Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2014, Az. 4 StR 341/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6718

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beihilfe zur versuchten Hehlerei


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. April 2013, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten Hehlerei schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen übernahm der nicht revidierende Mitangeklagte [X.] in der Woche vom 12. bis zum 18. November 2012 von einer unbekannt gebliebenen Person 88 bei einem Einbruchsdiebstahl in [X.] entwendete Diamanten (Wert: 200.000 Euro), um für diese einen Käufer zu finden. Für den Erfolgsfall wurde ihm von dem Unbekannten, der entweder selbst an dem Einbruch beteiligt war oder die Diamanten von den Einbrechern erworben hatte, eine Beteiligung in Höhe von 10 % in Aussicht gestellt. In der Folgezeit versuchte [X.] erfolglos mit Hilfe des ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten [X.], den Wert der Diamanten bei Händlern in [X.] zu ermitteln. Am 18. und 19. November 2012 verhandelte er mit zwei verschiedenen unbekannt gebliebenen Kaufinteressenten, ohne zu einem Abschluss zu kommen. Dabei übergab er einem der Kaufinteressenten drei Diamanten zum Nachweis von deren Vorhandensein und erhielt diese nicht zurück. Am 20. November 2012 nahm eine als Scheinkäuferin auftretende verdeckte Ermittlerin der Polizei Kontakt zu [X.] auf. Beide vereinbarten noch für denselben Tag ein Treffen. Zu diesem Treffen wurde [X.] von dem Angeklagten gefahren. Diesem war dabei lediglich bekannt, dass [X.] die Absicht hatte, bei diesem Treffen für einen Dritten Diamanten an eine Frau zu verkaufen. Er ging auch davon aus, dass diese Diamanten aus einer rechtswidrigen Vortat stammten und [X.] für den Verkauf eine finanzielle Zuwendung erhalten sollte. Bei den Verkaufsverhandlungen mit der verdeckten Ermittlerin unterstützte der Angeklagte den Mitangeklagten [X.], indem er ein zu dessen Verkaufstaktik gehörendes Telefongespräch mit einem vermeintlichen Hintermann simulierte. [X.] und die verdeckte Ermittlerin einigten sich schließlich auf einen Kaufpreis von 100.000 Euro. Am 21. November 2012 vereinbarten [X.] und die verdeckte Ermittlerin ein Treffen noch für denselben Tag, um das Geschäft abzuwickeln. Zu diesem in einem Hotel stattfindenden Treffen wurde [X.] wiederum von dem Angeklagten gefahren, der sich auch mit ihm zu der verdeckten Ermittlerin an einen Tisch setzte. Zur gleichen Zeit wartete der Mitangeklagte [X.] mit einem anderen Pkw auf dem Hotelparkplatz, um [X.] anschließend mit dem Kaufgeld zu seinem Auftraggeber zu fahren. Kurz nachdem [X.] der verdeckten Ermittlerin die Diamanten übergeben hatte, erfolgte der polizeiliche Zugriff.

3

2. Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zur Hehlerei, sondern nur wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei schuldig gemacht.

4

a) Hat ein Teilnehmer nur zu konkurrenzrechtlich unselbstständigen Teilakten einer mehraktigen Haupttat Beihilfe geleistet, kommt es für die Beurteilung seiner Schuld grundsätzlich nur auf die rechtliche Bewertung dieser Einzelhandlungen an ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 - 3 [X.], [X.], 102, 103; Beschluss vom 31. Mai 2012 - 3 [X.], [X.], 331, 332; RG, Urteil vom 13. November 1900 - [X.]. 396/00, [X.], 5, 7; Urteil vom 5. März 1888 - [X.]. 194/88, [X.], 227, 228 f.; [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 [X.], [X.]R BtMG § 29 Bewertungseinheit 22; MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 299 Rn. 41). Dies gilt auch dann, wenn diesen Teilakten für die rechtliche Bewertung der in der Person des [X.] zu einer Handlung zusammengefassten Aktivitäten keine Bedeutung zukommt.

5

b) Daran gemessen hat sich der Angeklagte nur der Beihilfe zur versuchten und nicht zur vollendeten Hehlerei schuldig gemacht (§ 259 Abs. 3, § 27 StGB).

6

aa) Das [X.] ist unter den gegebenen Umständen rechtlich bedenkenfrei davon ausgegangen, dass alle Absatzbemühungen des Mitangeklagten [X.] unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei (in der [X.]) zu einer Handlung zusammenzufassen sind (vgl. [X.] in: [X.], 12. Aufl., § 259 Rn. 106; [X.] in: [X.]/[X.]/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 259 Rn. 81; [X.]/[X.] in: [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., § 259 Rn. 55). Zwischen den einzelnen [X.] besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang. Während des gesamten [X.] hatte [X.] die Diamanten ununterbrochen in Besitz. [X.] Teilakten lag der einheitliche Wille zugrunde, im Interesse des unbekannt gebliebenen Vortäters einen Käufer für die Diamanten zu finden.

