Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. X ZR 154/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2422

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 154/00Verkündet am:9. Juli 2002[X.]ermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9. Juli 2002 durch [X.] Melullis, [X.] Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das U[X.]eil des [X.] [X.] vom 12. Juli 2000 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.]erufungsgerichtzurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Pa[X.]eien befassen sich mit der Herstellung und dem Ve[X.]rieb [X.] für die [X.], insbesondere von Kupolöfen.Am 12. Oktober 1990 schlossen die Pa[X.]eien einen Ve[X.]rag über eineZusammenarbeit beim [X.]au und Ve[X.]rieb von kokslosen Kupolöfen. Danach- 3 -sollte die [X.] die [X.]rennanlage mit ihrer Steuerung und den Ü[X.]liefern, die Gewrleistung [X.] die von ihr geliefe[X.]en Anlagenkomponentensowie die Verantwo[X.]ung [X.] die verfahrenstechnische Auslegung und die me-tallurgischen Ergebnisse des kokslosen [X.] rnehmen. Der [X.] oblag die [X.] dem Kunden [X.] die Ausfh-rung der Auftr. Sie hatte im rigen alle weiteren Nebenanlagen bereitzu-stellen und eine Lizenzr zu entrichten. Die jeweiligen Liefergrenzen [X.]die [X.]renneranlage und den Ü[X.] und die Grenzen der Verantwo[X.]ung [X.]diesen Teil der Zusammenarbeit sollten von Fall zu Fall in gesonde[X.]en [X.] werden. Eine gesonde[X.]e Regelung war auch [X.] [X.] zwischen [X.]teuerung und Leitsystem vorgesehen. Im [X.] durch Kunden sollte jeder Ve[X.]ragspa[X.]ner [X.] seinen jewei-ligen Liefer- und Leistungsumfang einstehen.Nachdem erste Gesprche der Pa[X.]eien mit der Firma [X.](nachfolgend: [X.]), die einen kokslosen Kupolofen bestellen wollte, [X.] er-gebnislos verlaufen waren, kam es am 22. Januar 1992 erneut zu [X.] mit [X.]. Am 19. Mrz 1992 e[X.]eilte [X.] der [X.] unter [X.]ezug auf [X.] vom 22. Januar 1992 den Auftrag zur Lieferung einer komplettenSandaufbereitung und einer Schmelzanlage zum Festpreis [X.].920.000,-- DM. Die [X.]eklagte bestellte daraufhin bei der [X.] unter [X.] Juni 1992 die [X.] und den Ü[X.]. Diese besttigte [X.] unter dem 29. Juli 1992 mit der [X.]itte, einige Klarstellungen als [X.] der [X.]estellung zu akzeptieren, welche u.a. die [X.] und Termine, die Konventionalstrafe, die Garantie und Ge-wrleistung sowie die Abnahme [X.] 4 -Die [X.] liefe[X.]e und montie[X.]e in der Folgezeit die [X.]rennereinrich-tung und den [X.]. [X.] bescheinigte die bernahme dieser Teile am4. Februar 1994, wobei sie die Arbeitsweise der Sandaufbereitung und [X.] beanstandete. Die [X.] nahm darauf mehrfach Änderungen anihrem Teil der Anlage vor. Auch danach bemlte [X.] [X.]e Verbrauchs-we[X.]e von Erdgas, Sauerstoff und insbesondere von [X.] und eineunzureichende Leistung des [X.]s.In einer Vereinbarung vom 29. August 1996 ließ die [X.]eklagte [X.] "wegendes Nichterreichens der [X.] Kugelverbrauch und [X.] ungelster Materialprobleme, die die Firma [X.] an den Rand des [X.] gebracht haben," den vom vereinba[X.]en Gesamtpreis nochoffenstehenden [X.]etrag von 483.704,91 DM nach.Mit ihrer Klage verlangt die [X.] von der [X.] die [X.] noch ausstehenden Entgelts [X.] die von ihr hergestellten und geliefe[X.]enAnlagenteile in [X.] 209.466,26 DM. Die [X.]eklagte hat gegen die Klage-forderung mit Schadensersatzansprchen in [X.] 483.704,91 DM und3.772,-- DM aufgerechnet und macht rschießenden [X.]etrag im [X.]egeder [X.]iderklage geltend. Die [X.]eklagte hat sich zum einen darauf berufen, daßzwischen der [X.] und ihr ein [X.] bestanden habe, hinterdessen gesellschaftsrechtlichen Regelungen werkve[X.]ragliche Einzelregelun-gen aus ihrer [X.]estellung vom 15. Juni 1992 zurckt[X.]en. Die [X.] habe iminternen [X.] zu ihr die Gewrleistung entsprechend ihrem Anteil amAuftragswe[X.] der Schmelzanlage, mlich in [X.] 63 % zrnehmen.Daraus ergebe sich eine Gegenforderung in [X.] 304.734,09 DM. Die [X.] hat sich weiter auf Ml der von der [X.] hergestellten und gelie-fe[X.]en Anlagenteile berufen. Sie hat den aus ihrer Sicht zu hohen Verbrauch an- 5 -Keramikkugeln beanstandet. Ein kontinuierlicher Ofenbetrieb sei nur mit [X.] von 3,7 t/h statt zugesagter 3 t/h mlich. [X.] wegen unzureichender Leistung des [X.]s zu [X.].Die [X.] hat die [X.]seinrede erhoben.Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der [X.]iderklage in [X.] 278.010,65 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die [X.]erufung der [X.]hat das [X.] das landgerichtliche U[X.]eil [X.] und die [X.] veru[X.]eilt, an die [X.] 209.466,26 DM nebst Zinsen zu zahlen. [X.] hat es abgewiesen. Mit ihrer Revision begeh[X.] die [X.]eklagte [X.] des landgerichtlichen U[X.]eils. Die [X.] bittet um Zurck-weisung des Rechtsmittels.[X.]:Die [X.]erufung der [X.] hat Erfolg. Sie [X.]t zur Aufhebung des an-gefochtenen U[X.]eils und zur Zurckverweisung der Sache an das [X.]erufungsge-richt.[X.] Das [X.]erufungsgericht lt die Klageforderung - vorbehaltlich der vonder [X.] erkl[X.]en Au[X.]echnung - in [X.] 209.466,26 DM [X.] begrn-det. Die [X.]eklagte schulde der [X.] nach § 631 Abs. 1 [X.]G[X.] a.F. die verein-ba[X.]e Ve[X.]ung [X.] die Herstellung, Lieferung und Montage der Anlagenteile.Der [X.] von 2.870,-- DM sei einmal zuviel abgezogen [X.], so [X.] die [X.] ihn in ihrer Rechnung berechtigt einmal wieder [X.] habe. Diese Aus[X.]ungen werden von der Revision nicht angegriffen.Rechtsfehler treten nicht hervor.I[X.] 1. Nach Auffassung des [X.] ist die Klageforderungnicht durch die von der [X.] erkl[X.]e Au[X.]echnung erloschen und die [X.]i-derklage, mit der die [X.]eklagte den durch die Au[X.]echnung nicht verbrauchten[X.]etrag geltend gemacht hat, nicht [X.]. Eine Gegenforderung in [X.] 304.734,09 DM stehe der [X.] nicht aufgrund einer konso[X.]ialen Ab-wicklung des Projekts "[X.]" nicht zu, weil der Zusammenarbeitsve[X.]rag der [X.] vom 12. Oktober 1990 auch hinsichtlich des Risikos ausbleibender Kun-denzahlungen von [X.] von dem zwischen den Pa[X.]eien geschlossenen Liefer-ve[X.]rag vom 15. Juni/29. Juli rlage[X.] werde. Hierzu hat das [X.]erufungs-gericht im wesentlichen ausge[X.]t:Entscheidend [X.] die [X.]e[X.]ung der Ve[X.]ragsbeziehungen der Pa[X.]eien seidie Vereinbarung, die aufgrund der [X.]estellung der [X.] bei der [X.]vom 15. Juni 1992 zustande gekommen und in der unter Nr. 23.1 und 23.2 be-stimmt sei, [X.] der Zusammenarbeitsve[X.]rag D./K. vom 12. Oktober 1990 erstnach dem Text der [X.]estellung einschlieûlich der technischen Spezifikationgelten solle. Somit bestimmten sich Zahlungsbedingungen und Termine,Preisstellung und Rechnungslegung nach den Regelungen unter Nr. 3 bis 5sowie Garantie und Gewrleistung der [X.] nach der Regelung unterNr. 9 der [X.]estellung vom 15. Juni 1992, wenn auch mit der Maûgabe der Ände-rungsvorschlr [X.] in ihrer Auftragsbesttigung vom 29. Juli 1992.Im Auftrag der [X.] vom 15. Juni 1992 sei nicht angesprochen, [X.] sichder Ve[X.]ungsanspruch der Klriig etwaiger Gewrleistungs-verpflichtungen infolge ausbleibender Zahlungen der Firma [X.] verringern[X.]. Selbst wenn der Meinung der [X.] entsprechend smtliche Re-- 7 -gelungen des Lieferve[X.]rages aus der Sicht der Doppelrolle der [X.] alsSubunternehmerin und als Mitgesellschafterin eines durch den [X.] vom 12. Oktober 1990 [X.]en [X.]s zu [X.], folge daraus nicht, [X.] die Zahlungsverpflichtungen der [X.]und die Gewrleistungsregelungen in diesem Ve[X.]rag aufgrund der [X.]estellungder [X.] vom 15. Juni 1992 mit der Folge auûer Kraft gesetzt worden [X.], [X.] die [X.] der [X.] nur Anspruch auf Ve[X.]ung ih-rer Leistungen habe, soweit [X.] Zahlungen an die [X.]eklagte geleistet habe. [X.] folge auch nicht, [X.] die [X.] die [X.]eklagte hinsichtlich der von ihr, der[X.], geliefe[X.]en Anlagenteile von ihrer Gewrleistungspflicht r[X.] ig davon [X.]eistellen msse und wieweit ihre Gewrleistung nachdem Ve[X.]rag vom 15. Juni/ 29. Juli 1992 reiche. Dagegen spreche der eindeuti-ge Inhalt des Lieferve[X.]rages mit seiner eigenstigen [X.] Zahlungstermine, seiner eigenstigen Garantie und Gewrleistung undder Regelung, [X.] die [X.]estimmungen des [X.] gelten sollten.2. Diese Aus[X.]ungen halten einer revisionsrechtlichen berprfungstand.a) Ohne Erfolg [X.] die Revision, mit seiner Annahme, der [X.] der Pa[X.]eien werde auch hinsichtlich des Risikos ausbleibenderKundenzahlungen von dem zwischen ihnen geschlossenen [X.]erkve[X.]rr-lage[X.], habe das [X.]erufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff auûer achtgelassen und die Interessenlage der Pa[X.]eien verkannt.Das [X.]erufungsgericht ist aufgrund einer Auslegung der von den [X.] geschlossenen Ve[X.]rzu dem Ergebnis gelangt, [X.] [X.] die [X.] von der [X.] geltend gemachten Anspruchs die [X.]estimmungen desLieferve[X.]rages, nicht aber die als nachrangig vereinba[X.]en Regelungen [X.] maûgeblich seien, weil in dem Lieferve[X.]rag eineeigenstige Gewrleistungsregelung getroffen worden sei, wonach die Kl-gerin der [X.] in dem in Nr. 9.0 geregelten Umfang [X.] Mlund zugesiche[X.]e Eigenschaften der von ihr geliefe[X.]en Anlagenteile habe ein-stehen sollen. Dies ist als tatrichterliche [X.]rdigung in der Revisionsinstanz nurbeschrkt [X.], ob dabei gesetzliche oder allgemein aner-kannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsstzeverletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwaweil bei der [X.]rdigung unter [X.] gegen Verfahrensvorschriften wesentli-ches Auslegungsmaterial auûer acht gelassen worden ist (st. Rspr. u.a.