Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 1 StR 50/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8538

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 50/12

vom
6. März
2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. März 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision
des Angeklagten L.

wird das Urteil des [X.] vom 8. November 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben:
a) soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt und
b) soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Be-1
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schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet [X.]. § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch, die [X.] und die Gesamtstrafen-bildung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat seine Entscheidung nicht begründet. Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des §
267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführun-gen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn eine
Erör-terung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 28. Juli 2011 -
4 [X.] mwN).
Dies ist hier der Fall, weil angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine [X.] Erörterung der [X.] entbehrlich erscheint. Der Angeklagte ist
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von den hier abgeurteilten binnen weniger Minuten begangenen Taten abge-sehen -
nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde 2006 zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Taten haben bei den beiden Geschädigten "keine bleibenden Verletzungen" verursacht, weshalb die [X.] jeweils feststellte, "dass sich die Strafe noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegen kann" ([X.]). Der Angeklagte hat die Taten nicht bestritten, sondern von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht zur Sache einzulassen. Zu dem Motiv der Tat hat die [X.] keine Feststellungen getroffen.
3. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) war ebenfalls aufzuheben. Es kann dahinstehen, ob -
entsprechend den Ausführungen des [X.] -
ein Hang,
berauschende Mittel im 3
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Übermaß zu sich zu nehmen,
hier ohne weiteres verneint werden kann, wenn man die Feststellung der Kammer für rechtsfehlerfrei erachtet, dass der Ange-klagte sich pro Tag zwei bis drei Gramm Heroin spritzt ([X.]). Das Fehlen von Beeinträchtigungen der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit schließt -
abgese-hen davon, dass hierzu keine näheren Feststellungen getroffen sind -
nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hanges aus, wenn diesem Umstand auch indiziell Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommt (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2011 -
3 [X.] Rn. 9).
Ohne Feststellungen zum Motiv der Tat lässt sich jedenfalls nicht über-prüfen, ob die Tat Symptomwert für den Hang hat.
Die Unterbringungsanordnung war hier aber schon deshalb aufzuheben, weil die Maßregelentscheidung im vorliegenden Fall wegen der gleichermaßen maßgeblichen Prognose über das künftige Sucht-
und Legalverhalten des [X.] mit der Bewährungsentscheidung sachlich so eng zusammenhängt, dass eine einheitliche Entscheidungsfindung hierüber zu gewährleisten ist (vgl. hierzu u.a. [X.], Beschluss vom 14. Mai 2002 -
5 [X.]; auch [X.], [X.] vom 3. Juli 2003 -
2 StR 212/03).
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Deshalb hat der [X.] auch davon abgesehen -
wie vom Generalbun-desanwalt aber beantragt
-, eine eigene Sachentscheidung zur [X.] zu treffen.
[X.]Wahl Rothfuß

Hebenstreit Sander
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Meta

1 StR 50/12

06.03.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 1 StR 50/12 (REWIS RS 2012, 8538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8538

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3 StR 421/11

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