Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2015, Az. 1 StR 243/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9319

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 243/15

vom
23. Juni
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Totschlags u.a.

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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juni
2015
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision
des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. September 2014 im Ausspruch über den [X.] eines Teils der Jugendstrafe aufgehoben, der Ausspruch entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, [X.] Vielzahl von Körperverletzungsdelikten und wegen weiterer Straftaten zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Un-terbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, dass drei Jahre und sechs Monate der Jugendstrafe vor der Maßregel vollzogen werden. Die Revision führt mit der näher ausgeführten Sachrüge zur Aufhebung und zum Wegfall des [X.]es eines Teils der Jugendstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie aus den vom [X.] in seiner Zuschrift genannten Gründen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörte-rung bedarf nur Folgendes:
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1. Angesichts der [X.] Feststellung einer Therapiedauer von zwei Jahren hat das [X.] den Zeitraum des [X.]es der Maßregel nicht wie nach § 105 Abs.
1, § 7 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz
2 und 3 StGB geboten auf ein Jahr und neun Monate, sondern fehlerhaft auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt. Aufgrund der Dauer der nunmehr bereits verbüßten und anzurechnenden Untersuchungshaft bleibt für die An-ordnung des [X.]s kein Raum; die Anordnung hat deshalb zu entfal-len (vgl. [X.], Beschluss vom 24. September 2013

2 [X.], NStZ-RR 2014, 58 [X.]).
2. Eine Revisionserstreckung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO (zur vergleichbaren Rechtsfrage bei § 69 Abs. 1 StGB Se-natsurteil vom 4. November 2014

1 [X.]) findet nicht statt, da sich die Dauer des [X.]es nach der jeweils individuellen Therapiedauer rich-tet (vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 2009

4 ARs 18/09; umfassend zur Problematik [X.], Beschlüsse vom 23. September 2009

2 [X.], [X.], 32 und vom 16. Dezember 2009

2 [X.], [X.], 118 [X.]). Zudem ist es stets möglich, dass bei dem Nichtrevidenten aus in seiner Person liegenden Gründen nach Eintritt der Rechtskraft die Anordnung des [X.]es gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 StGB durch die zuständige Strafvollstreckungskammer geändert oder aufgehoben wurde.
3. [X.] hat zwar nicht nach § 5 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 105 Abs. 1 [X.] ausdrücklich erörtert, ob von Jugendstrafe deshalb abgesehen werden muss, weil die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den [X.] entbehrlich macht (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 26. Mai 2011

4 [X.], [X.], 288; [X.]/[X.] in [X.], 2. Aufl.,
§ 5 [X.] Rn. 22 ff. [X.]). Dies erweist sich jedoch im vorliegenden Fall als un-2
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schädlich. Angesichts der rechtsfehlerfrei begründeten Höhe der Jugendstrafe und der prognostizierten Therapiedauer lag ein Absehen von Jugendstrafe fern (vgl. zum Fernliegen der Anwendung von § 5 Abs. 3 [X.] bei sehr hoher Ju-gendstrafe und einer Maßregel nach § 64 StGB auch [X.], Beschluss vom 8.
Juli 2009

2 [X.]). Was fern liegt, bedarf regelmäßig keiner aus-drücklichen Erörterung
(vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2014

1 [X.]). [X.] kann der Senat angesichts der geschilderten Umstände ausschließen, dass das [X.] in Anwendung von § 5 Abs. 3 [X.] keine Jugendstrafe verhängt hätte.
4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels und den Auslagen des [X.] zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Rothfuß Graf

Radtke

Mosbacher Fischer
5

Meta

1 StR 243/15

23.06.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2015, Az. 1 StR 243/15 (REWIS RS 2015, 9319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9319

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2 StR 397/13

1 StR 233/14

4 StR 159/11

1 StR 90/14

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