Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 2 StR 426/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 597

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[X.]/00vom8. November 2000in der [X.] zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 8. November 2000 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO be-schlossen:1. [X.] [X.] vom 4. September 2000,mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2000 wird gemäß § 349 Abs. 1 [X.] unzulässig verworfen.Gründe:Der [X.] hat zum Antrag auf Entscheidung des [X.] und zur Revision des Angeklagten wie folgt Stellung genommen:"Der Angeklagte hat nach der in seiner Anwesenheit erfolgten Urteils-verkündung vom 18. Juli 2000 'auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegendas soeben verkündete Urteil' verzichtet (vgl. Sitzungsniederschrift [X.]. 444). Diese Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegenIrrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden; eine möglicherweiseunüberlegte oder zu voreilige Annahme des Urteils durch den Angeklagtensteht dem nicht entgegen ([X.], 181; 329; [X.], [X.]. [X.] September 1997 - 4 [X.]; [X.] StV 1994, 64; [X.] NStZ-RR 1997,173; [X.], [X.]. v. 2. August 2000 - 3 StR 302/00). Die mit Schriftsatz vom- 3 -25. August 2000 eingelegte Revision des Beschwerdeführers richtet sich [X.] ein rechtskräftiges Urteil, ist folglich gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzuläs-sig. Diese Entscheidung zu treffen ist Sache des [X.], nicht diedes Tatrichters. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigenFälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung undBegründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nichtgewahrt hat (vgl. § 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einemanderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu alleindem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund [X.] der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier -die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt wordenist ([X.], [X.]. v. 27. April 1988 - 3 StR 150/88; [X.] NStZ 2000, 217). Der[X.]uß des [X.] vom 4. September 2000, mit dem die Revision ge-mäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzu-heben und durch eine Entscheidung des [X.] nach § 349 Abs. 1StPO zu [X.] schließt sich der Senat an.[X.] [X.] Elf

Meta

2 StR 426/00

08.11.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 2 StR 426/00 (REWIS RS 2000, 597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 597

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