[X.].U[X.]. v. 25.2.1992 - [X.], NJ[X.] 1992, 1967, 1968). Die Revision [X.] auf, [X.] das [X.]erufungsgericht bei seiner Auslegung gegen diese Grund-stze verstoûen hat.b) Ohne Erfolg [X.] die Revision, das [X.]erufungsgericht habe verkannt,[X.] der Lieferve[X.]rag, gemessen an den ihm zugrundeliegenden [X.] eicke aufweise, die durch Nr. 5.0 Spiegelstrich 14 desnachrangig geltenden Zusammenarbeitsve[X.]rages geschlossen werde. Das [X.] hat, was von der Revision als ihr stig nicht beanstandet wird,angenommen, [X.] die [X.]estellung der [X.] vom 15. Juni 1992 keine Re-gelung des Risikos [X.], [X.] [X.] die [X.]erklohnforderung der [X.], dieim Auûenverltnis alleiniger Ve[X.]ragspa[X.]nerin [X.] wurde, nicht (vollstig)erfllte. Hieraus folgt jedoch nicht zwangslfig, wie die Revision meint, eineRegelungslcke im Lieferve[X.]rag mit der Folge, [X.] [X.] Nr. 5.0 [X.] des nachrangig geltenden Zusammenarbeitsve[X.]rages (vgl. Nr. 23.2Lieferve[X.]rag) die Zahlung der Ve[X.]ung pro rata eingehender Kundenzahlung- 9 -an die [X.] zu leisten wre und [X.] die [X.] Anspruch auf [X.]ezahlungihrer Leistung nur insoweit tte, als [X.] an die [X.]eklagte zahlte. Die [X.], [X.] es vorliegend nicht entscheidend um eine gesellschaftsrechtli-che Risikove[X.]eilung geht, nach der alle Gesellschafter das Ausfallrisiko antei-lig mitzutragen haben, sondern um die sowohl von [X.] als auch von der [X.] ins Feld ge[X.]ten Ml an den von der [X.] geliefe[X.]en Anlagentei-len. Zur Frage der Sachmlgewrleistung [X.] der Lieferve[X.]rag derPa[X.]eien eine eingehende Regelung, so [X.] entgegen der Ansicht der [X.] keicke vorliegt, die im [X.] auf den Zusammenarbeitsve[X.]rag zuschlieûen gewesen wre. Deshalb ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zubeanstanden, [X.] das [X.]erufungsgericht aus der in Nr. 23 des [X.]s enthaltenen Nachrangregelung den [X.] gezogen hat, [X.] [X.]die streitgegenstliche Lieferbeziehung der Pa[X.]eien in erster Linie die indem [X.] getroffenen [X.]estimmungen [X.]) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Konkretisie-rung der Gewrleistungsregelung in Nr. 9.0 des [X.] verstanden werden, [X.] die Pa[X.]eien die [X.] in Nr. 5.0Spiegelstrich 14 des [X.] tten [X.] wollen.Zwar gab es zwischen den Pa[X.]eien [X.] Differenzr die Zahlungs-modalitten. [X.]ie sich aus dem Schreiben vom 12. August 1992 in [X.] dem Schreiben vom 29. Juli 1992 ergibt, bestand aber Einigkeit [X.],[X.] die Zahlung des vereinba[X.]en [X.] in vier Raten zu 10 %, 20 %,50 % und 20 % erfolgen sollte, wobei es das [X.]estreben der [X.] war, [X.] in Anlehnung an den Ve[X.]rag mit [X.] festzulegen. [X.] weicht von der in Nr. 5.0 Spiegelstrich 14 geregelten anteiligen[X.]eiterleitung eingehender Kundenzahlungen ab. Diese Regelung [X.] [X.]- 10 -die Frage der Risikove[X.]eilung unter den Pa[X.]eien nur dann von [X.], wenn es in dem [X.] eine Regelungslck, wasindes nicht der Fall ist. Die unmittelbare, aber eben subsidire Anwendung vonNr. 5.0 Spiegelstrich 14 spielt auch nicht etwa im Rahmen der Auslegung desLieferve[X.]rages in dem Sinne eine Rolle, [X.] sich der Ve[X.]ungsanspruch der[X.] nicht durch eine etwaige Gewrleistungsverpflichtung der [X.]verringern ksollte. Rechtsfehler[X.]ei ist das [X.]erufungsgericht in tatrichter-licher [X.]rdigung davon ausgegangen, [X.] es nach dem im [X.] gekommenen Pa[X.]eiwillen auf das Risiko ausbleibender Kundenzah-lungen auûerhalb etwaiger Gewrleistungsansprche der [X.] gegen-r der [X.] gerade nicht ankommen sollte.d) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, das [X.]erufungsgerichthabe rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, [X.] Nr. 6.0 Spiegelstrich 6 des [X.] nicht eingreife, weil die Pa[X.]eien nicht [X.] Nr. 6.0Spiegelstrich 1 bis 5 verfahren seien, insbesondere nicht die jeweiligen Liefer-grenzen [X.] die [X.]renneranlage und den [X.] und die Grenzen der Ver-antwo[X.]ung [X.] diesen Teil der Zusammenarbeit in einem gesonde[X.]en Liefer-ve[X.]rag geregelt tten. Es kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, [X.] sich mit Selbstverstlichkeit aus der Festlegung des [X.] ergeben und die Verantwo[X.]lichkeit der [X.] dem [X.]