Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. 4 StR 417/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1509

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 417/11

vom
10. November
2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 10.
November
2011
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten P.

wird das Ur-teil des [X.] vom 7. April 2011, soweit es ihn betrifft, im [X.] aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird
die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten P.

sowie die Revision des Angeklagten Po.

werden [X.].
4.
Der Angeklagte Po.

hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.

Gründe:

Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls und schweren Raubes schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten Po.

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten und den Ange-klagten P.

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten P.

in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
1
-
3
-
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte
mit ihren Revisionen
und rügen
die Verletzung materiellen Rechts. Lediglich das Rechtsmittel des Angeklagten P.

hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.
I.
Die auf die Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Po.

nicht er-geben.
II.
Entsprechendes gilt hinsichtlich des Schuld-
und Strafausspruchs, soweit der Angeklagte P.

verurteilt worden ist. Die Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand.
1. Das [X.] hat die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB a.F., die bei der vor dem 31. Dezember 2010 begangenen [X.] nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 316e Abs. 1 und 2 [X.] sowie der vom [X.] in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011

2 BvR 2365/09
(NJW 2011,
1931, [X.]. 172) getroffenen Fortgeltungsan-ordnung weiterhin anzuwenden
ist, rechtsfehlerfrei bejaht.
2. Die Gesamtwürdigung, auf deren Grundlage die Strafkammer zur An-nahme eines Hangs des Angeklagten zu schweren Gewalttaten im Sinne des 2
3
4
5
6
-
4
-
§
66 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. i.V.m. der genannten Weitergel-tungsanordnung des [X.]s gelangt ist, leidet indes an einem Begründungsmangel, weil der [X.] nicht prüfen kann, ob die materiel-len Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung
rechtsfeh-lerfrei angenommen worden sind.
a) Gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO muss die Anordnung einer Maßre-gel aus sich heraus verständlich im Urteil begründet werden. Wird, was regel-mäßig der Fall sein wird, die Feststellung eines Hangs auch
mit den [X.] des [X.] begründet, dürfen sich die Urteilsgründe nicht mit der [X.] Mitteilung dieser Verurteilungen nach Schuldspruch und Strafmaß begnü-gen ([X.], Beschluss vom 30. Januar 2007

5
StR 517/06, [X.], 478, [X.].
5). Vielmehr müssen die Urteilsgründe im Zusammenhang mit der Darstel-lung des Werdegangs des [X.] eine eingehende Mitteilung der Einzelheiten seiner Vortaten und ihrer Genese enthalten ([X.] aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 2.
September 1997

5 [X.], [X.], 6 [X.]. 5, 6).
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Das [X.] hat die für die Annahme eines Hanges erforderliche Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der delinquenten Entwicklung des Angeklagten seit seiner ersten Straftat im Alter von 14 Jahren vorgenommen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Verbüßung der in der [X.] verhängten, auch langjährigen Freiheitsstrafen diesen nicht nach-haltig zu beeindrucken vermocht habe. Die Feststellungen
zur Person und zum Werdegang des Angeklagten enthalten insoweit
aber nur
die Mitteilung der Tat-
und Urteilsdaten
sowie der Schuld-
und der
Rechtsfolgenaussprüche. Es fehlen nähere Darlegungen
zu den verübten Taten, zu ihren Begleitumständen und zu 7
8
9
-
5
-
Art und Folgen der jeweils verübten Gewalt. Die [X.], die im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der nur knapp mitgeteilten Delikte auch unter Berücksichtigung der nach Maßgabe der Entscheidung des [X.] vom 4. Mai 2011 gebotenen strengen Verhältnismäßigkeits-prüfung nicht fern liegt, entzieht sich daher der gebotenen umfassenden rechtli-chen Überprüfbarkeit durch den [X.].
[X.] Roggenbuck Cierniak

Franke

[X.]

Meta

4 StR 417/11

10.11.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. 4 StR 417/11 (REWIS RS 2011, 1509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1509

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 417/11 (Bundesgerichtshof)

Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Begründung bei Feststellung eines Hangs


4 StR 594/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 594/11 (Bundesgerichtshof)

Anordnung der Sicherungsverwahrung bei schwerer räuberischer Erpressung: Strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Rechtsprechung des BVerfG


4 StR 127/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 588/19 (Bundesgerichtshof)

Anordnung der Sicherungsverwahrung: Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 417/11

2 BvR 2365/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.