Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. X ARZ 91/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 807

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[X.]BESCHLUSS [X.]/03
vom 11. November 2003 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

ZPO § 29

Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.

[X.], [X.]. v. 11. November 2003 - [X.]/03 - [X.]

- 2 - [X.] hat durch [X.], Scharen, [X.] und [X.]

am 11. November 2003

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das [X.] bestimmt.

Gründe:
[X.] Die Kläger betreiben als Rechtsanwalt (Kläger zu 1) bzw. als Steuerbe-rater und vereidigter Buchprüfer (Kläger zu 2) eine Sozietät in [X.] im Bezirk des Amtsgerichts [X.]-Charlottenburg. Nach ihrem Vortrag wurden sie von dem Beklagten zu 1, der im Bezirk des [X.] ([X.]) wohnt, und von dem Beklagten zu 2, der im Bezirk des Amtsgerichts [X.]-Schöneberg wohnt, beauftragt, bestimmte schriftliche Vertragsurkunden zu [X.] und die Eintragung einer Grundschuld zu veranlassen. Die Kläger berech-neten für diese Tätigkeiten nach §§ 11, 26, 118 [X.] einschließlich [X.] insgesamt 906,73 • und haben diesen Betrag nebst Zinsen beim Amtsgericht [X.]-Charlottenburg eingeklagt. - 3 - Dieses Gericht hält sich nicht für zuständig. Auf den deshalb angebrach-ten Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit hat das [X.] beschlossen:
Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem [X.] zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Ist der Erfüllungsort für Honoraransprüche aus [X.] auch nach der Wandlung des Berufsbildes des Rechtsanwalts noch immer die Kanzlei des Rechtsanwalts?
Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt: Wie schon das Amtsge-richt [X.]-Charlottenburg angenommen habe, bestehe ein für beide Beklagte örtlich zuständiges Gericht nicht, weil im Falle der Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebühren ein besonderer Gerichtsstand des [X.] am Ort der Kanzlei gemäß § 29 ZPO zu verneinen sei. An der deshalb gebotenen Bestimmung des Amtsgerichts [X.]-Schöneberg als zuständiges Gericht sehe man sich jedoch gehindert, weil jedenfalls das [X.] Oberste Landesge-richt (NJW-RR 2001, 928; NJW 2003, 366), das [X.] ([X.]. 2002, 44) und das [X.] (NJW-RR 1997, 825) die Frage des besonderen Gerichtsstands des [X.] auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren anders entschieden hätten.
I[X.] Die Vorlage ist zulässig.
- 4 - 1. Das zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegeben sind. Die Beklagten haben in Anbetracht ihres unterschiedlichen Wohnsitzes ihren allgemeinen Gerichtsstand bei ver-schiedenen Gerichten (§ 13 ZPO). Wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, sollen sie jedenfalls nach dem Hilfsantrag der Kläger als [X.] in einem der beiden in Betracht kommenden allgemeinen Gerichtsstände verklagt werden, wobei der [X.] davon ausgeht, daß die Nennung des Amtsgerichts [X.]-Tiergarten im Antrag der Kläger auf einem bloßen Versehen beruht. Für den Rechtsstreit ist schließlich - wie noch auszuführen sein wird - ein gemein-schaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet.
2. Die nach § 36 Abs. 3 ZPO ferner erforderliche Divergenz ist ebenfalls gegeben. Das vorlegende [X.] will seiner Entscheidung die [X.] zugrunde legen, daß Forderungen von Rechtsanwälten aufgrund ihrer Beratungstätigkeit nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht ihres Kanzleisitzes gel-tend gemacht werden können. Damit will es von der Rechtsprechung der be-reits genannten anderen [X.]e und des [X.]n Obersten Landesgerichts abweichen.