7

bb) An dieser aus mehreren Tathandlungen bestehenden einheitlichen Haupttat hat sich der Angeklagte erst zu einem Zeitpunkt beteiligt, ab dem [X.] nur noch bestrebt war, die Diamanten an die verdeckte Ermittlerin der Polizei zu verkaufen. Da diese Bemühungen nicht geeignet waren, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, lag insoweit nur eine versuchte Hehlerei vor (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 1997 - 1 StR 119/97, [X.]St 43, 110; Beschluss vom 19. April 2000 - 5 StR 80/00, [X.], 266). Die davor liegenden (gescheiterten) Absatzbemühungen des Mitangeklagten [X.] und deren rechtliche Bewertung der Strafkammer als vollendete Hehlerei (zur zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13, NJW 2014, 951) sind für die Beurteilung der Beihilfe des Angeklagten ohne Bedeutung, weil er sich an ihnen nicht beteiligt hat. Die Annahme einer auch diese Teile der Haupttat mit umfassenden sukzessiven Beihilfe scheidet aus, weil nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Hilfeleistungen von den früheren Tathandlungen des [X.] [X.] Kenntnis hatte, so dass es insoweit an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. [X.], Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, [X.]St 2, 344, 346; Beschluss vom 24. November 1993 - 2 [X.], [X.], 123; [X.], [X.] 2008, 456, 460; [X.], [X.], 862, 866; vgl. auch [X.], Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 [X.], [X.], 379, 380; Urteil vom 18. Dezember 2007 - 1 [X.], [X.], 280, 281; Urteil vom 16. Dezember 1980 - 1 [X.], [X.] 1981, 596 jeweils zur sukzessiven Mittäterschaft).

8

c) Der Rechtsfehler führt deshalb - unabhängig davon, dass beim Haupttäter nach der neuen Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13, NJW 2014, 951) in Ermangelung eines [X.] auch bei den übrigen Absatzbemühungen nur noch eine Verurteilung wegen versuchter Hehlerei in Betracht gekommen wäre - zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. § 265 [X.] steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

9

3. Eine Revisionserstreckung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten [X.] und [X.] gemäß § 357 Satz 1 [X.] ist nicht veranlasst.

Das [X.] hat nicht verkannt, dass bei [X.] gegenüber einem polizeilichen Scheinaufkäufer die Annahme einer vollendeten Hehlerei grundsätzlich ausscheidet. Es hat deshalb die Verurteilung der Mitangeklagten [X.] und [X.] wegen (vollendeter) Hehlerei und Beihilfe zur (vollendeten) Hehlerei auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 4. November 1976 - 4 StR 255/76, [X.]St 27, 45, 49; weitere Nachweise bei [X.], StGB, 61. Aufl., § 259 Rn. 18) auf die Absatzbemühungen des Mitangeklagten [X.] vor der Kontaktaufnahme mit der verdeckten Ermittlerin und die dazu geleistete Hilfe des Angeklagten [X.] gestützt. Die vom [X.] hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen sind von dem Rechtsfehler, der der Schuldspruchänderung bei dem Angeklagten zugrunde liegt, nicht betroffen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 371/13, Rn. 4; Beschluss vom 22. August 2013 - 1 [X.], Rn. 17, insoweit in NStZ-RR 2013, 387 nicht abgedruckt; [X.] in: Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 357 Rn. 21; SSW-[X.]/[X.], § 357 Rn. 22 mwN).

Sost-Scheible                         Roggenbuck                         [X.]

                       Mutzbauer                                [X.]

Meta

4 StR 341/13

27.03.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 4. April 2013, Az: 49 KLs - 600 Js 790/12 - 4/13

§ 27 StGB, § 259 Abs 1 StGB, § 249 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2014, Az. 4 StR 341/13 (REWIS RS 2014, 6718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6718

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 341/13 (Bundesgerichtshof)


2 StR 281/18 (Bundesgerichtshof)

Hehlerei in Form der Absatzhilfe: Vollendung nur bei Absatzerfolg; Beginn des Versuchs; Verhältnis zwischen versuchter …


5 StR 80/00 (Bundesgerichtshof)


3 StR 72/12 (Bundesgerichtshof)

Beihilfe zum Versuch bei Beschränkung des Tatbeitrags des Gehilfen auf einen versuchten Teilakt der durch …


2 StR 450/15 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil wegen gewerbsmäßiger Hehlerei: Notwendige Beweiserwägungen zum Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.