. Das [X.]erufungsgericht hat ersichtlich auf die Regelung in Nr. 6.0 [X.] nur als Zusatzbegrgestellt. Die Entscheidung beruht [X.] auf den entsprechenden Aus[X.]ungen.3. Nach Auffassung des [X.] stehen die geltend gemach-ten Gegenforderungen der [X.] auch nicht als Gewrleistungsanspr-che zu.- 11 -a) Es hat hierzu im wesentlichen ausge[X.]t: Es bleibe bei der allgemei-nen Regel, [X.] die [X.]eklagte Fehler des [X.]erks der [X.] da[X.]un und [X.], wenn sie daraus Rechte gegen die [X.] herleiten wolle. [X.] habe nicht dargetan, welchen Anforderungen die [X.]und der [X.] ve[X.]rags[X.] mssen, auf welche Eigen-schaften sich demnach die von der [X.]nommene Garantie und Ge-wrleistung bezogen habe. Das [X.]estellschreiben der [X.] vom 15. [X.] verweise auf die nachfolgenden [X.]edingungen, die sich mit technischenEinzelheiten nicht befaûten, und auf die Auftragsvergabeverhandlung mit [X.]vom 22. Februar 1992. [X.]ei der Vorbesprechung seien nur die Preise und derLieferumfang der [X.] ohne technische Einzelheiten er[X.]e[X.] worden. [X.] r die Verhandlungen der Pa[X.]eien mit [X.] enthielte keie-ren technischen Einzelheiten, ebenso nicht der Auftrag von [X.] an die [X.] 19. Mrz 1992. Die [X.]eklagte behaupte zwar, ihr Angebot vom 28. [X.] mit der notwendigen technischen [X.]eschreibung der Anlage und derentechnischen Daten sei Gegenstand des Vorgesprchs der Pa[X.]eien undGrundlage des [X.] mit der am 22. Januar 1992 sowie der aufdiese Unterredung [X.]ezug nehmenden [X.]estellung von [X.] vom 19. Mrz 1992gewesen. Die von der [X.] dazu angebotenen [X.]eweise seien aber nichtzu erheben, weil zum einen es an einem hinreichend konkreten, nachvollzieh-baren und nachprfbaren Vo[X.]rag der [X.] fehle, aus dem einleuchtendzu ersehen sei, [X.] die Pa[X.]eien und [X.] am 22. Februar 1992 tatschlich nochauf der Grundlage des seinerzeit etwa eineinhalb Jahre alten Angebots vom28. Juni 1990 verhandelt tten. Zwar seien in diesem Angebot unter Nr. 1.1die [X.]etriebsdaten genannt; do[X.] sei an erster Stelle die minima-le/nominale/maximale Schmelzleistung des [X.] mit 3/4/5 t/h angegeben.[X.]enn aber die nominale, d.h. normale Schmelzleistung 4 t/h [X.] dem [X.] -sprechenden Mittelwe[X.] betrage, folge daraus, [X.] sich die nachfolgendenDaten auf diesen "Normal"-[X.]etrieb bez. Somit [X.]n weder [X.] noch die[X.] der [X.] daraus Rechte herleiten, [X.] die Anlage beider geringst mlichen Auslastung von 3 t/h nicht die in dem Prospekt angege-benen Verbrauchswe[X.]e erziele, weil sich diese, soweit in den [X.] verbindliche Zusicherungen und nicht nur unverbindliche An-preisungen zu sehen seien, allenfalls auf den Normalbetrieb der Anlage immittleren Leistungsbereich bez. Zu dieser Feststellrfe der [X.]atnicht der Hilfe eines Sachverstigen. Die [X.] diesen Rechtsstreit entschei-dende Frage sei, ob bei der [X.]estellung am 19. Mrz 1992 zwischen [X.] und der[X.] Einigkeit [X.] bestanden habe, [X.] der Kupolofen im Regelfallmit einer Schmelzleistung von 3 t/h bei einem Medienverbrauch entsprechendden Angaben [X.] einen grûeren Ofen (von 11 t/h Schmelzleistung) gefahrenwerden k, und ob die [X.]eklagte diese Eigenschaft des [X.] auch [X.] ihrer [X.]estellung von der [X.] verlangt habe oder ob es [X.] die[X.] aufgrund ihrer Teilnahme an den Vorverhandlungen jedenfalls habeklar sein mssen, [X.] der Kupolofen diese [X.]eschaffenheit haben [X.]te. [X.] sich nicht (mehr) eindeutig [X.]) Dies greift die Revision mit Erfolg [X.]) Mit Erfolg beanstandet die Revision, das [X.]erufungsgericht habe [X.] an die Substantiierung des Pa[X.]eivorbringens rspannt, wennes (weiteren) Vo[X.]rag der [X.] zu der von der [X.] geschuldeten [X.]e-schaffenheit der [X.] und des [X.]s verlange, und fernerdazu, warum die [X.]eteiligten am 22. Februar 1992 noch auf der Grundlage desseinerzeit etwa eineinhalb Jahre alten Angebots der [X.] an [X.] vom28. Juni 1990 verhandelt [X.] 13 -Nach stiger Rechtsprechung des [X.] t einAnspruchsteller seiner Substantiierungspflicht mit der [X.]ehauptung von Tatsa-chen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend ge-machte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die [X.] ist nur dann erforderlich, wenn diese, insbesondere im Hinblick aufdas Vorbringen des Gegners [X.] die Rechtsfolgen von [X.]edeutung sind([X.].U[X.]