II[X.] Die zulässige Vorlage hat gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Folge, daß der [X.] in der Sache zu entscheiden, also das zuständige Gericht zu bestimmen hat. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, daß lediglich die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Beschränkung der Vorlage hierauf im Tenor des Vorlagebeschlusses des [X.]s ist deshalb be-deutungslos. - 5 - IV. Der [X.] bestimmt in Ermangelung eines besonderen Gerichts-stands nach § 29 ZPO das [X.] als zuständiges [X.].
1. § 29 Abs. 1 ZPO begründet im Streitfall keinen gemeinsamen beson-deren Gerichtsstand gegenüber beiden Beklagten, weil nichts vorgetragen oder ersichtlich ist, daß beide Beklagten jedenfalls zur [X.] mit den Klägern, der die streitige [X.] ausgelöst hat, im Bezirk ein und desselben Amtsgerichts wohnten.
a) Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist, wenn - wie hier - über eine Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis gestritten wird, das Gericht des Orts zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dieser Erfüllungsort bestimmt sich - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen - nach dem Leistung-sort, der sich aus § 269 Abs. 1 und 2 [X.] ergibt. Insoweit stellt § 269 Abs. 1 [X.] als Dispositivnorm (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl., [X.]) die von Gesetzes wegen zu beachtende Regel auf, daß die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der bzw. - bei als [X.] [X.] - der je-weilige Schuldner zur [X.] der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. So ist diese Norm von gewichtigen Stimmen in der Literatur bisher verstanden worden (vgl. z.B. [X.], [X.], 4. Aufl. 1914, § 269 [X.]. 3 a; [X.], aaO; [X.]/[X.], [X.]. der Beweislast im Privatrecht, [X.], Rdn. 1). Auch der [X.] hat den Aussagegehalt dieser Vor-schrift wiederholt in diesem Sinne gesehen und angewendet (vgl. z.B. [X.]. v. 30.3.1988 - I ARZ 192/88, [X.], 1914; Urt. v. 9.3.1995 - [X.], NJW 1995, 1546; Urt. v. 2.10.2002 - [X.], [X.], 402; Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 302/02, [X.], 2080, 2081). Im Zweifel ist also - wenn nicht gemäß § 269 Abs. 2 [X.] ersatzweise der Ort der gewerblichen [X.] 6 - lassung entscheidet - der in § 269 Abs. 1 [X.] genannte Wohnsitz des [X.] Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete [X.], so daß bei einer Klage gegen [X.] mit unterschiedlichem Wohnsitz ein gemeinsamer Leistungsort nicht besteht. Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt werden kann und muß, daß die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen Leistungsort ergeben. Dabei soll durch die zweite dieser (Ausnahme-)Alternativen in Fällen, in denen die Vertragsparteien es unterlassen haben, ihren tatsächlichen Willen zum [X.] durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck zu bringen, jedenfalls deren mutmaßlichem Willen Rechnung getragen werden können (vgl. Prot. I[X.] 1. S. 306; auch [X.], [X.], 366, 369). Dieser mutmaßliche Wille kann sich vor allem aus der Beschaffenheit der streitigen Leistung ergeben, was als Selbstverständlichkeit keiner ausdrücklichen Erwäh-nung im Gesetz bedurfte (Prot. aaO), aber auch aus der Natur des [X.] zu ersehen sein. Sofern sich Besonderheiten des konkreten Schuld-verhältnisses nicht feststellen lassen, erlaubt diese zweite Alternative damit auch eine Bewertung anhand der typischen Art des Vertragsverhältnisses, das die streitige Verpflichtung begründet hat.
