Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2016:221216BIIIZR197.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 197/16
vom
22. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2016 durch [X.]
[X.], die Richter
[X.] und Dr.
Remmert sowie die Richterinnen Dr. [X.] und
Dr.
Arend
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] -
1. Zivilsenat -
vom 18. Februar 2016 -
1 U 2598/15 -
wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht und das [X.] haben mit zutreffenden Erwägungen
einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch des Klägers verneint, weil ein hinreichend qualifizierter
Verstoß der Beklagten gegen das Gemeinschaftsrecht nicht gegeben ist.
Die Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2015 -
1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], so dass die richtige, ohnedies den nationalen Gerichten obliegende Anwendung dieser Voraussetzungen
im Einzelfall (z.B. Senatsurteil vom 16. April 2015
[X.], [X.], 63 Rn. 46 mwN) -
vorliegend im Sinne einer Verneinung der Haftung -
derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2014 -
III ZR 87/13, [X.], 11, Rn. 29 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.06.2015 -
15 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.02.2016 -
1 U 2598/15 -
Meta
22.12.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2016, Az. III ZR 197/16 (REWIS RS 2016, 200)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 200
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.