. v. 18.5.1999 - [X.], NJ[X.] 1999, 2887, 2888). Diesen [X.] der Vo[X.]rag der [X.], ohne [X.] entsprechend den Aus-[X.]ungen des [X.] ein weiterer hinreichend konkreter, nachvoll-ziehbarer und nachprfbarer Vo[X.]rag der [X.] zu verlangen wre.Zwar haben die Pa[X.]eien die im Lieferve[X.]rag angesprochene technischeSpezifikation der von der [X.] zu liefernden Anlagenteile nicht erstellt. Indem Lieferve[X.]rag wurde auf die Auftragsverhandlung vom 22. Januar 1992[X.]ezug genommen. Do[X.] ging es vor allem um Preise und [X.]. Hinsichtlich der ve[X.]raglichen Anforderungen der [X.] unddes [X.]s hat die [X.]eklagte vorgetragen, Grundlage [X.] die Ve[X.]ragsge-sprche zwischen den Pa[X.]eien und mit [X.] am 22. Januar 1992 sei unter ande-rem das Angebot vom 28. Juni 1990 mit den darin enthaltenen [X.] gewesen. In diesem Angebot werden als [X.]etriebsdaten unter anderemaufge[X.]t die minimale/nominale/maximale Schmelzleistung von 3/4/5 t/h so-wie der Verbrauch der feuerfesten Kugeln mit 11 kg/t. Damit hat die [X.] behauptet, die in diesem Angebot enthaltenen technischen Anfor-derungen seien Gegenstand des Lieferve[X.]rages geworden. Hiervon abgese-hen wird die [X.]ehauptung der [X.] durch den unstreitigen Sachverhalt ge-sttzt. Danach waren die maûgeblichen [X.]etriebsdaten der von der [X.] zuliefernden Anlagenteile unstreitig. Diese Daten ergaben sich aus einem Pro-- 14 -spekt, der nach den Feststellungen des [X.] den [X.] zugrunde gelegen hat. Zudem hat die [X.] selbst vorgetragen,der Ofen sei ve[X.]rags[X.] [X.] eine Schmelzleistung zwischen 3 bis 5 t aus-gelegt. Aus ihrem Schreiben vom 24. Februar 1994 ergibt sich, [X.] die Kle-rin von einer Schmelzleistung von 3 bis 5 t/h ausging. Hinsichtlich der [X.] hat die [X.] mit Fax vom 28. Februar 1991 auf einen Pro-spekt verwiesen, in dem unter anderem der Verbrauch an Keramikkugeln mit11 kg/t als "typisches" [X.] angegeben wird.Diese [X.]ehauptung war auch nicht, wie das [X.]erufungsgericht wohl meint,in sich [X.]. Nichts spricht dagegen, [X.] dieses Angebot [X.] [X.]estellung [X.] und der Vereinbarungen der Pa[X.]eien war, soweit sich nichtstere Änderungen ergaben. [X.] hatte zwar 1990 seinen [X.]etrieb noch in [X.]..Mit Recht [X.] aber die Revision in diesem Zusammenhang, das [X.]erufungsge-richt habe nicht bercksichtigt, [X.] nicht erst die [X.]estellung von 1992, sondernbereits schon das Angebot vom 28. Juni 1990 sich auf die neue [X.] Stadtrand bezogen habe, wie aus dem [X.]ericht der [X.] vom 29. Junir einen gemeinsamen [X.]esuch mit der [X.] bei [X.] in [X.]. folge.Danach ist [X.] das Revisionsverfahren davon auszugehen, [X.] die Kl-gerin auf Grund des Lieferve[X.]rages eine [X.]rennervorrichtung und einen ber-hitzer [X.] einen Kupolofen mit einer Schmelzleistung zwischen 3 bis 5 t/h undeinem Verbrauch an Keramikkugeln mit 11 kg/t zu liefern hatte.bb) Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, die von der [X.] herge-stellte und geliefe[X.]e [X.]rennervorrichtung werde den ve[X.]raglichen Anforderun-gen gerecht, weil der Ofen bei kontinuierlichem [X.]etrieb mindestens 3,7 t/h lie-fere. Auch dies beanstandet die Revision mit [X.] -Die [X.] war nach § 633 a.F. [X.]G[X.] verpflichtet, das [X.]erk so [X.], [X.] es die zugesiche[X.]en Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern be-haftet ist, die den [X.]e[X.] oder die Tauglichkeit zu dem gewlichen oder nachdem Ve[X.]rag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die von der[X.] geliefe[X.]en Teile der Anlage sind daher fehlerhaft, wenn sie von [X.] abweichen, die sie [X.] den ve[X.]raglich vorausgesetzten [X.] Gebrauch haben mssen (§ 633 Abs. 1 [X.]G[X.] a.F.). Im Rah-men der getroffenen Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer ein [X.] und zweckentsprechendes [X.]erk (vgl. [X.].U[X.]. v. 28.9.1995- [X.], NJ[X.]-RR 1996, 340; [X.], 244, 247). Zwar mag es sein,[X.] sich die im Prospekt angegebenen typischen [X.]etriebsdaten auf den [X.] angesprochenen "Normalbetrieb" mit einer Schmelzleistungvon 4 t/h beziehen, so [X.] re Verbrauchswe[X.]e bei einer Schmelzleistungvon nur 3 t/h nicht ohne weiteres einen Mangel begr. Dies [X.] abernichts daran, [X.] nach dem Ve[X.]ragsinhalt, wie die [X.]eklagte behauptet, [X.] des [X.]erkes auch bei einer Mindestschmelzleistung [X.] t/h im kontinuierlichen [X.]etrieb gegeben sein [X.] und [X.] diese in Frage ge-stellt wird, wenn die vereinba[X.]e Mindestschmelzleistung nicht erreicht wird undinfolgedessen der Offig abgeschaltet werden [X.]