Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 5 StR 118/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7167

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5 [X.] [X.] vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat entnimmt der Wendung auf [X.], dass das [X.] hin-sichtlich der Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten (§ 46b Abs. 1 StGB) eine Strafrahmenverschiebung nicht vornehmen wollte. Dies hält sich noch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Eine deutlichere Abhand-lung der Problematik wäre freilich wünschenswert gewesen.
[X.] [X.] [X.]

Meta

5 StR 118/11

03.05.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 5 StR 118/11 (REWIS RS 2011, 7167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7167

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