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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 79/09 vom 1. April 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. April 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2008 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Den Angeklagten [X.]
beschwert es nicht, dass die [X.] übersehen hat, dass bei Annahme eines minder schweren Falles des § 30a BtMG dennoch die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr zu beachten ist (st. Rspr., [X.], 1679; [X.], 65) [X.] Elf
Graf Jäger Sander
Meta
01.04.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2009, Az. 1 StR 79/09 (REWIS RS 2009, 4187)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4187
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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