. Mangelnde Funkti-onstauglichkeit der Anlage kann auch dann vorliegen, wenn diese zwar ent-sprechend der Aussage des Zeugen Ko. kontinuierlich mit einer Schmelzlei-stung von 3 t/h gefahren werden kann, wenn dazu aber die Sauerstoffzufuhrwesentlich e[X.] werden [X.], was zustzliche Kosten verursacht. Sind diedetaillie[X.]en [X.]etriebsdaten auf Seite 3 des Angebots vom 28. Juni 1990 Ge-genstand des Lieferve[X.]rages geworden, so sind damit auch die Verbrauchs-we[X.]e [X.] Erdgas, feuerfeste Kugeln, Kalkstein, Kiesel, Tonscherben, Sauer-stoff, Strom, [X.]asser und feuerfeste Stoffe festgelegt worden. Die Abweichung- 16 -von diesen [X.]e[X.]tte zur Folge, [X.] der Minimalschmelzwe[X.] nicht erreichtwerden [X.]. Das berschreiten der Mindestschmelzleistung bei [X.] [X.]etrieb stellt dann einen [X.]erkmangel dar.Soweit das [X.]erufungsgericht meint, die vereinba[X.]e Schmelzleistungzwischen 3 bis 5 t/h erfasse nicht eine Leistung von genau 3 t/h, lt auch diesdem Revisionsangriff nicht stand. Die [X.]eklagte hat behauptet, ein Kupolofenmit einer vereinba[X.]en Kapazitt von 3 bis 5 t/h msse mit der [X.] t/h kontinuierlich betrieben werden k, und sich zum [X.]eweis auf [X.] bezogen. Diesen [X.]eweis tte das [X.]erufungsge-richt einholen mssen.Eine andere [X.]eu[X.]eilung rechtfe[X.]igt sich auch nicht unter dem vom [X.] herangezogenen Gesichtspunkt mangelnder Festlegung [X.]. Es kann dahinstehen, ob zur Reduzierung der [X.]rennerleistungeine Ofenquerschnittsverengung erforderlich war. Nach dem [X.] der Pa[X.]eien war die [X.] [X.] die Konzeption des Ofens ver-antwo[X.]lich (Nr. 4.0 Spiegelstrich 3, Nr. 5.0 Spiegelstrich 6), [X.]d die [X.] den [X.]au und die Aus[X.]ung schuldete.cc) Die Revision [X.] auch zu Recht, das [X.]erufungsgericht [X.] sichtechnisches Fachwissen in Fragen an, zu deren [X.]eantwo[X.]ung es sich der [X.] bedienen mssen (§ 286 ZPO).Zwar kann die eigene Sachkunde des Richters die Einholung einesSachverstigengutachtens entbehrlich machen. [X.]ei schwierigen technischenFragen [X.] das Gericht jedoch seine hierzu erforderliche Sachkunde im U[X.]eilausreichend darlegen (vgl. etwa [X.], U[X.]. v. 10.5.1994 - VI ZR 92/93, [X.] -1994, 984, 986; U[X.]. v. [X.] - VI ZR 104/92, [X.], 749, 750; U[X.]. v.9.5.1989 - [X.], NJ[X.] 1989, 2948, 2949; Zller/[X.], ZPO, 22. [X.] 402 [X.]. 7 m.w.N.). Diese Grundstze hat das [X.]erufungsgericht bei seinenAus[X.]ungen nicht beachtet.Das [X.]erufungsgericht hat re [X.]egrseiner Sachkundegemeint, entsprechend dem Vo[X.]rag der [X.] sei eine Festschreibung [X.] bei einer technischen Anlage grundstzlich nicht mlich.Die [X.]eklagte hat [X.] vorgetragen, die [X.] habe sich bei derLieferung eines kokslosen [X.] nach S. (Projekt [X.]) r der [X.]n durchaus in der Lage gesehen, Verbrauchswe[X.]e bezogen auf eineTonne Flssigkeit zu garantieren. Ebenso habe die [X.] in einem Angebotan [X.] von 1988 Energie-Verbrche ohne jegliche Einschrkung angegeben.Die Angaben im Prospekt der [X.] zum [X.] seien [X.]e-standteil der Vereinbarungen der Pa[X.]eien geworden; der tatschliche Ver-brauchswe[X.] habe um mehr als das [X.] dem angegeben [X.]e[X.] von11 kg/t gelegen. Damit hat sich das [X.]erufungsgericht nicht auseinandergesetzt.Ohne seine Fachkunde darzulegen hat das [X.]erufungsgericht fernerausge[X.]t, in dem Angebot vom 28. Juni 1990 unter Nr. 1.1 seien die [X.] genannt, und do[X.] an erster Stelle die minimale/nominale/maximaleSchmelzleistung mit 3/4/5 t/h angegeben. [X.]enn die nominale, d.h. normaleSchmelzleistung 4 t/h [X.] dem entsprechenden Mittelwe[X.] betrage, [X.], [X.] sich die nachfolgenden Daten auf diesen "Normal"-[X.]etrieb bez-gen. Diese Gleichsetzung von nominaler Schmelzleistung und Normalbetriebsetzt, wie die Revision mit Recht [X.], Sachkunde voraus, die das [X.]erufungs-gericht nicht dargelegt [X.] -Schlieûlich hat das [X.]erufungsgericht festgestellt, bei einem [X.]etrieb [X.] an der untersten Leistungsgrenze [X.] die Me-dienverbrche, insbesondere der Einsatz von Keramikkugeln, r als er-wa[X.]et r den Prospektangaben liegen. Auch hierztte das [X.] seine metallurgischen Fachkenntnisse darlegen mssen.4. a) Das [X.]erufungsgericht hat eine von der [X.] ge[X.]e mangel-hafte Leistung des [X.]s und damit Gewrleistungsansprche auch [X.] verneint. Dazu hat es im wesentlichen ausge[X.]t: Die [X.]eklagte habenicht [X.] eine konkrete bestimmte hohe