b) Im Streitfall kommt die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 [X.] allenfalls wegen der zweiten Ausnahme in Betracht, weil nichts [X.] ersichtlich ist, daß die Parteien etwas darüber zum Ausdruck gebracht ha-ben, wo nach ihrem übereinstimmenden Willen die von den Beklagten geschul-dete Leistung zu erfolgen habe. Allein aus dem Abschluß eines Vertrags mit einem Rechtsanwalt ergibt sich insbesondere keine stillschweigende Vereinba-rung über einen Leistungsort dergestalt, daß der Mandant am Ort der Kanzlei seinen auf die [X.] gestützten Zahlungsverpflichtungen nachkommen soll. - 7 -
c) Auch der zweite Ausnahmetatbestand läßt sich jedoch nicht feststel-len.
[X.] Die streitige Leistungspflicht ist nicht von einer Beschaffenheit, die es als sachgerecht und deshalb im mutmaßlichen Willen der Parteien liegend er-scheinen lassen könnte, sie nicht an dem in § 269 Abs. 1 [X.] genannten Wohnsitz des jeweiligen Beklagten zu erfüllen. Die Beklagten schulden im Falle der sachlichen Berechtigung der geltend gemachten Forderung lediglich Geld. Insoweit besteht anders als etwa bei einer Verpflichtung, die auf Übergabe ei-nes Grundstücks, auf Auflassung desselben oder auf Herstellung eines Werks an einer bestimmten Stelle gerichtet ist, keine bestimmte örtliche Präferenz. Das steht in Einklang mit § 270 [X.], nach dessen Abs. 4 bei Geldschulden die Vorschrift über den Leistungsort unberührt bleibt.
(2) Auch das Schuldverhältnis der Parteien weist keine Besonderheiten auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den jeweiligen [X.] eines Beklagten umständegerecht sein lassen.
In Frage steht nach dem behaupteten Inhalt des erteilten Auftrags - wie auch durch die Abrechnung nach der [X.] deutlich wird - ein Schuldverhält-nis, das einerseits auf Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, andererseits auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist. Da weitere Einzelheiten, etwa über das Zustandekommen des [X.], nicht vorgetragen oder sonstwie ersichtlich sind, kommt insoweit nur die typisierende Bewertung eines solchen Schuldverhältnisses in Betracht. Sie ergibt zwar, daß dieses sein Gepräge durch die Leistungspflicht der Kläger erhielt, weil es sich hierdurch um einen von anderen Vertragstypen verschiedenen Vertrag handelt. Es mag auch - 8 - sein, daß der Schwerpunkt dieses Vertragsverhältnisses dort lag, wo die Kläger ihre nachgefragte Tätigkeit entfalteten. Allein das verleiht dem Schuldverhältnis jedoch keine Natur, die es rechtfertigte oder gar erforderte, daß die Kläger als Mandanten ihre Verpflichtung nicht wirksam an ihrem jeweiligen in § 269 Abs. 1 [X.] genannten Wohnsitz erfüllen können. So hat der [X.] in seiner Rechtsprechung zu [X.] zwar bei der Frage, welches materielle Recht nach dem hypothetischen Parteiwillen anzuwenden ist, auf den Schwerpunkt des Schuldverhältnisses abgestellt (vgl. [X.] 53, 332, 337). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf die Bestimmung des Er-füllungsorts übertragen worden ([X.], Urt. v. 22.10.1987 - I ZR 224/85, [X.], 966, 967). Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem ein-heitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des § 269 Abs. 1 [X.] unvereinbar ist (vgl. [X.], [X.]. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; [X.], [X.] im [X.] Recht, Diss. 1997, S. 15 f. m.w.N.).
Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. [X.], Urt. v. 2.10.2002 - [X.], [X.], 402), bei dem üblicherweise die beider-seitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder regelmäßig bei einem [X.] vorliegen, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß und es [X.] ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an - 9 - dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers ([X.], [X.]. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).
Solche zusätzlichen Umstände sind jedoch im Falle eines [X.] regelmäßig nicht feststellbar.
