Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. 3 StR 403/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 702

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2015:151215B3STR403.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 403/15
vom
15. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2015 gemäß §§
44, 46 Abs. 1, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] weiterer Verfahrensrügen im Schriftsatz vom [X.] 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2015 wird

a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle
II. Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,

b) das vorbezeichnete Urteil

aa)
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte
des Betrugs in 21 Fällen, des versuchten Betrugs in 6 Fällen, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkun-denfälschung sowie des Vorenthaltens von [X.] in zwei Fällen, diese je in zwei tateinheitlichen Fäl-len, schuldig ist,

-
3
-
bb)
dahin ergänzt,
dass die vom Angeklagten in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurech-nen ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 22 Fällen, ver-suchten Betrugs in 6 Fällen, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen, je tatein-heitlich in zwei Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiel-len Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte im
Falle II. Fall 4 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs.

1
2
-
4
-
2. Die vom [X.] verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Der Senat schließt aus, dass das [X.] ohne die im Falle II. Fall
4 der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte aufgrund der verfah-rensgegenständlichen Vorwürfe am 14. Oktober 2014 in [X.] festge-nommen und von dort am 27. Oktober 2014 an die [X.] überstellt. Die danach gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB veranlasste Be-stimmung des [X.] für die erlittene Auslieferungshaft holt der Senat nach. Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt im Verhältnis zu Slowe-nien nicht in Betracht (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

[X.]

Hubert

Mayer Gericke
3
4

Meta

3 StR 403/15

15.12.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. 3 StR 403/15 (REWIS RS 2015, 702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 702

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 792/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.