Temperaturleistung des [X.]seinzustehen, weil im Lieferve[X.]rag der Pa[X.]eien eine bestimmte Leistung nichtvereinba[X.] sei und sich eine solche Zusage der [X.] auch nicht im Zusam-menhang mit der Volumenvergrûerung des [X.]s feststellen lasse. [X.] davon habe nach dem Vo[X.]rag der Pa[X.]eien die [X.]leistungdeshalb nicht den Anforderungen von [X.] t, weil ein [X.] einen Speicherofen besitze, der bei [X.] jedoch sowohl aus Platz- alsauch aus Kosteng[X.]fallen sei. Die Probleme mit dem [X.]schienen auch dadurch entstanden zu sein, [X.] die normale, ster von [X.]gettigte Schmelzleistung nicht zwischen 3 und 5 t/h gelegen habe, sondern[X.] von [X.] in aller Regel nur eine Schmelzleistung von 3 t/tigt [X.] mit entsprechend strkerer [X.]elastung des [X.]s als [X.]. Die Verantwo[X.]ung [X.] die Konzeption des [X.]s habe zwar [X.]Nr. 4.0, 3. Spiegelstrich des Zusammenarbeitsve[X.]rages die [X.] getragen.Diese habe ihrer Verantwo[X.]ung aber nur dann gerecht werden k, wenndie ihr zur Verfstellten Anforderungsdaten zutreffend gewesen [X.],was nicht festzustellen sei.- 19 -b) Auch diese Aus[X.]ungen des [X.] halten der revisions-rechtlichen Kontrolle nicht in vollem Umfang stand.aa) Das [X.]erufungsgericht hat seine Auffassung vornehmlich darauf ge-sttzt, von den Pa[X.]eien seien keine ve[X.]raglichen Absprachen zu der Fragegetroffen worden, welche Temperatur vom [X.] gewrleistet werden[X.]te. Dies beanstandet die Revision mit Recht. Das [X.]erufungsgericht ver-kennt, [X.] Mangelhaftigkeit eines [X.]erkes im Sinne des § 633 Abs. 1 [X.]G[X.] a.F.auch vorliegen kann, wenn zwar ve[X.]ragliche Absprachen fehlen, das [X.]erkaber [X.] den gewlichen Gebrauch funktionstauglich ist ([X.], [X.] vereinba[X.]e Verwendungszweck der Anlage [X.] unstreitig auchdie Herstellung eines sogenannten Sro-Gusses. Die [X.]eklagte hat unter[X.]eweisantritt behauptet, [X.] hier[X.] das [X.] im [X.] auf eineTemperatur von mindestens 1.500 °C gebracht werden msse, was der Kle-rin als Fachunternehmen bekannt gewesen sei. Die maximale Leistung des[X.]s liege aber nur bei 1.460 °C, so [X.] mehr als 50 % [X.] ent-standen sei. Die [X.]eklagte hat mit diesem Vo[X.]rag schlssig einen weiterenMangel des [X.]erkes behauptet und unter [X.]eweis gestellt. Das [X.]erufungsge-richt ist verfahrensfehlerhaft diesem Vorbringen der [X.] nicht weiternachgegangen, das damit der weiteren [X.]eu[X.]eilung zugrunde zu legen [X.]) Eine andere [X.]eu[X.]eilung ist auch nicht im Hinblick auf das vom [X.] er[X.]e[X.]e Fehlen eines Speicherofens geboten. Der Verzicht aufeinen Speichero[X.]t nichts daran, [X.] nach dem unstreitigen Pa[X.]eivor-trag [X.] den Kupolofen eine Schmelzleistung zwischen 3 bis 5 t/h zugrunde zulegen war. Damit [X.]te der [X.] aber so ausgelegt sein, [X.] er auch bei- 20 -einer Schmelzleistung im unteren [X.]ereich von 3 t/h ein einwand[X.]eies Funktio-nieren auch bei der Herstellung von [X.] gewrleistete. Es mag sein,[X.] die Auffassung des [X.] zutrifft, [X.] der [X.] bei einerSchmelzleistung von nur 3 t/h strker belastet wird als bei einer [X.]. Insoweit war es jedoch Sache der [X.], [X.] eine [X.] Funktion des [X.]s Sorge zu tragen, weil sie nach denve[X.]raglichen Abreden die Verantwo[X.]ung [X.] die Konzeption des [X.]srnommen hatte. Die in Abstimmung der Pa[X.]eien vorgenommene Vergrûe-rung des Speichervolumens des [X.]s enthob die [X.] nicht von derVerantwo[X.]ung da[X.], [X.] der von ihr konzipie[X.]e [X.] die ordnungsge-mûe Herstellung von [X.] auch bei einer Schmelzleistung von 3 t/hgewrleisten [X.]te.5. a) Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, [X.] die von der [X.]erhobene [X.]seinrede durchgreift, was die Abweisung der [X.]iderklagezustzlich rechtfe[X.]ige. Die [X.] habe mit Schreiben vom 11. Oktober 1995jedwede weitere Mlbeseitigung eindeutig abgelehnt. Selbst wenn unter-stellt werde, [X.] bis zu diesem Zeitpunkt die [X.] etwaiger [X.] nach § 639 [X.]G[X.] a.F. unterbrochen oder gehemmt [X.], habe mit dem Zugang dieses Schreibens der Lauf der auf [X.] Monatevereinba[X.]en Gewrleistungs[X.]ist begonnen. Diese sei somit im Zeitpunkt [X.] der [X.]iderklage im August 1997 abgelaufen gewesen.b) Auch dies ist nicht [X.]ei von [X.]) Allerdings hat das [X.]erufungsgericht zutreffend erkannt, [X.] ein et-waiger [X.]seintritt jedenfalls nicht die Au[X.]echnung gegen den [X.] betrifft (§§ 639 Abs. 1, 478, 479 [X.]G[X.] a.F.).