Dem klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens ist der Anwalts-vertrag nicht vergleichbar, weil regelmäßig der Abschluß des Vertrags nicht zur gleichzeitigen Erfüllung der gegenseitigen Leistungen führt. Sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant erledigen das hierzu Erforderliche regel-mäßig erst später. Selbst daß ein Mandant den von ihm beauftragten Rechts-anwalt sofort bezahlt, ist jedenfalls in der heutigen [X.] allenfalls ganz aus-nahmsweise der Fall (vgl. [X.] NJW 2001, 1583; [X.] [X.], 1032; [X.] NJW-RR 2002, 206, 207; LG [X.] NJW-RR 202, 207, 208; [X.] [X.]. 2002, 99; [X.] NJW-RR 1995, 185, 186). Hierzu hat auch die weite Verbreitung von Rechtsschutzversicherun-gen beigetragen; die Rechtsanwälte machen deshalb ihr Tätigwerden häufig lediglich von der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig. Die spätere Bezahlung des Rechtsanwalts durch den Mandanten entspricht aber auch der Regelung des § 18 Abs. 1 [X.], nach welcher der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem [X.] mitgeteilten Berechnung einfordern darf. Angesichts dessen kann auch die Tatsache, daß ein Rechtsanwalt gemäß § 17 [X.] einen Vorschuß verlan-gen darf, einem [X.] nicht das Gepräge eines in bar abzuwickelnden Vertrags verleihen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann letztlich jede Ver-tragsdurchführung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht wer-den, so daß die Vorschußpflicht nicht gerade den [X.] seiner Natur nach kennzeichnet. - 10 -
Auch eine Parallele zum [X.], die wie bei diesem einen vom Wohnsitz des Auftraggebers abweichenden Erfüllungsort [X.] sein lassen könnte, besteht nicht (Prechtel, [X.], 667, 668). Dabei kann dahinstehen, ob der [X.] überhaupt als Werkvertrag oder wie üblich als Geschäftsbesorgungs- bzw. Dienstvertrag zustande gekommen ist. Im [X.] Fall fehlt der insbesondere bei Mängeln zutage tretende Bezug zum Ort der Leistung des Auftragnehmers. Die kostengünstige und sachgerechte Beur-teilung der Leistungen des Anwalts ist regelmäßig nicht davon abhängig, daß sie durch das für seinen Kanzleiort zuständige Gericht erfolgt. Im Falle der Aus-gestaltung als Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt sich nichts [X.], auch wenn man berücksichtigt, daß das [X.] in ständi-ger Rechtsprechung vertritt, bei Arbeitsverhältnissen sei in der Regel von einem einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort an dem Ort auszugehen, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat, also der Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit liegt (z.B. [X.], [X.]. v. 9.10.2002 - 5 [X.], [X.], 339). Denn für diese Rechtsprechung, die im übrigen - wie das Bundesarbeits-gericht in seinem [X.]uß vom 12. Oktober 1994 (5 [X.]) selbst angege-ben hat - keinesfalls unumstritten ist, kann angeführt werden, daß der Arbeits-vertrag ein auf Dauer angelegtes Verhältnis begründet, das insbesondere [X.] Fürsorgepflichten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer einschließt. Das sind Umstände, die einen [X.] regelmäßig gerade nicht kennzeich-nen; vor allem ist ein dem Arbeitnehmer vergleichbarer Bedarf des Rechtsan-walts nach Schutz, der sachgerecht nur durch Erfüllung seiner Honorarforde-rung am Ort des [X.] seiner Berufstätigkeit zu befriedigen wäre, nicht zu erkennen. - 11 - Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß bei einem aus-ländischen Mandanten und Geltung [X.] Rechts der Erfüllungsort im [X.] liegt und der Rechtsanwalt Rechtsschutz im Ausland suchen muß. Denn das ist kein im Rahmen des § 269 Abs. 1 [X.] maßgeblicher Gesichtspunkt, weil der ausländische Leistungsort auf der zur freien Disposition stehenden Auswahl des Vertragspartners beruht und deshalb die Natur des