K.

mit einem anderen Pkw auf dem Hotelparkplatz, um [X.]

anschlie-
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4
-
ßend mit dem [X.] zu seinem Auftraggeber zu fahren. Kurz nachdem
[X.]

der verdeckten Ermittlerin die Diamanten übergeben hatte, erfolgte der
polizeiliche Zugriff.
2.
Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen [X.] zur Hehlerei, sondern nur wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei schuldig gemacht.
a)
Hat ein Teilnehmer nur zu konkurrenzrechtlich unselbstständigen [X.] einer mehraktigen Haupttat Beihilfe geleistet, kommt es für die Beurtei-lung seiner Schuld grundsätzlich nur auf die rechtliche Bewertung dieser Ein-zelhandlungen an ([X.], Beschluss vom 8.
Mai 2012

3
StR
72/12, [X.], 102, 103; Beschluss vom 31.
Mai 2012

3
StR 178/12, [X.], 331, 332; RG, Urteil vom 13.
November 1900

Rep.
396/00, RGSt
34, 5, 7; Urteil vom 5.
März 1888

Rep.
194/88, [X.], 227, 228
f.; [X.], Urteil vom 11.
Dezember 2003

3
StR
375/03, [X.]R BtMG §
29 Bewertungseinheit
22; MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
299 Rn.
41). Dies gilt auch dann, wenn diesen Teilakten für die rechtliche Bewertung der in der Person des [X.] zu
einer Handlung zusammengefassten Aktivitäten keine Bedeutung zukommt.
b)
Daran gemessen hat sich der Angeklagte nur der Beihilfe zur versuch-ten und nicht zur vollendeten Hehlerei schuldig gemacht (§
259 Abs.
3, §
27 StGB).
aa)
Das [X.] ist unter den gegebenen Umständen rechtlich [X.] davon ausgegangen, dass alle Absatzbemühungen des [X.] [X.]

unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei (in der Tatalternative
des Absetzens) zu einer Handlung zusammenzufassen sind (vgl. [X.] in:
3
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5
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-
5
-
LK-StGB, 12.
Aufl.,
§
259 Rn.
106; [X.] in: [X.]/[X.]/
[X.], StGB,
4.
Aufl.,
§
259 Rn. 81; [X.]/[X.] in: [X.]/[X.], StGB,
28.
Aufl., §
259 Rn.
55).
Zwischen den einzelnen [X.] [X.] ein enger zeitlicher Zusammenhang. Während des gesamten Tatzeitrau-mes hatte [X.]

die Diamanten ununterbrochen in Besitz. [X.] Teilakten lag
der einheitliche Wille zugrunde, im Interesse des unbekannt gebliebenen Vortä-ters einen Käufer für die Diamanten zu finden.
bb)
An dieser aus mehreren Tathandlungen bestehenden einheitlichen Haupttat hat sich der Angeklagte erst zu einem Zeitpunkt beteiligt, ab
dem
[X.]

nur noch bestrebt war, die Diamanten an die verdeckte Ermittlerin der

Polizei zu verkaufen. Da diese Bemühungen nicht geeignet waren, den [X.] aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, lag inso-
weit nur eine versuchte Hehlerei vor (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juni 1997

1
StR
119/97, [X.]St 43, 110; Beschluss vom 19.
April 2000

5
StR
80/00, [X.], 266). Die davor liegenden (gescheiterten) Absatzbemühungen des Mitangeklagten [X.]

und deren rechtliche Bewertung der Strafkammer
als vollendete Hehlerei (zur zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Oktober 2013

3
StR
69/13, NJW 2014, 951) sind für die Beurteilung der Beihilfe des Angeklagten ohne Bedeutung, weil er sich an ihnen nicht beteiligt hat. Die Annahme einer auch diese Teile der Haupttat mit umfassenden sukzessiven Beihilfe scheidet aus, weil nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Hilfeleistungen von den früheren Tathandlungen des [X.] [X.]

Kennt-
nis hatte, so
dass es insoweit an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. [X.], Urteil vom 24.
April 1952

3
StR
48/52, [X.]St 2, 344, 346; Beschluss vom 24.
November 1993

2
StR
606/93, [X.], 123; [X.], [X.] 2008, 456, 460; [X.], [X.], 862, 866; vgl. auch [X.], Beschluss vom
14.
Fe-7
-
6
-
bruar 2012

3
StR
446/11, [X.], 379, 380; Urteil vom 18.
Dezem-ber
2007

1
StR
301/07, [X.], 280, 281; Urteil vom 16.
Dezember 1980

1
StR
580/80, [X.] 1981, 596 jeweils zur sukzessiven Mittäterschaft).
c)
Der Rechtsfehler führt deshalb

unabhängig davon, dass beim Haupt-täter nach der neuen Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 22.
Oktober 2013

3
StR
69/13, NJW 2014, 951) in Ermangelung eines Ab-satzerfolges auch bei den übrigen Absatzbemühungen nur noch eine [X.] wegen versuchter Hehlerei in Betracht gekommen wäre

zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. §
265 [X.] steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich bei zutreffender rechtlicher Be-wertung nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuld-spruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
3.
Eine Revisionserstreckung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]

und K.

gemäß §
357 Satz
1 [X.] ist nicht veranlasst.
Das [X.] hat nicht verkannt, dass bei [X.] gegen-über einem polizeilichen Scheinaufkäufer die Annahme einer vollendeten [X.] grundsätzlich ausscheidet. Es hat deshalb die Verurteilung der [X.] [X.]

und K.

wegen (vollendeter) Hehlerei und Beihilfe zur (voll-
endeten) Hehlerei auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 4.
November 1976

4
StR
255/76, [X.]St 27, 45, 49; weitere Nachweise bei [X.], StGB, 61.
Aufl., §
259 Rn.
18) auf die Absatzbe-mühungen des Mitangeklagten [X.]

vor der Kontaktaufnahme mit der ver-
deckten Ermittlerin und die dazu geleistete Hilfe des Angeklagten K.

ge-
stützt. Die vom [X.] hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen sind von dem Rechtsfehler, der der Schuldspruchänderung bei dem Angeklagten 8
9
10
-
7
-
zugrunde liegt, nicht betroffen (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2013

5
StR
371/13, Rn.
4; Beschluss vom 22.
August 2013

1
StR
378/13, Rn.
17, insoweit in NStZ-RR 2013, 387 nicht abgedruckt; [X.] in: Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl.,
§
357 Rn.
21; SSW-[X.]/Momsen,
§
357 Rn.
22 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
[X.]

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 341/13

27.03.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 4 StR 341/13 (REWIS RS 2014, 6692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6692

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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