- 21 -bb) Hinsichtlich der mit der [X.]iderklage geltend gemachten Forderunghat das [X.]erufungsgericht bei der [X.]eu[X.]eilung der [X.] aber rsehen,[X.] die Frist nach Nr. 9.0 des Lieferve[X.]rages erst mit der Abnahme zu laufenbeginnt (§ 638 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] a.F.).Die [X.] hat [X.] Nr. 9.0 des Ve[X.]rages vom 15. Juni/29.Juli 1992eine [X.]etriebs- und Leistungsgarantie [X.] die Dauer von [X.] Monaten nachAbnahme der [X.] durch den Endkrnommen. Das [X.] hat diese ve[X.]ragliche Regelung dahin aufgefaût, [X.] die Pa[X.]eieneine [X.]monatige Gewrleistungs[X.]ist vereinba[X.] haben. Fr das Kau[X.]echtist anerkannt, [X.] eine beim Verkauf beweglicher Sachen vereinba[X.]e [X.] mehr als sechs Monaten im Regelfall besagt, [X.] alle [X.]d der Garan-tie[X.]ist auftretenden Ml Gewrleistungsansprche auslsen kdie gesetzliche oder ve[X.]raglich vereinba[X.]e [X.]s[X.]ist [X.] [X.] erst mit der Entdeckung des Mangels beginnt ([X.], U[X.]. v.20.12.1978 - [X.], NJ[X.] 1979, 645; vgl. auch U[X.]. v. 12.3.1986- VIII ZR 332/84, NJ[X.] 1986, 1927, 1928). Rechtsfehler[X.]ei hat das [X.]erufungs-gericht diese [X.] den Kauf beweglicher Sachen entwickelten Auslegungsregelnnicht angewandt, sondern durch Auslegung der Erklrung unter [X.]ercksichti-gung der [X.]esonderheiten des Einzelfalles ermittelt, [X.] die Ve[X.]ragspa[X.]ner mitder Vereinbarung einer solchen Garantie die Gewrleistungs[X.]ist verlrnwollten (vgl. [X.], U[X.]. v. 29.10.1964 - [X.], NJ[X.] 1965, 152; OLGFrankfu[X.] NJ[X.]-RR 1992, 280, 282; [X.]/[X.], [X.]. 2000, § 638[X.]. 45; [X.]/[X.]/[X.], VO[X.], 14. Aufl., [X.] § 13 Nr. 7 [X.]. 844).- 22 -cc) Das [X.]erufungsgericht hat keine Feststellungen zum Zeitpunkt [X.] getroffen, so [X.] der [X.]eginn der [X.]s[X.]ist [X.] § 638Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] a.F. noch nicht feststeht.Der Revision kann allerdings nicht darin gefolgt werden, [X.] schon ausder bernahmebesttigung vom 4. Februar 1994 keine Abnahme im [X.]der Pa[X.]eien hergeleitet werden [X.]. Die [X.] insoweit, [X.]nach Nr. 9.0 des Ve[X.]rages vom 15. Juni/29. Juli 1992 die Abnahme der [X.] durch [X.] maûgeblich sein sollte. Aus der bernahmebesttigung [X.], [X.] die [X.] seit Januar 1994 gefahren wurde und auch [X.] stattgefunden hat. Darin kann - je nach Lage des Sachverhalts -eine Abnahme liegen, zu deren Annahme es jedocrer [X.]. Die Abnahme nach § 640 Abs. 1 [X.]G[X.] a.F. erforde[X.] eine [X.]illigung alszumindest im wesentlichen (in der Hauptsache) ve[X.]rags[X.]e Leistung([X.]. [X.]Z 132, 96, 100). Das Vorhandensein und selbst die [X.] die Abnahme nicht notwendig aus ([X.]Z 61, 42, 45). Daû [X.] einesolche [X.]illigung aussprechen wollte, ist dem angefochtenen U[X.]eil nicht mit dererforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Ob demnach in der Erklrung von [X.]eine ausreichende Abnahme gesehen werden kann, ist angesichts fehlenderFeststellungen des [X.] mithin nicht abschlieûend zu beu[X.]eilen.II[X.] Deshalb ist das angefochtene U[X.]eil aufzuheben und die Sache andas [X.]erufungsgericht zurckzuverweisen, dem auch die [X.] [X.] der Revision obliegt.[X.]ei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das [X.]erufungsge-richt [X.] zu klren haben, ob und wann die ve[X.]raglichen Leistungen der[X.] abgenommen worden sind. Sodann wird das [X.]erufungsgericht gege-- 23 -benenfalls nach weiterem Vo[X.]rag der Pa[X.]eien und mit sachverstiger Hilfezu klren haben, ob eine Schmelzleistung von 3 t/h bei den im Prospekt ange-gebenen Verbrauchsdaten Gegenstand des Lieferve[X.]rages war und ob die[X.]rennervorrichtung und der [X.] funktionsuntauglich und mangelhaft [X.]. Dabei wird das [X.]erufungsgericht zu bercksichtigen haben, [X.] nach demZusammenarbeitsve[X.]rag die Konzeption des [X.] der [X.] oblag.Sollte sich eine von der [X.] zu verantwo[X.]ende Mangelhaftigkeit des Ku-polofens ergeben, wird das [X.]erufungsgericht hinsichtlich der [X.]iderklage weiter- 24 -festzustellen haben, ob [X.] eingetreten ist. Dabei wird es sich auch mitder Auffassung der [X.] auseinandersetzen mssen, [X.] jedenfalls hin-sichtlich der mangelhaften [X.]leistung ein verdec[X.]r Mangel vorgele-gen habe, so [X.] insoweit die Frist nach Nr. 9.0 des Lieferve[X.]rages 24 Monatebetragen haben [X.].MelullisJestaedtScharen[X.]Mlens

Meta

X ZR 154/00

09.07.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. X ZR 154/00 (REWIS RS 2002, 2422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2422

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