Schuldverhält-nisses unberührt läßt. Daß die mit einer Klage im Ausland einhergehenden Nachteile durch Vereinbarung eines inländischen [X.] nicht vermeid-bar sind, hat hingegen seinen Grund in der in § 29 Abs. 2 ZPO getroffenen [X.] Entscheidung, die Wirkung einer Vereinbarung über den Erfül-lungsort zu beschränken, wenn sie nicht von Angehörigen bestimmter Perso-nengruppen getroffen wird. Im übrigen ist die Sicherung des allgemeinen [X.]sstands, die auch der Regelung in § 38 Abs. 2 und 3 ZPO zugrunde liegt, nicht lückenlos. So erlaubt die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. [X.] Nr. L 12 v. 16.1.2001, S. 1 ff.) in dem ihr unterfallenden Anwendungsbereich eine Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1).
Der Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bisher angenommen ha-ben, daß die Gebührenforderung des Rechtsanwalts am Ort seiner Kanzlei zu erfüllen sei (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen des [X.]n Obersten Landesgerichts, des [X.]s Köln und des Hanseatischen [X.]s Hamburg OLG Celle NJW 1966, 1975; [X.], 673; [X.] NJW 1976, 199 sowie die Nachw. bei und überhaupt zum [X.] neuerdings wieder Prechtel, [X.], 667 ff.), ist hierfür und gegen die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 [X.] schließlich ebenfalls kein tragendes Argument zu entnehmen. Diese Rechtsprechung mag darauf - 12 - zurückgehen (vgl. [X.] 1927, 1324), daß man zunächst eine Notwendigkeit gesehen hat, daß Notare ihre Gebührenforderung an ihrem Kanzleisitz gericht-lich geltend machen können. Ein Gesichtspunkt, der sich hieraus möglicher-weise für [X.] nutzbar machen ließe, war jedoch bereits durch die Einführung der §§ 154 ff. [X.] durch die Kostenordnung vom 25. November 1935 ([X.] 1371) hinfällig, wonach Notare ihre Forderungen selbst beitreiben können.
Für die heutige [X.] ist deshalb vielmehr festzustellen, daß es - bei typi-sierender Sicht wie im Streitfall - eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Rechtsanwälte gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen dar-stellte, wenn sie ihr Honorar nicht an dem gemäß § 13 ZPO bzw. §§ 29 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 1 [X.] maßgeblichen Wohnsitz des Schuldners geltend machen müßten. Das würde sich insbesondere auch mit dem Schuldnerschutz nicht vertragen, der mit der Reform der Zuständigkeitsvorschriften durch das Gesetz vom 21. März 1974 ([X.]l. I 753) gestärkt werden sollte (BT-Drucks. 7/1384 v. 7.12.1973). Soweit auch der [X.] ([X.] 97, 79, 82; [X.]. v. 29.1.1981 - III ZR 1/80, [X.], 411; Urt. v. 31.1.1991 - [X.], NJW 1991, 3095 [X.]. zu weiteren Entscheidungen des II[X.] Zivilsenats) die [X.] vertreten hat, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen, kann deshalb an dieser Meinung nicht festgehalten wer-den. Die insoweit betroffenen Zivilsenate haben auf Rückfrage des [X.] erklärt, daß gegen die aus den genannten Gründen zu treffende Entscheidung keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
2. Mangels gemeinsamen besonderen Gerichtsstands ist es sachge-recht, daß die Streitsache in einem der beiden in Betracht kommenden [X.] Gerichtsstände verhandelt und entschieden wird. Der [X.] entscheidet - 13 - sich - der beabsichtigen Auswahl des [X.]s folgend - insoweit für das [X.], weil die Kläger in [X.] berufsansässig sind und die anwaltliche Beratungstätigkeit im Hinblick auf eine in [X.] ansäs-sige OHG erfolgt ist. Melullis [X.] Scharen

[X.] [X.]

Meta

X ARZ 91/03

11.11.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. X ARZ 91/03 (REWIS RS 2003, 807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 807

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